Detailansicht Brille neben Taschenrechner auf Papier mit Zahlen liegend
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[Kunsthandel]

Umsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken und Antiquitäten

Reduzierter USt-Satz für den Handel mit Kunstgegenständen 

Lesedauer: 1 Minute

17.01.2024

Seit dem 1.1.2022 ist für die Einfuhr (dies meint die Einfuhr aus einem Drittstaat) und die Lieferung von Kunstgegenständen der Steuersatz von 13 % gemäß § 10 Abs. 3 Z1 lit. b und c UStG anzuwenden.

Dies gilt für folgende Positionen der Anlage 2 Z 10 Kunstgegenstände und zwar:

a) Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 49060000 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),

b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 97020000 der Kombinierten Nomenklatur),

c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 97030000 der Kombinierten Nomenklatur),

d) Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 58050000 der Kombinierten Nomenklatur),

e) Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).

Ausgenommen sind die in der Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände:

11. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 97040000 der Kombinierten Nomenklatur),

12. Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 97050000 der Kombinierten Nomenklatur).

13. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 97060000 der Kombinierten Nomenklatur).

Bei der Differenzbesteuerung gibt es keine Änderungen, im Ergebnis ist es so, dass der Unternehmer immer dann, wenn er auf die Differenzbesteuerung verzichtet, mit dem ermäßigten Steuersatz von 13 % verusten kann.

Briefmarken und Antiquitäten:

Bei Briefmarken und Antiquitäten kommt es zu keinen Änderungen. Bei der Einfuhr von Briefmarken und Antiquitäten ist weiterhin der Steuersatz iHv 13 % zu verwenden, bei der Lieferung von Briefmarken und Antiquitäten ergeben sich keine Änderungen (Normalsteuersatz 20 %).