Detailansicht tippender Hände auf Notebook-Tastatur, darüber Symbole eines Einkaufswagens
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Versand- und Internethandel, Berufsgruppe

Button-Lösung

Die sogenannte Button-Lösung ist in Österreich im Fernabsatz- und AuswärtsgeschäfteGesetz – FAGG umgesetzt.

Lesedauer: 2 Minuten

Die Bestimmung verpflichtet den Unternehmer, bei Bestellungen im Internet dem Verbraucher bestimmte Informationen, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Außerdem ist ein Verbraucher an einen Vertrag, der auf elektronischem Weg geschlossen wird nur dann gebunden, wenn der Verbraucher bei seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung auslöst.

Betroffene Verträge

Betroffen sind Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die auf elektronischem Weg geschlossen werden.

Als Verträge, die auf elektronischem Weg geschlossen werden, gelten nur solche, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zustande kommen. Gemeint sind insbesondere Fernabsatzverträge, die über Webseiten abgeschlossen werden. Erfasst sind auch Verträge die über Internetplattformen (z.B. eBay) bzw. andere Online Plattformen (z.B. Apps, Spielkonsolen) geschlossen werden. Ein auf individuellem Kommunikationsweg abgeschlossener Vertrag soll davon nicht erfasst sein (z.B. individuelle Bestellung per E-Mail). 

Informationspflicht

Auf folgende Informationen ist der Verbraucher unmittelbar bevor er seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen:

  • wesentliche Eigenschaften der Ware
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten 
  • bei unbefristeten Verträgen oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten
  • die Laufzeit, die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich
    automatisch verlängernder Verträge
  • ggf . Mindestdauer der Verpflichtungen


Diese Informationen müssen, unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt, erteilt werden. Das heißt, dass die Informationen am Ende des Bestellprozesses erfolgen müssen. Nach der endgültigen Bestätigung des Verbrauchers muss der Bestellvorgang beendet sein.

Klar und verständlich in hervorgehobener Weise sind die Informationen, wenn sie sich vom übrigen Text abheben und etwa hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe und Schriftart so gestaltet sind, dass sie klar und einfach erkennbar sind.

Button-Lösung

Festgelegt ist auch, wie der Unternehmer eine Bestellsituation für den Verbraucher gestalten muss, damit ein gültiger Vertrag zustande kommt.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. 

Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Bestätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein. Unter Aktivierung einer Schaltfläche ist das Anklicken eines Feldes auf der Webseite zu verstehen, mit dem die Vertragserklärung definitiv abgegeben wird. Betroffen davon sind auch Apps und Spielkonsolen.

Die Beschriftung der Schaltfläche oder Funktion muss gut leserlich sein. 

Beispiel:

Eine gleichartige, eindeutige Kennzeichnung, die den Verbraucher auf seine Zahlungsverpflichtung hinweist, ist möglich. Unklare Beschriftungen sind nicht erlaubt. Unzulässig wäre z.B. „bestellen“ oder „weiter“.

Weitere Zusätze sind auf einer Schaltfläche nicht zulässig.

Die Schrift auf der Schaltfläche muss gut lesbar sein, d.h. der Verbraucher sollte sie bei normaler Bildschirmauflösung gut erkennen können.

Auswirkungen der Regelung

Nur wenn all diese Vorgaben für die Gestaltung der Bestellsituation beachtet werden, ist der Verbraucher an den Vertrag gebunden. Ein Verstoß des Unternehmers gegen die Bestimmungen zur Button-Lösung führt zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags.

Der Verbraucher kann entscheiden, ob er am Vertrag festhält und vom Unternehmer die Erfüllung verlangt (verbunden mit der Zahlungsverpflichtung) oder ob er das Zustandekommen des Vertrages ablehnt. 


Diese Zusammenstellung dient ausschließlich der Information. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgeführt wurden. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Inhalte sind Fehler nicht auszuschließen und sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Impressum:  
Bundesgremium des Versand-, Internet und allgemeinen Handels
Mag. Christina Zwinger, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

T 05 90 900-3001, E h18@wko.at
W http://wko.at/versandhandel, http://wko.at/internethandel

Stand: August 2016



Stand: 26.09.2016

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