Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Landesgremium
Marktordnung
Seit dem 1.10.2018 ist die aktuelle Marktordnung in Wien in Kraft
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02.04.2024
Dank der Beiträge und Vorschläge unserer Mitgliedsbetriebe und den vielen Gesprächen, die von den Funktionär:innen mit den Mitgliedern geführt wurden, konnte das Gremium für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel in Wien mit Unterstützung von Jurist:innen seine Positionen formulieren, welche die Sorgen und Bedürfnisse der Mitgliedsbetriebe widerspiegeln.
Die im ersten Entwurf teils harten Forderungen der Stadt, wurden durch die Begutachtung vom Gremium für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel in Wien und den betroffenen Unternehmer:inen im Markthandel erfolgreich in eine positive Richtung geführt.
Die zentralen Eckpunkte der adaptierten Regelung
- Kernöffnungszeiten auf allen Märkten von Dienstag bis Freitag von 15:00 bis 18:00 Uhr. Den Unternehmer:innen steht es frei, den Montag geschlossen zu lassen. Samstag gilt für alle die Kernöffnungszeit von 08:00 bis 12:00 Uhr. Konsument:innen können damit ihren Einkauf besser planen und wissen, dass sie zu diesen Kernöffnungszeiten garantiert offene Stände vorfinden.
- Neu ist die Bestimmung, dass die Weitergabe an direkte Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder, ermöglicht wird.
- Weitergabe: in bestehende Verträge wird NICHT eingegriffen. Die Befristung bei Weitergabe für den:die NÄCHSTE:N Pächter:in wurde auf 20 Jahre verlängert (ursprünglich waren 10 Jahre angedacht). Die folgenden Vergaben betragen jeweils 10 Jahre. Einer Verlängerung steht nichts im Wege, wenn die Markthändler:innen sich als zuverlässig, laut den Kriterien in der Marktordnung erweisen.
- Unternehmer:innen können ihre Firma auch weiterhin nach Belieben verkaufen – die Marktordnung regelt nur die Weitergabe des Stand-Gebäudes (nach Vorlage von getätigten Investitionen oder externen Gutachten), aber NICHT den Verkauf der Firma (inklusive Firmenwert).
- Ausweitung der maximalen Rahmen-Öffnungszeiten
- Künftig darf der Lebensmittelhandel – analog zu Supermärkten – von Montag bis Freitag bis 21.00 Uhr statt nur bis 19.30 Uhr und am Samstag bis 18.00 Uhr statt, nur bis 17.00 Uhr geöffnet haben; mit oder ohne Nebenrechte.
- Gastronomiebetriebe dürfen von Montag bis Samstag bis maximal 23.00 Uhr offen haben.
- Innerhalb der Rahmen-Öffnungszeiten können die Bezirksvorsteher:innen je nach örtlichen Gegebenheiten (Anrainer:innen, etc.) differenzieren.
- Die Meldeverpflichtungen bei Gesellschaften (GmbH, Personengesellschaften) an die Marktverwaltung bei Änderungen innerhalb der Gesellschaft wurden an das Mietrechtsgesetz angepasst.
- Festlegung klarer Quoten – gemessen an der verbauten Marktfläche
- Maximal 40 % Gastronomie (bisher 33,3%).
- Maximal 40 % Lebensmittelhändler:in mit Nebenrechten.
- Minimum 20 % Lebensmittel, Waren aller Art und Dienstleister:in (bisher keine fixe Quote).
Innerhalb dieses definierten Rahmens können die Bezirksvorsteher:innen pro Markt die Aufteilung individuell festlegen.
- Verkauf von Käfigeiern und Tierpelzen auf Märkten (ausgenommen Nutztierfelle) verboten.
- Marktbeirät:in werden als kollegiales Beratungsgremium der Marktverwaltung zur Seite stehen.