Sparte Handel

Begleitscheinsystem für gefährliche Abfälle im stationären Handel

Die wichtigsten Pflichten von Händlern bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Lesedauer: 6 Minuten

In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Verpflichtungen der Händler/Händlerinnen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) beschrieben. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Rücknahme gefährlicher EAG.

Rücknahmepflicht von alten Elektro- und Elektronikgeräte

Gemäß der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 193/2014 müssen Handelsbetriebe alte Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, wenn die Kundin/der Kunde ein neues gleichwertiges Gerät kauft.

Händlerinnen/Händler, deren Verkaufsfläche weniger als 150 Quadratmeter groß ist, sind von dieser Rücknahmepflicht ausgenommen, wenn diesbezüglich im Geschäftslokal eine deutliche Information vorhanden ist.

Begleitscheinpflicht für gefährlichen Abfälle

Bei der Zurücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist zu beachten, dass es sich zum Teil um gefährliche Abfälle handelt. Für die Lagerung, Sammlung und Übergabe von Abfällen sind generell spezielle Vorschriften und Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Für gefährliche Abfälle besteht darüber hinaus durch die Begleitscheinpflicht eine besondere Melde- und Dokumentationspflicht.


Beispiele für gefährliche Abfälle:

  • EAG, die Batterien enthalten,
  • Kühlgeräte,
  • Bildschirmgeräte,
  • Leuchtstofflampen.

Rechtsgrundlagen 

Die diesbezüglich relevanten rechtlichen Vorgaben sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und den zugehörigen Verordnungen (Abfallnachweisverordnung 2012, EAG-VO) zu finden.

Abfallsammlung durch Händlerinnen/Händler

Die Zurücknahme von EAG ist rechtlich als Abfallsammlung definiert. Das Abfallwirtschaftsgesetz legt fest, dass Abfälle nur an Personen übergeben werden dürfen, die zur Übernahme der Abfälle berechtigte Abfallsammler oder Abfallbehandler sind. Im Regelfall brauchen Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Landeshauptmann) in der die Abfallarten aufgelistet sind, die von dieser Erlaubnis umfasst sind.

Eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht besteht allerdings für Händlerinnen und Händler, die Produkte abgeben und Abfälle (z.B. Elektroaltgeräte) der in-Verkehrgesetzten Produkte – aber auch Abfälle gleicher oder vergleichbarer Produkte – lediglich zurücknehmen um diese einem berechtigten Abfallsammler oder –behandler weiterzugeben ("erlaubnisfreie Rücknehmer").

Wenn es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle (einschließlich Problemstoffe) handelt, darf die Menge der insgesamt zurückgenommenen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer sein als die Menge der abgegebenen Produkte. Andernfalls muss auch die Händlerin/der Händler eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Zum Beweis, dass nicht unverhältnismäßig mehr zurückgenommen als abgegeben wird ist ein Nachweis (Aufzeichnungen) zu führen.


Wichtig:
Ein "erlaubnisfreier Rücknehmer" darf die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln!

Elektro- und Elektronikaltgeräte als Problemstoffe?

"Problemstoffe" sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle (nur) so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.


Fallbeispiel:
Ein Elektrohandelsbetrieb nimmt von einer Privatperson zwei haushaltsübliche Leuchtstofflampen zurück. Der Elektrohandelsbetrieb lagert diese Leuchtstofflampen zeitweilig - gemeinsam mit fünf anderen, zurückgenommenen Leuchtstofflampen - im Betrieb, bis sie sein Abfallsammler abholt.

Es handelt sich zunächst um "Problemstoffe", da es durchaus üblich ist, dass in einem privaten Haushalt zwei Leuchtstofflampen anfallen. Dadurch, dass die Leuchtstofflampen vom Elektrohändler übernommen werden, verlieren sie allerdings ihre Einstufung als "Problemstoffe", da sie sich ab der Übernahme nicht mehr in der Gewahrsame des Abfallerzeugers (= hier: Privatperson) befinden.


Begleitscheinpflicht – bei Übergabe von EAG durch einen Kunden/ eine Kundin

Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle in einem Begleitschein dokumentieren.

Ausgenommen von dieser Begleitscheinpflicht sind:

  • die Übergabe von Problemstoffen und
  • die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten (als deren Ersterzeuger).

Bei einer Übergabe von gefährlichen EAG (ausgenommen Problemstoffe) durch "gewerbliche" Kundinnen/Kunden (die keine "privaten Haushalte" sind) muss daher ein Begleitschein verwendet werden.


Hinweis:

Grundsätzlich sind drei Begleitscheinausfertigungen erforderlich. Den "Originalbegleitschein" erhält und behält die Händlerin/der Händler. Weiters muss die Händlerin/der Händler dem Kunden eine Ausfertigung (Kopie, Abschrift, Durchschrift) des Originalbegleitscheins mit allen Unterschriften innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme erfolgte, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Übergabe rückübermitteln.

Da diese Rückübermittlung möglicherweise nicht unmittelbar bei der Übernahme erfolgt, muss sich der Kunde überdies eine weitere Ausfertigung des Begleitscheins sofort einbehalten (vgl. §§ 9 bis 14 Abfallnachweisverordnung 2012).



Hinweis:
Es handelt sich grundsätzlich um eine Verpflichtung der Übergeberin/des Übergebers der Abfälle. In der Praxis erstellen manche Übernehmerinnen/Übernehmer von Abfällen den Begleitschein als Service für die Kundin/den Kunden. Einen Vordruck für das Begleitscheinformular finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Die Abfallarten finden Sie im aktuellen Abfallverzeichnis des Bundesumweltamtes.

Übernehmerinnen/Übernehmer (Händlerinnen/Händler) müssen nach einer begleitscheinpflichten Übernahme von gefährlichen Abfällen eine elektronische Begleitscheinmeldung übermitteln.


Elektronische Begleitscheinmeldung

Die Übernehmerin/der Übernehmer der Abfälle muss die Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme elektronisch an die für die Überwachung gefährlicher Abfälle zuständige Behörde (Landeshauptmann) übermitteln.

Diese elektronische Begleitscheinmeldung muss im Wege des EDM-Systems (Elektronisches Datenmanagement - edm.gv.at) erfolgen. Für die elektronische Begleitscheinmeldung steht im EDM-System ein Upload von XML-Dateien (Fachanwendung „eBegleitschein“) zur Verfügung. Weiters kann - insbesondere durch Handelsbetriebe, die nur gelegentlich Begleitscheine melden müssen – eine Online-Eingabe-Maske genutzt werden.

Voraussetzung für die Abgabe einer Meldung ist, dass sich die Händlerin/der Händler zur Nutzung des EDM-Systems unter www.edm.gv.at registrieren.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle haften und die Abfälle nur an zur Sammlung/Behandlung Berechtigte weitergeben dürfen (z.B. Rückgabe an den Lieferanten). Weiters müssen Sie die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle explizit beauftragen, was beispielsweise durch eine entsprechende Vertragsklausel abgesichert werden kann.

Vorgangsweise bei der elektronischen Registrierung

Für die Registrierung ist zunächst ein Antrag auszufüllen. Unter dem Punkt "Registrierungsantrag" auf der Internetseite www.edm.gv.at kann die Registrierung gestartet werden.
Händlerinnen und Händler müssen im Registrierungsantrag die Rolle "erlaubnisfreier Rücknehmer" ausfüllen.

Der ausgefüllte Registrierungsantrag wird direkt online an die Registrierungsstelle (Umweltbundesamt GmbH) übermittelt. Die Umweltbundesamt GmbH sendet dem Registrierungswerber dessen persönliche Identifikationsnummer (GLN) und den Benutzernamen für den Zugang zum EDM-System. Das zugehörige Passwort wird in einem gesonderten Brief zugesandt.


Wichtig:
Nach Übermittlung des Benutzernamens und des Passworts müssen die Daten (z.B. Angaben zu Standorten) ergänzt werden, um die Registrierung abzuschließen! 

Begleitscheinpflicht – bei Übergabe von zurückgenommenen EAG

Gefährliche Abfälle dürfen nur an befugte Abfallsammler oder -behandler übergeben werden. (Anmerkung: auch „erlaubnisfreie Rücknehmer“ gelten als befugte Abfallsammler). Bei jeder Übergabe von gefährlichen Abfällen muss der Übergeber für jede Abfallart einen Begleitschein verwenden. (Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem Transportpapier ist zulässig.) Der Begleitschein muss auch bei jedem Transport von gefährlichen Abfällen mitgeführt werden.


Fallbeispiel:
Ein Elektrohandelsbetrieb hat von mehreren Privatpersonen Leuchtstofflampen zurückgenommen. Letztlich möchte er zwanzig Leuchtstofflampen an seinen Abfallsammler übergeben. Um Kosten zu sparen fährt der Elektrohändler direkt zum Abfallsammler und bringt ihm die Leuchtstofflampen. Bereits vor dem Transport muss der Elektrohändler einen Begleitschein ausfüllen und unterzeichnen. Der Begleitschein muss beim Transport mitgeführt und werden und ist dem Übernehmer zu übergeben. Eine Abschrift/Kopie/Durchschrift des Begleitscheins behält sich der Händler unmittelbar. Weiters erhält er innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem er die gefährlichen Abfälle übergeben hat, eine Abschrift/Kopie/Durchschrift des Originalbegleitscheins mit allen Unterschriften zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung.

Allgemeine Aufzeichnungspflichten für gefährliche und nicht gefährliche EAG

Jede Händlerin/jeder Händler ist als Abfallbesitzer dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die ordnungsgemäße Übergabe der zurückgenommenen EAG an einen befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt von anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Hinsichtlich gefährlicher Abfälle können diese Aufzeichnungen durch die Aufbewahrung der Begleitscheine (getrennt nach Abfallart) erfüllt werden. Die Aufzeichnungen sind aber formfrei und können in beliebiger Form erfolgen, z.B. als Sammlung von Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen, Belegen oder in Form von EDV-Aufzeichnungen.

Übergabeverpflichtung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal innerhalb eines Jahres einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden. Abfälle zur Verwertung sind innerhalb von drei Jahren einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler zu übergeben.

Übergang der Verantwortung für Abfälle

Als Abfallbesitzer ist eine Händlerin/ein Händler dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der konkreten EAG-Abfallart berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden. Weiters muss die Händlerin/der Händler die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gegenüber dem Übernehmer explizit beauftragen (vgl. § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002)!


Wichtig:
Wenn die Übergabe der Abfälle nicht entsprechend den oben genannten Vorgaben erfolgt, bleibt die Händlerin/der Händler bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich! 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen.

Stand: November 2014

Stand: 11.12.2018

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