Rechtliche Neuerungen ab 2023: Worauf Fahrzeughändler achten sollten
Rechtsinformationen für den Fahrzeughandel
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Übersicht wichtiger Neuregelungen, die ab 1. Jänner 2023 gültig sind:
1. Steuern, NoVA:
Übergangsregelung 2022/23 bei der NoVA-Berechnung gem. § 6 (7) NoVAG:
Die Rechtsansicht des Bundesgremiums wurde auch von der Abteilung Finanz- und Steuerpolitik geteilt:
Für 2022/23 besteht auch eine Übergangsbestimmung für den CO2-Abzugsbetrag bei der NoVA-Berechnung.
§ 6 Abs 7 NoVAG legt fest, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden
Zu beachten bei der Berechnung der NoVA sind auch die jährlichen, automatischen Anpassungen gem. § 6 Abs 7 NoVAG:
- Herabsetzung des CO2-Abzugsbetrags um den Wert 5 und
- Herabsetzung des Malusgrenzwerts um den Wert 15 abgesenkt sowie
- Erhöhung des Malusbetrages um den Wert 10 und
- Erhöhung des Höchststeuersatzes um 10 Prozentpunkte
2. Steuerrecht: Investitionsfreibetrag per 1.1.2023:
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wird in § 11 EStG der neue Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als wirtschaftsfördernde Maßnahme eingeführt. Die Ausgestaltung des neuen Investitionsfreibetrags erfolgte in Anlehnung an den alten Investitionsfreibetrag, welcher 2001 ausgelaufen ist, wurde allerdings an die aktuellen Erfordernisse angepasst.
Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % und beträgt somit 15 %. Welche Investitionen die Kriterien "Ökologisierung" erfüllen, soll noch in einer Verordnung festgelegt werden. Zu beachten ist, dass dies nicht für Leasingfahrzeuge gilt.
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3. Steuerrecht: Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit Euro 800,- auf Euro 1.000,- angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
4. CO2 Steuer ab Oktober 2022
Per 1. Oktober 2022 ist die CO2-Steuer in Kraft getreten, welche folgende Auswirkungen auf die Marktentwicklung hat:
Neben der Mineralölsteuer müssen Unternehmen,
- die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder nach Österreich importieren,
- seit Oktober 2022 zusätzlich für jene CO2-Emissionen bezahlen, die bei der Verbrennung dieser Kraftstoffe entstehen.
- Für dieses Jahr beträgt der Preis Euro 30,- je Tonne CO2.
- Der Liter Diesel wurde dadurch an der Zapfsäule ab Oktober 2022 um neun Cent, der Liter Benzin um rund acht Cent teurer.
Die CO2 Steuer wird bis 2025 sukzessive erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag für 2023 ist noch Teil der Verhandlungen!
Wir setzen uns dafür ein, dass die nächsten geplanten Erhöhungen ausgesetzt bzw. zumindest verschoben werden.
5. Förderungen / E-Mobilität
Der Wegfall per 2023 für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei der E-Mobilitätsförderung ist sehr wahrscheinlich!
Über die Erweiterung des Fördertopfes wird noch verhandelt, da dieser bereits im November leer war.
Zur E-Mobilitätsförderung ist hinzuzufügen, dass die Klasse N2 nicht mehr über die E-Mobilitätsförderung förderbar ist. Trotz unserer Positionierung ist die Politik davon abgewichen. Die Klasse N2 ist nun an die Förderbestimmungen der schweren LKWs (Klasse N3) angepasst worden. Fahrzeuge der Klasse N2 und N3 werden nun über das ENIN-Programm gefördert.
>> Mehr Informationen zum Förderprogramm
Festzuhalten ist, dass es sich um eine EU-Vorgabe handelte, dass schwere Fahrzeuge, wie die Klasse N2, nun wettbewerbsrechtlich als Ausschreibung abgewickelt werden muss. Für diese Umsetzung hat das BMK die FFG damit betraut.
6. Firmenwagen-Laden daheim ab 1.1.23 steuerfrei Sachbezugswerte-VO:
Der Entwurf ist bereits in der Finalisierungsphase, ein Inkrafttreten per 1.1. ist daher sehr wahrscheinlich.
Bisher ist ein Sachbezug für die verrechneten Stromkosten anzusetzen, die ein Arbeitnehmer für seinen Dienstwagen von seinem Wohnsitz in Anspruch nahm.
Dies umfasst folgendes:
Ladestationen:
Es soll der Ausbau von Ladestationen gefördert werden. Dies wird grundsätzlich in § 4c Abs 1 Z 3 SBWV festgelegt.
Dafür soll eine Begünstigung im Umfang bis zu Euro 2.000,- vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung einer solchen durch den Arbeitnehmer betrifft.
Für Anschaffungen bis zum Betrag von Euro 2.000 ist in diesem Fall beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen. Als Voraussetzung dafür wird sowohl in den beiliegenden Erläuterungen zu § 4c Abs 1 SBWV als auch im Entwurf selbst geregelt, dass ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden muss.
Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge gem. § 4c Sachbezugswerte-VO:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
- Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
- Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen.
- Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der Euro 2.000 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Dies gilt auch auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
7. Kraftstoff-VO (KVO):
Tritt per 1. Jänner 2023 in Kraft.
Die KVO-Novelle sieht eine 4-Fach-Anrechunug für erneuerbaren Strom vor.
Auch wird mit E-Fahrzeugen ein THG-Quoten-Handel ermöglicht werden, wie es bereits in Deutschland der Fall ist.
Dies würde bedeuten, dass Zulassungsbesitzer eines E-Fahrzeuges bei einer Börse, die vom Umweltbundesamt überwacht wird, ihren Zulassungsschein uploaden können, um so jährlich einen Geldbetrag für Ihr E-Fahrzeug zu erhalten.
Hierbei schließt ein Begünstigter (=Inhaber einer E-Ladestation) einen Vertrag mit einem Elektroanbieter an. Bei den Inhabern einer E-Ladestation wird zwischen privaten, halböffentlichen und öffentlichen Ladestationen differenziert. Auch Fahrzeughändler, die Vorführfahrzeuge aufladen bzw. einen Ladestation betreiben könnten davon profitieren.
8. Änderungen der Eichvorschriften:
Geplant ist ein Inkrafttreten per 1. Jänner 2023, wobei die Vorschriften noch nicht endgültig fixiert sind. Darüber informieren wir noch nach der Kundmachung.
Im Bereich der E-Mobilität ist bisher problematisch, dass bei Ladestationen die Verrechnung nach Zeit läuft und nicht nach Menge.
Im zuletzt vorliegenden Entwurf der neuen Eichvorschriften besteht nach Rechtsmeinung der Umweltpolitik die Möglichkeit, dass nach Strommenge verrechnet werden kann und nicht nach der Zeit, sobald die neuen Regelungen in Kraft treten werden.
Dies wird insbesondere dadurch argumentiert, dass Eichvorschriften im rechtsgeschäftlichen Verkehr notwendig sind, um eine bestimmte Menge zu ermitteln.
9. ASFINAG digitale Vignette
Die Verwendung einer digitalen Jahres-, 2-Monats- oder 10 Tages-Vignette ist für Probe- oder Überstellungskennzeichen möglich. Dies wurde von der ASFINAG bestätigt und wurde auf der Website des Bundesgremiums aktualisiert.
10. IDD-Schulung für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit für Fahrzeughändler:
Bisher bestand eine Sonderregelung bezüglich der COVID19-Situation, sodass die Kurse vollständig online absolviert werden konnten. Unsererseits wurde angeregt, die Fortführung der Kurse weiterhin im Online-Format zu ermöglichen. Wir haben bisher innerhalb des Hauses die Rückmeldung erhalten, dass eine Verlängerung dieser Sonderregelung für das nächste Jahr als sehr unwahrscheinlich gilt.