Novellierung Tierschutzgesetz
Die wichtigsten Änderungen und Informationen für den österreichischen Zoofachhandel
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Mit Beschluss vom 04.07.2024 wurde eine umfangreiche Novellierung des österreichischen Tierschutzgesetzes angenommen. Die meisten der wesentlichen Änderungen sind nun seit 01.01.2025 in Geltung; einige Bestimmungen erlangen im Laufe 2026 Geltung.
Mit diesem Informationsschreiben informieren wir seitens des Bundesgremium des österreichischen Zoofachhandels über die wesentliche Bedeutung der Novellierung des Tierschutzgesetzes für den österreichischen Zoofachhandel.
Folgende wesentliche Neuerungen finden sich nunmehr im Gesetz:
>> Das Qualzuchtmerkmal erfährt in § 4 Z 17 eine Definition und wird definiert als: „ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.“
>> Gemäß § 8 ist es grundsätzlich verboten Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben.
Alle Aspekte der Qualzucht und Maßnahmen zur Qualzuchtvermeidung werden fortan von einer wissenschaftlichen/veterinärmedizinischen Kommission evaluiert bzw. nach deren Expertise festgelegt. Ebenso werden Qualzuchtmerkmale definiert werden. Das soll Rechtssicherheit bei Zucht, Ausstellung, Abbildung, Import und Inverkehrbringung bedeuten. Somit soll eine! bundesweite Referenzstelle im Vollzug Klarheit schaffen. Die Einbindung fachlicher Beiräte soll die Qualität der Expertise und Maßnahmen sichern.
Die WKO hat eine Beiratsfunktion in dieser Qualzuchtkommission.
>> Die Haarlosigkeit per se verschwindet als Qualzucht-Symptom, sondern wird gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit e nur in Verbindung mit physiologischer Beeinträchtigung als Verstoß gegen § 5 (Tierquälerei) angesehen.
>> In § 5 Abs 2 Z 3 wird durch lit d der Passus hinzugefügt, dass Tierquälerei, insbesondere bei Hunden, nun auch die Verwendung von „Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung ist, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;“ beinhaltet.
Dieser Passus zielt vor allem auf „Maulschlaufen“ ab, jedoch ist zu betonen, dass zu enge Maulkörbe, die das Hecheln etc. verhindern sowieso schon immer verboten waren und sind.
Gleichzeitig wurde auch der Erwerb und der Besitz dieser Gegenstände verboten!
Grundsätzlich ist jedoch das Sortiment individuell zu prüfen.
Wir empfehlen die Entfernung der Maulschlaufen aus dem Sortiment.
>> Durch § 7 Abs 1 Z 7 wurde klargestellt, dass das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten ist. Das Kürzen der Vibrissen aus hygienischen oder aus dringenden Gründen zum Tierwohl ist gestattet.
>> Der Verkauf von Tieren ist gemäß § 8a grundsätzlich nur für bewilligte oder gemeldete Halter erlaubt; sowohl stationär als auch online. Der Erwerb/die Übernahme aus verbotenen Quellen ist unter Strafe gestellt.
Eine Übernahme und eine Haltung von Tieren für Privatpersonen ist somit grundsätzlich nur mehr bei Bezug aus meldepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Haltungen erlaubt.
>> Ab 01.Juli 2026 haben gemäß § 13 Abs 4 (die Vorschrift findet sich mangels Geltung noch nicht im Gesetz) haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen.
Der Zoofachhändler hat grundsätzlich keine Kontrolle des SKN bei Abgabe der betroffenen Tiere vorzunehmen. Nähere Bestimmungen bzw. Ausnahmen etc. werden in einer Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung (2. Th-VO) zu finden sein.
Wir werden uns jedenfalls u.a. dafür einsetzen, dass einerseits geprüfte ZFH mit abgeschlossenem WIFI-Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (TSch-SV § 10 Abs1 Z 4) ausgenommen werden und andererseits Kurse durchführen dürfen.
>> § 24 a – Heimtierdatenbank: für Hunde und Zuchtkatzen sind weitere Registrierungen erforderlich.
>> Gemäß § 31 Abs 2 bedarf es nun einer Ergänzung der Informationsangebote (z.B. Kundeninformationsblätter) in Bezug auf Qualzucht. Hier ist u.a. aber auch eine entsprechende Verordnung des Bundesministers (siehe § 22b Abs 1 Z 1) abzuwarten.
Es müssen insbesondere eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren.