Sparte Industrie

UVP-G-Novelle 2022 bringt Beschleunigungspaket

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Der im Sommer vorgelegte Entwurf für eine Novelle zum UVP-Gesetz enthält viel Licht, aber auch einiges an Schatten...

Ende Juli hat das BMK den Entwurf für eine Novelle zum UVP-Gesetz (UVP-G-Novelle 2022) zur Begutachtung versendet. Im Vordergrund der Novelle stehen erfreulicherweise Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Diesbezüglich fanden auch zahlreiche Vorschläge der WKÖ in den Begutachtungsentwurf-Eingang. Die Novelle bringt ein umfassendes Beschleunigungspaket für alle Vorhaben und darüber hinaus noch eine „Fast Track“ für „Energiewendeprojekte“. Nachstehend die dazu aus unserer Sicht wesentlichen positiven Änderungen:

  • Bessere Strukturierung des UVP-Genehmigungsverfahrens: Vorbringen innerhalb eines Zeitplans – keine Wiederholungen, kein Zurück zum Start
  • Im Beschwerdeverfahren vor Gericht: Regelung gegen Verfahrensverzögerung durch „Nachschieben“ von Beschwerdegründen
  • „Einfrieren des Standes der Technik“ bereits zu Verfahrensbeginn (nicht erst zur mündlichen Verhandlung) – allein das würde einen sehr großen Zeitgewinn bringen
  • Ökologische Maßnahmen werden durch mehrere Regelungen erleichtert
  • Erleichterung von immissionsneutralen Änderungen nach Genehmigung
  • Erleichterte Anpassung an den technologischen Fortschritt
  • Abstellen auf ein realistisches Szenario bei der Genehmigungsentscheidung anstelle einer worst-case-Betrachtung - damit erspart sich der Projektwerber überschießende Auflagen
  • Effizienzgewinn durch Digitalisierung, verstärkte Nutzung des Internets, Zuschalten von Sachverständigen
  • Wiederaufnahme des Verfahrensdauermonitorings
  • Information-sharing / Ausbau des Investorenservice – der Projektwerber erspart sich damit zeit- und kostenaufwändige Ermittlung von Grundlagendaten
  • Vermeidung von Doppelprüfungen durch verstärkte Bindungswirkung der SUP
  • „Fast Track“ für erneuerbare Energien; darüber hinaus sieht der Entwurf eine Reihe substanzieller Verbesserungen für den Ausbau der Erneuerbaren („Vorhaben der Energiewende“) vor, wie z.B.: Erleichterungen, um nicht am Landschaftsbild zu scheitern; Festschreibung, dass diese Anlagen im besonderen öffentlichen Interesse gelegen sind
  • Keine grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid

Abgesehen von diesen Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung sehen wir im Novellenentwurf doch einiges an Verbesserungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der neu eingeführten Genehmigungskriterien betreffend Treibhausgasemissionen und Flächenverbrauch, sowie bei den geplanten Verschärfungen in Anhang 1, der die UVP-pflichtigen Vorhaben definiert:

Ohne dass dies von der Europäischen Kommission gefordert wäre, werden neue, aufwändige Genehmigungskriterien zu Klimaschutz und Flächenverbrauch eingeführt, die mangels entsprechender Parameter und ausreichender Determiniertheit eine große Rechtsunsicherheit für Projektwerber auslösen und die Verfahren deutlich verzögern (wir schätzen um 1 bis 2 Jahre) und damit die Effekte des Beschleunigungspakets weitgehend aushebeln würden. Klimaschutz und Bodenverbrauch sind aus unserer Sicht legitime Planungsziele, aber nicht für individuelle Projekte als Genehmigungskriterien geeignet; das Problem Bodenverbrauch wäre etwa primär über die Raumplanung der Länder zu lösen.

Ebenfalls über das von Seiten der Kommission geforderte Ausmaß hinaus werden im Anhang 1 bestehende Schwellenwerte bei einigen Projektarten verschärft und neue UVP-Pflichten für Vorhaben eingeführt, sodass künftig mehr und auch kleinere Projekte als bisher UVP-pflichtig werden sollen. Diese Verschärfungen sind im Wesentlichen mit dem Flächenverbrauch begründet.

Wir haben unsere Kritikpunkte am Novellenentwurf in der 11-seitigen BSI-Stellungnahme detailliert ausgeführt und begründet. In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung, die dem UVP-G für die Energiewende, die Versorgungssicherheit und die Standortattraktivität Österreichs zukommt, bleibt zu hoffen, dass wir mit unserer Argumentation beim Gesetzgeber Gehör finden.

Autor:
Mag. Gerfried Habenicht
E-Mail: gerfried.habenicht@wko.at

 

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