Holzwürfel mit Symbolen zu Telefon, Mail, Internet und Smartphone stehen auf einer Tastatur
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Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachvertretung

Direktmarketing

Bedingungen für den direkten Kundenkontakt zu Werbe- oder Verkaufszwecken

Lesedauer: 3 Minuten

Grundsätzlich sind Anrufe, Emails und SMS zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung untersagt (sogenanntes Spam-Verbot).

Im folgenden finden Sie die Regelungen und Ausnahmen des § 107 TKG

1) Kontakt per E-Mail

Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post ist ausnahmsweise nicht notwendig, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Absender hat die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und
  2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und
  3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und
  4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt. Insbesondere darf nicht an Empfänger, die in die sog „Robinson-Liste“ eingetragen sind, gesendet werden. Diese Liste wird bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk geführt (siehe unten) und ist vom Absender immer zu beachten, wenn keine Zustimmung vorliegt.

2) Kontakt per Telefon und Fax

Für diese Kommunikationsmittel gibt es keine Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis.

Es ist daher bereits das Einholen der Zustimmung per Telefon, Fax oder elektronischer Post für nachfolgende Kontakte unzulässig. Daraus folgt etwa, dass schon der Anruf, mit dem nur das Einverständnis für ein zukünftiges weiteres Gespräch (oder Zusendungen zu Werbezwecken) erfragt werden soll, bereits verboten ist. Außerdem muss elektronische Post zu Werbezwecken (im Betreff) als solche erkennbar sein.

3) Einzelaspekte

Eine Einwilligung bzw. Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post ist nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. In einem solchen Fall ist dem Kunden jedoch klar und deutlich die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Nutzung der Kontaktinformationen bei der Erhebung der selbigen und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Die Zusendung von Werbemails an eigene Kunden ist damit wie bisher weiterhin erlaubt.

Der OGH hat eine sehr weite Definition von Werbezwecken getroffen, nämlich „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ Werbung dar. Daher gilt etwa ein bloßes Angebot schon als Werbung.

E-Mails dürfen nicht unter Verschleierung des Absenders versendet werden. Daher muss bei jeder Versendung von E-Mails ersichtlich sein, von welcher Adresse diese abgesendet wurden.

Die Zustimmung kann ausdrücklich vom zukünftigen Empfänger erteilt werden, indem er eine entsprechende Erklärung unterschreibt, aber es ist auch eine schlüssige Erteilung vorstellbar, z.B. im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Jedoch ersetzt allein eine bestehende Vertrags-beziehung oder ein zurückliegender Vertrag die Zustimmung nicht.

Für elektronische Post kann gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers eine schlüssige Erteilung der Zustimmung auch dann angenommen werden, wenn ein Unternehmer auf seiner Website ein eigenes Postfach für die Übersendung von Werbe-E-Mails bekannt gibt. Allerdings genügt hier nicht die Angabe einer E Mailadresse im Impressum oder auf einer allgemeinen Kontaktseite

4) Newsletter

Für das Versenden von Newslettern bietet sich folgender Weg an:

Grundsätzlich werden Newsletter abonniert. Wird diese Praxis bei Unternehmen lückenlos gepflegt, ist davon auszugehen, dass der Datenbestand von der Zustimmung zur Zusendung des Newsletters getragen ist. Die Sammlung von Daten ohne Zustimmung – sofern dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht bereits unzulässig war – berechtigt nicht zur Zusendung eines Newsletters. Eine Zustimmung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der bisherigen Zusendung eines Newsletters ohne Zustimmung nicht widersprochen wurde.

5) Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an einen Verstoß?

Durch einen unerbetenen Anruf zu Werbezwecken oder das unerbetene Schicken eines Telefax begeht der Absender eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 58.000,-- zu bestrafen. Das Zusenden unerbetener elektronischer Post oder eine sonstige Verletzung der Bestimmungen des § 107 TKG (anonyme E-Mail, keine Kennzeichnung als Werbe-E-Mail) sowie das Unterdrücken oder Verfälschen der Rufnummernanzeige ist mit bis zu Euro 37.000,-- zu bestrafen.

Stand: 15.11.2023