Verabreichung von am Standort zubereiteten Frischwaren
Mit dem Gewerbeumfang von Marktfahrern erlaubt
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Gewerbeumfang
Die Gewerberechtsreferenten der Wirtschaftskammern waren in ihrer Sitzung im September 2009 unter anderem auch mit dem Gewerbeumfang von Marktfahrern befasst.
Konkret durften seit der Gewerbeordnungsnovelle 1992 Verkäufer von Pommes frites, Langos etc. ihre Waren auch frisch am Standplatz zubereiten und in warmem Zustand verkaufen. Dieses Recht wurde mit der Novelle 2002 offensichtlich ersatzlos gestrichen.
Das frühere Verkaufsrecht gilt weiterhin
Nachdem zur Frage, ob Marktfahrern dieses frühere Verkaufsrecht im selben Umfang nach wie vor zusteht unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden, haben nun die Gewerberechtsexperten eine Entscheidung zugunsten des Markthandels getroffen.
Danach steht das frühere Recht, Pommes frites, Langos etc. auch am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen, den Marktfahrern auch weiterhin zu. Denn Markthändler sind Handelsgewerbetreibende, die das Recht haben, bei Festen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen etc. den Kleinverkauf von Lebensmitteln (inklusive Nahrungsergänzungsmitteln) auszuüben. Gewerbetreibende, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, dürfen auch Speisen in einfacher Art verabreichen.
Das weitere Bestehenbleiben des eingangs beschriebenen Rechts lässt sich auch aus der historischen Entwicklung der Gewerbeordnung ableiten. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnungsnovelle 2002 wollte nämlich die vorhandenen Rechte der Gewerbetreibenden eher erweitern, aber keinesfalls einschränken.