Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Landesgremium
Verkehrsfähigkeit
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11.03.2023
V • Verkehrsfähigkeit
Durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung und der darauf basierenden CE-Kennzeichnung ist ein Medizinprodukt im gesamten europäischen Wirtschaftsraum verkehrsfähig.
Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes sind also:
- Produkt erfüllt grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
- eine Konformitätserklärung (als Nachweis, dass das Produkt als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird)
- eine CE-Kennzeichnung (ggf. samt Kennnummer der benannten Stelle) auf dem Produkt selbst oder der Verpackung (Handelsverpackung, Einzelverpackung, ggf. Sterilverpackung) sowie der Gebrauchsanweisung
- die ausreichende Kennzeichnung (Name/Firma und Anschrift) des Herstellers oder des Bevollmächtigten (ggf. des Importeurs) auf dem Produkt oder der Verpackung (Handelsverpackung, Einzelverpackung, ggf. Sterilverpackung) sowie der Gebrauchsanweisung
- eine Gebrauchsanweisung (in deutscher Sprache)
und gegebenenfalls:
- den Hinweis „steril“
- den Hinweis „Sonderanfertigung“
- die Los- bzw. Seriennummer (zur Produkt- bzw. Produktchargenidentifizierung)
- ein Ablaufdatum