Müllentladung eines Lastkraftwagens auf der Mülldeponie
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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Deponie­verordnungsnovelle bezüglich der Ablagerung von carbon- oder glasfaser­verstärkten Kunst­stoff­abfällen kundgemacht

Zeitliche Befristungen wurden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf erweitert

Lesedauer: 1 Minute

09.09.2024

Die Deponieverordnungsnovelle, deren wichtigster Inhalt die Schaffung der Möglichkeit der zeitlich befristeten Ablagerung von bestimmten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen ist, wurde im BGBl. II Nr. 243/2024 kundgemacht.

Zum Inhalt:

Neue Begriffsbestimmung:
In den Begriffsbestimmungen wird eine neue Definition für den Begriff „Bodenbestandteile“ eingeführt (siehe hierzu §3 Ziffer 9a).

§47c (Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen):
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement kritisierte im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, dass die zeitliche Befristung für die Möglichkeit zur Ablagerung der verschiedenen carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffabfälle generell zu kurz bemessen wurde. Unser Anliegen wurde berücksichtigt. Die Fristen wurden erweitert:

§47c Abs. 1 Ziffer 1:
Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) durften nach dem Begutachtungsentwurf nur bis zum 31.12.2027 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2028 festgelegt.

§47c Abs. 1 Ziffer 2:
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist, durften nach dem Begutachtungsentwurf nur bis zum 31.12.2026 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2027 festgelegt.

§47c Abs. 1 Ziffer 3:
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (z.B. Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile), durften nach dem Begutachtungsentwurf nur bis zum 31.12.2025 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2027 festgelegt.

§47c Abs. 1 Ziffer 4:
Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist, durften nach dem Begutachtungsentwurf nur bis zum 31.12.2026 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2027 festgelegt.

§47c Abs. 1 Ziffer 5:
Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware durften laut dem Begutachtungsentwurf nur bis zum 31.12.2025 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2026 festgelegt.

§47c Abs. 1 Ziffer 6:
Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen durften laut dem Begutachtungsentwurf bis zum 31.12.2025 abgelagert werden. Im Bundesgesetzblatt wurde die Frist mit 31.12.2026 festgelegt.

Die Bestimmungen der Novelle sind mit 7.9.2024 in Kraft getreten.

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