Berufsbild Wertpapiervermittler
Tätigkeit, Zugang und Wissenswertes
Lesedauer: 2 Minuten
1. Tätigkeit
Wertpapiervermittler (WPV) üben Tätigkeiten gemäß § 1 Z 45 WAG 2018 als Erfüllungsgehilfen für ein oder bis zu drei konzessionierte Wertpapierunternehmen (Wertpapierfirma - WPF oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen - WPDLU) aus. Sie erbringen diese Finanzdienstleistungen im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Rechtsträgers.
2. Gewerbezugang und Befähigungsnachweis
Die Berechtigung zum "Wertpapiervermittler" ist ein reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübung an einen Befähigungsnachweis gebunden ist.
Folgende Rechtsgrundlagen sind jedenfalls zu beachten:
- § 136b - d GewO
- Wertpapiervermittlungsverordnung (Zugangsverordnung)
- Wertpapiervermittlerprüfungsordnung (Prüfungsverordnung)
- Neue Befähigungsprüfungsordnungen für Wertpapiervermittler
3. Weiterbildungspflicht - Lehrplan
Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren und muss bei unabhängigen Ausbildungsinstitutionen erfolgen. Mit 11.7.2019 wurde ein neuer Lehrplan zur Weiterbildung für Wertpapiervermittler veröffentlicht, der folgende Übergangsregelung enthält:
Weiterbildungspflichtige können ihre aktuelle Dreijahresperiode entweder im Sinne des Lehrplanes vom 27. April 2016 oder im Sinne dieses Lehrplanes beenden. Die bisher absolvierten Lehrveranstaltungen gelten mit der gleichen Stundenanzahl als Schulungen im Sinne des jeweiligen komplementären Moduls, wobei überzählige Stunden der Module 1 bis 4 für das Modul Fachwissen angerechnet werden.
In der Veranstaltungsübersicht finden Sie unter anderem eine Auflistung der Kurse zur Weiterbildung der Fachorganisationen.
Zur historischen Übersicht der Lehrpläne.
Weitere Informationen und Antworten finden Sie auch in den Praxisfragen zur Weiterbildung.
4. Skriptum und digitale Lern- und Wissensplattform
Zur optimalen Lern- und Prüfungsvorbereitung für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler bietet der Fachverband Finanzdienstleister einerseits ein umfangreiches Skriptum inklusive Fragen- und Antwortenkatalog in physischer Form andererseits das Online-Tool "die Digitale Lern- und Wissensplattform" (DLW) an.
Zur Übersicht der prüfungsrelevanten Inhalte im aktuellen Skriptum.
5. Freiwillige Standesregeln
Das Bekenntnis zu den Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler ist freiwillig, löst jedoch gleichzeitig die Pflicht zur Einhaltung der Regeln und Akzeptanz der Entscheidungen des Ehrenschiedsgerichts aus.
6. Rechtsartikel
Der Artikel "Wertpapiervermittler" behandelt folgende Fragen:
- Welche Tätigkeiten umfasst die Wertpapiervermittlung?
- Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Gewerbeberechtigung des Wertpapiervermittlers zu erhalten?
- Darf ein WPV als juristische Person oder als Personengesellschaft organisiert sein?
- Wie viele Stunden an Weiterbildung muss ein Wertpapiervermittler absolvieren?
- Wie lange muss der Nachweis über die Absolvierung der Weiterbildung aufbewahrt werden?
- Welche Auswirkungen hat eine Ruhendmeldung auf die Weiterbildungsverpflichtung?
- Wem muss die Beendigung des letzten Vertretungsverhältnisses gemeldet werden?
- Dürfen nach vollständiger Anmeldung des Gewerbes WPV eigenständig Wertpapierdienstleistungen erbracht werden?
- Welche Tätigkeiten dürfen WPV ausüben?
- Für wie viele Wertpapierunternehmen dürfen WPV tätig sein??
- Zu welchen Finanzinstrumenten dürfen WPV Dienstleistungen erbringen?
- Dürfen WPV Beratungen zu Unternehmensbeteiligungen erbringen?
- Für die Einhaltung welcher Vorschriften ist der WPV verantwortlich?
- In welchen Fällen kann es zu einer direkten Haftung des WPV kommen?
- Wer trägt die Verantwortung für WPV?
- Wo kann eingesehen werden, für wen ein Wertpapiervermittler konkret tätig ist?
- Darf ein Wertpapiervermittler gleichzeitig vertraglich gebundener Vermittler sein?
- Was sind die Unterschiede des Wertpapiervermittlers zum vertraglich gebundenen Vermittler?
Stand: 25.06.2024