Tabaktrafikanten, Landesgremium

Standesregeln für den Berufsstand der Tabaktrafikanten

Regeln zur Wahrung des Standesansehens gemäß § 36 TabMG 96 

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Präambel

Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten legt zur Verbesserung und Erhaltung von Qualität und Seriosität der Leistungen der Tabaktrafikanten, zur Wahrung und Hebung der Standesehre und damit des Ansehens des Tabakwareneinzelhandels sowie zur Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, folgende Standesregeln fest. Diese Standesregeln sollen das Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 96) ergänzen bzw. kommentieren sowie Orientierungshilfen für Tabaktrafikanten, deren Interessenvertretung und die Monopolverwaltungsgesellschaft sein.

Tabaktrafikanten im Sinne dieser Standesregeln sind Tabakfachgeschäfte gem. § 23 Abs. 2 und Tabakverkaufsstellen gem. § 23 Abs. 4 TabMG 96. Wenn diese Standesregeln nicht ausdrücklich abweichend formuliert sind, sind beide Vertriebsarten gleichermaßen gemeint.

Zweck des Tabakmonopols auf dem Einzelhandelssektor in Österreich ist neben der befriedigenden Nahversorgung die Schaffung von Existenzgrundlagen, insbesondere für behinderte Menschen, durch Bestellung zum Inhaber eines Tabakfachgeschäftes. Das Tabakfachgeschäft ist demnach unabdingbar notwendige Voraussetzung für die Erhaltung des Tabakmonopols überhaupt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Tabakfachgeschäft eine Besonderheit in der Handelslandschaft Österreichs.

§ 1 Grundsatz

(1) Die Tabaktrafikanten haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen und sollen sich ihrer Verantwortung insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen bei der Präsentation und beim Verkauf ihrer Produkte bewusst sein.

(2) Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr oder anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

(3) Die Standesregeln gelten für jeden Tabaktrafikanten im gesamten Bundesgebiet.

§ 2 Jugendschutz

(1) Die Tabaktrafikanten bekennen sich vollumfänglich zum Jugendschutz. Sie sind zur Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen auf Bundes- und Landesebene insbesondere § 24 Abs. 4 TabMG 96 in Bezug auf die von ihnen vertriebenen Waren- und Dienstleistungen verpflichtet.

(2) Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse, neuartige Tabak- und Nikotinerzeugnisse, sowie Nachahmerprodukte, die nicht den tabakrechtlichen Bestimmungen unterliegen und die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, dürfen nicht an Personen verkauft werden, die zum Zeitpunkt des Verkaufs das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(3) Verkaufsautomaten sind mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zu Produkten nach Abs. 2 verhindern, sofern der Zugang von Minderjährigen zum Automaten nicht ohnehin ausgeschlossen ist.

(4) Der Verkauf von Glücksspielprodukten im Sinn des Glücksspielgesetzes sowie von Sportwettenprodukten an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

§ 3 Betreuung des eigenen Kundenkreises

(1) Aussendungen bzw. Hinweise auf neue Produkte und Dienstleistungen dürfen ausschließlich Raucherbedarfsartikel betreffen, nicht jedoch Tabakwaren, und sollen nur an den eigenen Kundenkreis (Kundenkartei: Nachweis derselben anhand der Ausgangsrechnungen - Übermittlung eines Pflichtexemplars an die Monopolverwaltungsgesellschaft) gerichtet werden.

(2) In derartigen Aussendungen und Informationen dürfen keine Hinweise auf andere Nebenartikel und Aktivitäten enthalten sein.

(3) Die Teilnahme an Aktivitäten innerhalb eines Zigarren- oder Pfeifenclubs ist erwünscht. Dies darf nicht zur Werbung für einzelne Tabaktrafikanten und/oder Gruppen von Tabaktrafikanten missbraucht werden. Die Tätigkeit als Tabakwarenhändler im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten ist standeswidrig.

(4) Die namentliche Aufzählung in Medien von Tabaktrafiken, die als Annahmestellen für Annoncen zur Verfügung stehen, ist im Sinne der Wahrung des gesetzlich gewährleisteten Gebietsschutzes standeswidrig.

§ 4 Vertriebssystem

(1) Die Abgabe von Tabakwaren darf nur im Trafiklokal und mittels genehmigter Automaten oder am genehmigten Standort erfolgen.

(2) Die Überprüfung der Kunden, außer in Fällen gem. § 36 Abs. 9 letzter Satz TabMG 96 (Wiederverkauf) und in Erfüllung der Pflichten des Jugendschutzes gem. § 24 Abs. 4 TabMG 96, ist nicht erforderlich.

(3) Tabakwaren dürfen im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen nicht in Kommission und nur zu den jeweils veröffentlichten Kleinverkaufspreisen abgegeben werden.

(4) Die Gewährung von Rabatten, Zu- und Draufgaben beim Vertrieb von Tabakwaren sowie das Zustellen von Tabakwaren sind schwerwiegende Verfehlungen gegen das TabMG 96.

§ 5 Teilnahme an Branchenaktivitäten/ Solidarität

(1) Die Teilnahme an Branchenaktivitäten soll zur Hebung des Standesbewusstseins mit dem Ziel der Erhaltung des TabMG 96 dienen.

(2) Die Förderung des Standesbewusstseins soll durch die regelmäßige Teilnahme an Aktivitäten fachlicher als auch gesellschaftlicher Natur (zB Stammtische) erfolgen.

(3) Die vom Bundesgremialausschuss beschlossenen Maßnahmen sollen zur Förderung der Branchensolidarität eingehalten werden.

(4) Das Nichteinhalten beschlossener, gemeinsamer Maßnahmen darf nicht zum eigenen Vorteil genutzt werden.

§ 6 Schulung und Ausbildung

(1) Voraussetzung für die Bestellung als Tabaktrafikant ist die erfolgreiche Absolvierung der Trafikakademie im Sinne des von der Monopolverwaltung GmbH vorgegebenen Konzessionsvertrags.

(2) Die ständige Aktualisierung der Kompetenz des Trafikanten und seines Personals ist unerlässlich für das wirtschaftliche Bestehen in einem sich immer schneller wandelnden Umfeld.

§ 7 Inhalt des Waren- und Dienstleistungskorbes

Über den Inhalt des Waren- und Dienstleistungskorbs der Tabakfachgeschäfte gibt es Vereinbarungen gemäß § 23 Abs. 3
2. Satz TabMG 96 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltungsgesellschaft. Die Verständigung der Tabakfachgeschäfte erfolgt durch Informationen der Monopolverwaltungsgesellschaft.

§ 8 Kennzeichnung von Tabaktrafiken

Das von den Tabaktrafikanten gemäß § 37 Abs. 2 TabMG 96 allgemein verwendete und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten anerkannte Zeichen ist ein roter Ring, mit einer durchgesteckten symbolisierten Zigarette, wobei auf dem roten Ring die Aufschrift "Tabak-Trafik“ angebracht sein muss.

§ 9 Erscheinungsbild des Trafiklokals

(1) Die Ausstattung des Trafiklokals muss gemäß § 37 TabMG (zeitgemäße Kundenbedienung, Rauchring, Namensplakette etc.) erfolgen.

(2) Der Charakter von Tabakfachgeschäften gemäß § 23 Abs. 2 TabMG 96 muss gewahrt bleiben. Der Charakter des Tabakfachgeschäftes muss nach außen und innen zum Ausdruck kommen.

(3) Die Gestaltung des Tabakgeschäftes durch Werbemittel, gleich welcher Art darf die Eindeutigkeit des Charakters des Tabakfachgeschäftes nicht beeinträchtigen.

§ 10 Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der Standesregeln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesgremium sowie die Landesgremien der Tabaktrafikanten jeweils für den örtlichen Bereich im Sinne der §§ 43 Abs. 3 und 47 Wirtschaftskammergesetz zuständig.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung dieser Standesregeln können die zuständigen Gliederungen der Landeskammern vornehmen. Die Mitglieder sind nach § 70 Wirtschaftskammergesetz verpflichtet, Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Überprüfung zu erstatten.

(3) Für den Vollzug des Tabakmonopolgesetzes 96 ist gemäß § 44 TabMG 96 insbesondere das Bundesministerium für Finanzen zuständig. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 42 TabMG 96 bestraft.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Standesregeln treten nach der Genehmigung durch das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit ihrer Kundmachung in den Mitteilungsblättern der Landeskammern in Kraft. 

Stand: 19.10.2023