Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
© fotogestoeber | stock.adobe.com
Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Landesgremium

Marktordnung

Seit dem 1.10.2018 ist die aktuelle Marktordnung in Wien in Kraft

Lesedauer: 1 Minute

02.04.2024

Inhaltsverzeichnis

    Dank der Beiträge und Vorschläge unserer Mitgliedsbetriebe und den vielen Gesprächen, die von den Funktionär:innen mit den Mitgliedern geführt wurden, konnte das Gremium für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel in Wien mit Unterstützung von Jurist:innen seine Positionen formulieren, welche die Sorgen und Bedürfnisse der Mitgliedsbetriebe widerspiegeln.

    Die im ersten Entwurf teils harten Forderungen der Stadt, wurden durch die Begutachtung vom Gremium für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel in Wien und den betroffenen Unternehmer:inen im Markthandel erfolgreich in eine positive Richtung geführt.

    Die zentralen Eckpunkte der adaptierten Regelung

    • Kernöffnungszeiten auf allen Märkten von Dienstag bis Freitag von 15:00 bis 18:00 Uhr. Den Unternehmer:innen steht es frei, den Montag geschlossen zu lassen. Samstag gilt für alle die Kernöffnungszeit von 08:00 bis 12:00 Uhr. Konsument:innen können damit ihren Einkauf besser planen und wissen, dass sie zu diesen Kernöffnungszeiten garantiert offene Stände vorfinden.
       
    • Neu ist die Bestimmung, dass die Weitergabe an direkte Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder, ermöglicht wird.
       
    • Weitergabe: in bestehende Verträge wird NICHT eingegriffen. Die Befristung bei Weitergabe für den:die NÄCHSTE:N Pächter:in wurde auf 20 Jahre verlängert (ursprünglich waren 10 Jahre angedacht). Die folgenden Vergaben betragen jeweils 10 Jahre. Einer Verlängerung steht nichts im Wege, wenn die Markthändler:innen sich als zuverlässig, laut den Kriterien in der Marktordnung erweisen.
       
    • Unternehmer:innen können ihre Firma auch weiterhin nach Belieben verkaufen – die Marktordnung regelt nur die Weitergabe des Stand-Gebäudes (nach Vorlage von getätigten Investitionen oder externen Gutachten), aber NICHT den Verkauf der Firma (inklusive Firmenwert).
       
    • Ausweitung der maximalen Rahmen-Öffnungszeiten
      • Künftig darf der Lebensmittelhandel – analog zu Supermärkten – von Montag bis Freitag bis 21.00 Uhr statt nur bis 19.30 Uhr und am Samstag bis 18.00 Uhr statt, nur bis 17.00 Uhr geöffnet haben; mit oder ohne Nebenrechte.
      • Gastronomiebetriebe dürfen von Montag bis Samstag bis maximal 23.00 Uhr offen haben.
      • Innerhalb der Rahmen-Öffnungszeiten können die Bezirksvorsteher:innen je nach örtlichen Gegebenheiten (Anrainer:innen, etc.) differenzieren.
         
    • Die Meldeverpflichtungen bei Gesellschaften (GmbH, Personengesellschaften) an die Marktverwaltung bei Änderungen innerhalb der Gesellschaft wurden an das Mietrechtsgesetz angepasst.

    • Festlegung klarer Quoten – gemessen an der verbauten Marktfläche
      • Maximal 40 % Gastronomie (bisher 33,3%).
      • Maximal 40 % Lebensmittelhändler:in mit Nebenrechten.
      • Minimum 20 % Lebensmittel, Waren aller Art und Dienstleister:in (bisher keine fixe Quote).

        Innerhalb dieses definierten Rahmens können die Bezirksvorsteher:innen pro Markt die Aufteilung individuell festlegen. 
    • Verkauf von Käfigeiern und Tierpelzen auf Märkten (ausgenommen Nutztierfelle) verboten.
       
    • Marktbeirät:in werden als kollegiales Beratungsgremium der Marktverwaltung zur Seite stehen.