
Plastikverpackungen
Was ist seit 2021 für den Markthandel zu beachten
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Plastiksackerl
Seit Ablauf der Übergangsbestimmungen ist ab 1. Jänner 2021 das Inverkehrbringen von Taschen aus Kunststoff mit Trageriff oder Durchgriff verboten.
Wichtig: Bis auf wenige Ausnahmen (wie Müllsäcke, Tiefkühlbeutel), gilt dies auch für Sackerl ohne Griff oder Durchgriff.
Es gibt aber noch weitere Ausnahmen, die für den Verkauf von frischen Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Feinkost, wenn diese Produkte nicht gesondert verpackt sind, gelten. Nach wie vor verwendet werden dürfen:
Leichte Kunststofftragetaschen
- mit einer Wandstärke unter 0,015 mm,
- die vollständig biologisch abbaubar sind und
- zu mindestens 50% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden,
und wiederverwendbare Taschen
- aus Kunststoffgewebe (oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen),
- mit vernähten Verbindungen und
- mit vernähten Tragegriffen
Für diese Ausnahmen ist keine Abgabe vorgeschrieben– die Taschen dürfen daher gratis ausgegeben werden.
Plastikschalen, Plastikgeschirr, -besteck etc.
Ab 3. Juli 2021 ist uA auch das Inverkehrbringen von Plastikgeschirr und –besteck (dazu zählen auch Rühr- und Essstäbchen), Trinkhalmen, Lebensmittelverpackungen und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (z.B. Styropor™) untersagt. Die durchsichtigen Plastikschalen, wie sie typischerweise für Obst und Gemüse verwendet werden, sind von diesem Verbot nicht umfasst und können weiterhin abgegeben werden.
Kennzeichnungspflicht für Getränkebecher
Ab 3. Juli 2021 müssen Einwegbecher aus Kunststoff entsprechend gekennzeichnet sein. Vorhandene Getränkebecher, die vor dem 3. Juli beschafft wurden, dürfen noch ohne Kennzeichen ausgegeben werden.