Allergeninformationsverordnung
Verordnung über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
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Im BGBl. II Nr. 175/2014 wurde die Allergeninformationsverordnung kundgemacht.
Die Verordnung regelt die Information über allergene Stoffe in unverpackten Lebensmitteln, die Information über Süßungsmittel in unverpackten Lebensmitteln, die Angaben für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verkauf in Selbstbedienung verpackt werden sowie eine Bestimmung zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Allergeninformation
Gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist ab 13.12.2014 auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Stoffe, die in Anhang II der LMIV aufgelistet werden, zu informieren. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die verpflichtenden Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, an Endverbraucher/innen weiterzugeben sind.
Die Verordnung dient der Durchführung dieser Bestimmung. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.
Diese Informationen sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (schriftliche Information nach § 3 Abs. 1).
Die Informationspflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind. Diese mündliche Information hat durch geschulte Personen zu erfolgen, wobei der Schulungsnachweis zu dokumentieren ist (mündliche Information nach § 3 Abs. 2 und 3).
Die Information über allergene Stoffe hat jedenfalls auf einer schriftlich geführten Dokumentation zu beruhen.
Leitlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches im Sinne der Allergeninformationsverordnung
Die Codexkommission hat für eine praktikable Durchführung der Allergeninformation zwei
Leitlinien beschlossen; eine Leitlinie für die Personalschulung und eine Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) im Sinne der Allergeninformationsverordnung.
Information über Süßungsmittel
§ 5 sieht auch bei unverpackten Lebensmitteln Informationen über Süßungsmittel vor, die derzeit in der Süßungsmittelverordnung geregelt sind.
Nach Abs. 1 ist bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz gemäß der Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten, der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen. Nach Abs. 2 ist bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.
Abgabe in Selbstbedienung
Nach § 6 sind für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden und in Selbstbedienung abgegeben werden, die Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der LMIV verpflichtend. Das sind die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, die allergenen Stoffe des Anhangs II der LMIV, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, ggf. eine Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung sowie Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers und die in Anhang III der LMIV für bestimmte Lebensmittel zusätzlich vorgesehenen Angaben.
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
Die Regelung des § 7 entspricht der geltenden Regelung des § 9 LMKV. Die Bestimmung wird in diese Verordnung aufgenommen, da die LMKV ebenso wie die Süßungsmittelverordnung neben weiteren Verordnungen mit der demnächst erfolgenden Kundmachung einer LMSVG–Novelle mit Ablauf des 12. Dezember 2014 außer Kraft treten werden.
- Allergeninformationsverordnung
- Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ("offene Waren") - Stichwort: Buchstabencode, Stand: Okt. 2014
- Die Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) und die Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation finden Sie im Codexkapitel A5 Kennzeichnung und Aufmachung (unter Anhang 2)
- Merkblatt: Allergeninformation bei vorverpackten Waren nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Stand: Okt. 2014
- Dokumentation über durchgeführte Allergenschulungen
- Aushang bei mündlicher Information (Allergene) Legende zur Bedeutung des Buchstabencodes
- Allergenschulungen
Stand: 12.03.2019