THG Quotenhandel laut Kraftstoffverordnung (KVO)
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)
Lesedauer: 6 Minuten
Durch die THG-Quote sollen Emissionen aus dem Verkehr reduziert werden. Der THG-Quotenhandel soll Anreize bieten, den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor zu steigern.
FAQ Übersicht:
- Was ist die KVO?
- Was ist der THG-Quotenhandel und wofür steht die THG-Quote?
- Wie können Zulassungsbesitzer eines Elektroautos ihre Quote verkaufen?
- Was gilt, wenn man keine exakte Dokumentation vorweisen kann?
- Welche Zeiträume sind für die Prämie für Zulassungsbesitzer zu beachten?
- Welche Preismodelle bieten die Quotenpooler an?
- Wer kann ein Antragssteller ("Quotenpooler") sein?
- Was gilt für Ladestationenbetreiber, die eine halb-öffentliche oder öffentliche Ladestation betreiben und wer fällt überhaupt darunter?
- Kann eine private Person, die eine nicht-öffentliche Ladestation betreibt am Zertifikatshandel teilnehmen, falls diese selbst Strom produziert zum Beispiel durch Photovoltaik?
Was ist die KVO?
Grundsätzlich legt die KVO (Kraftstoffverordnung) qualitative Kriterien für Kraftstoffe und die nachhaltigere Verwendung von Biokraftstoffen fest.
Am 1. Jänner 2023 ist die Novelle der KVO mit zahlreichen Änderungen in Kraft getreten.
Ein wesentlicher Punkt in dieser Novelle ist die Einführung einer THG-Quote, die Halter von Elektroautos und bestimmte Ladestationsbetreiber begünstigt.
Weiters regelt die KVO technische Spezifikationen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren für Kraftstoffe, sowie Substitutionsregeln. Zudem schafft die KVO Nachhaltigkeitsregeln zur Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen.
Was ist der THG-Quotenhandel und wofür steht die THG-Quote?
In Österreich sind Unternehmen, welche fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet, ihre Treibhausgasbelastung zu reduzieren. Darunter sind unter anderem Mineralölkonzerne gemeint. Kann ein betroffenes Unternehmen die Ziele nicht erreichen, drohen dem Unternehmen hohe Strafzahlungen.
Dies kann zum einen durch den Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren Kraftstoffen verhindert werden.
Zum anderen kann dies durch Zertifikate von erneuerbaren Strom für E-Autos erfolgen.
Solch ein Zertifikat "verbrieft" die Quote der CO2-Einsparung, welche sich aus der Aufladung von Elektroautos aus erneuerbarem Strom ergibt. Die Zertifizierung der THG Quoten wird vom Umweltbundesamt durchgeführt.
Diese Zertifikate werden am THG-Quotenhandel gehandelt und können von Unternehmen, welche fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, erworben und anschließend an ihrer Treibhausgasbelastung angerechnet werden. Durch diese Anrechnung werden Lebenszyklustreibhausgasemissionen der betroffenen Unternehmen gemindert und Strafzahlungen vermieden.
Die anrechenbaren Quoten werden Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quote) genannt.
Durch die KVO-Novelle können Zulassungsbesitzer von Elektroautos und Ladestationsbetreiber indirekt am THG Quotenhandel teilnehmen und ihre THG-Quote an einem betroffenen Mineralölkonzern verkaufen.
Durch solch einen Verkauf erhalten die Zulassungsbesitzer und Ladestationsbetreiber eine Prämie in Form eines Geldbetrages.
Wie können Zulassungsbesitzer eines Elektroautos ihre Quote verkaufen?
Um am THG-Quotenmarkt eine Prämie für ihre THG-Quote erzielen zu können, benötigen Zulassungsbesitzer (Begünstigte) einen Quotenpoolerbzw. Antragsberechtigten. Begünstigte können per Vertrag mit Antragsberechtigten die Einreichung ihrer an E-Fahrzeuge abgegebenen Strommengen vereinbaren. Die Energie kann bei privaten oder öffentlichen Ladestationen bezogen werden.
Diese Quotenpooler bzw. Antragsberechtigten bündeln die THG-Quoten der Zulassungsbesitzer und beantragen die Zertifizierung beim Umweltbundesamt und vermarkten die daraus resultierenden Zertifikate u.a. an die Mineralölkonzerne.
Die Prämie für die Zulassungsbesitzer ergibt sich aus diesem Erlös abzüglich der Gebühren des Quotenpoolers. Die Quotenpooler bieten verschiedene Preismodelle an, welche die Höhe der Prämie beeinflussen.
Wichtig ist, dass die Zulassungsbesitzer exakte Dokumentationen über die geladene Energie ihres E-Autos im jeweiligen Kalenderjahr durchführen, um so eine Vergütung für die tatsächliche Lademenge zu erhalten.
Weiters muss als Nachweis die Kopie des Zulassungsscheins beigefügt werden.
Was gilt, wenn man keine exakte Dokumentation vorweisen kann?
Liegt keine exakte Dokumentation vor, wird vom Umweltbundesamt eine Pauschale von 1.500 kWh pro zweispuriges Elektrofahrzeug und das Kalenderjahr 2023 herangezogen.
Dies gilt jedoch nur für rein batteriebetriebene Fahrzeuge. Für Plug-in-Hybride ist ausschließlich die tatsächliche Lademenge maßgebend.
Nach Ansicht des BMK ist bei mobilen Wallboxen oder intelligenten Ladekabeln eine Anrechnung nicht möglich, da keine eindeutige Zuordnung vorliegt.
Welche Zeiträume sind für die Prämie für Zulassungsbesitzer zu beachten?
Grundsätzlich sind die Nachweise nach Ablauf des Kalenderjahres durch den Quotenpooler beim Umweltbundesamt einzureichen. Das heißt: Lademengen von 2023 sind im Jahr 2024 einzureichen.
Für die Berechnung der jährlichen Prämie ist auch die tagesgenaue Haltedauer des betroffenen Elektroauots relevant.
Die Zulassungsbesitzer erhalten also aliquot die Prämie für den Zeitraum, in welchen sie rechtlich Besitzer des Fahrzeugs sind.
Beispiel:
Das Auto wird am 1. Mai zugelassen. Folglich berechnet sich die Prämie für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember des betroffenen Jahres.
Welche Preismodelle bieten die Quotenpooler an?
Die Höhe der Prämie ergibt sich anhand des Nachfragebedarfs der Mineralölkonzerne.
Hierzu bieten die Quotenpooler fixe und variable Preismodelle an.
Wer kann ein Antragssteller ("Quotenpooler") sein?
- Antragsberechtigte müssen zumindest eine öffentliche oder halb-öffentliche Ladestation für elektrische Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet betreiben.
- Antragsberechtigte müssen sich innerhalb der Frist bis 31. Jänner des Folgejahres bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 Abs. 6a KVO registrieren.
- Zusätzlich müssen sie eine Mindestmenge an 100.000 kWh im spezifischen Berichtsjahr an elektrischem Strom einreichen
- Die 100.000 kWh beziehen sich auf die Summe an eingereichten Strommengen aus öffentlichen-, halb-öffentlichen und nicht-öffentlichen Ladepunkten, es muss nicht bei jeder Art von Ladepunkt jeweils die Mindeststrommenge von 100.000 kWh erreicht werden.
- Von Antragsberechtigten, die Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einreichen, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung, gemäß § 11 Abs. 5 alle zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß § 18 zugänglich zu machen.
- Dazu zählen z.B. die Verträge mit Begünstigten, alle Nachweise zur eindeutigen Identifizierung der Art und des Standortes der Ladepunkte, der Zeitraum, in dem die eingereichten Strommengen an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, die Kopien der Zulassungsscheine und die Fahrzeugidentifikationsnummern im Fall von nachweislich zuordenbaren elektrisch betriebene Kraftfahrzeugen, usw. (vgl. § 11 Abs. 8).
- Antragsberechtigte, die Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einreichen, haben sicherzustellen, dass bei Ummeldung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs auf eine andere Begünstigte oder einen anderen Begünstigten oder bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs, die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigten umgehend informiert wird.
Weiters ist der Nachweis über den Betrieb mindestens einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation zu erbringen.
Dieser Nachweis kann unter anderem durch das Ladestellenverzeichnis der E-Control und durch weitere Nachweise aus der Gewerbeordnung, Baurecht und der Elektrotechnik erfolgen.
Darüber hinaus ist die Absolivierung einer vom Umweltbundesamt durchzuführende Schulung zu absolvieren, insbesondere bezüglich der zu verwendeten elektronischen Vorlage sowie der Verwendung von elNa (Elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis).
Was gilt für Ladestationenbetreiber, die eine halb-öffentliche oder öffentliche Ladestation betreiben und wer fällt überhaupt darunter?
In der KVO werden natürliche oder juristische Personen, die zur Stromanrechnung nach der KVO berechtigt sind, Begünstigte benannt.
Begünstigte Ladestationsbetreiber sind:
- Für Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgbiet, die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltenden Ladestationsbetreiber
- Für Strommengen von halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende juristische Person, die im Berichtsjahr nachweislich messbare Strommengen im Bundesgebiet an elektrisch betriebene Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke an einen eingeschränkten Nutzerkreis abgegeben hat.
Ein halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist also ein Ladepunkt, der nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert und bei dem keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist.
Der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von einem oben genannten Begünstigten stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen der Mineralölkonzerne angerechnet werden.
Um diese Strommenge beim Umweltbundesamt einreichen zu können, und als Begünstigter am Quotenhandel indirekt teilnehmen zu können, wird ein Antragsberechtigter ("Quotenpooler", siehe oben) benötigt.
Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einem ("Quotenpooler") für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.
Kann eine private Person, die eine nicht-öffentliche Ladestation betreibt am Zertifikatshandel teilnehmen, falls diese selbst Strom produziert zum Beispiel durch Photovoltaik?
Grundsätzlich ist Antragsberechtigter für Strommengen eine bei der Umweltbundesamt GmbH registrierte natürliche oder juristische Person, die zumindest eine öffentliche oder halb-öffentliche Ladestation im Bundesgebiet für elektrische Kraftfahrzeuge betreibt.
Somit sind Private als Antragsteller ("Quotenpooler") ausgeschlossen.
Private können aber durch die THG-Quote für Zulassungsbesitzer für Elektroautos profitieren (siehe oben).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)Kraftstoffverordnung 2012 (bmk.gv.at)
Stand: 29.06.2023