Gütesiegel „Arzneimittelgroßhandel", "Großhandel mit Giften" und "Drogist"
Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
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Mit der Verordnung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BGBl. II Nr. 362/2019) wurde das Gütesiegel „STAATLICH GEPRÜFT“ für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, geschaffen.
Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für den Arzneimittel- bzw. Giftgroßhandel oder Drogist abgelegt haben, dürfen nun das Gütesiegel „Staatlich geprüft“ führen.
Die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung ist Voraussetzung zur Führung des Gütesiegels.
In folgenden Fällen darf das Siegel verwendet werden:
- Einzelunternehmer mit Befähigungsprüfung
- Einzelunternehmer mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsprüfung
- Gesellschaften (juristische Personen), die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsprüfung beschäftigen.
Die Verwendung des Gütesiegels ist freiwillig und unentgeltlich. Sie können das Gütesiegel downloaden oder erhalten den Link von Ihrer Landesorganisation.
Es darf im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (z.B.: Geschäftskorrespondenz, Internetauftritt, Websites, Mails, Betriebsmittel wie Kraftfahrzeuge und Arbeitsbekleidung, Geschäftsportale, Schilder, Folder, etc.
Unzulässig ist hingegen die Verwendung auf Waren und Produkten.
Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster der Verordnung zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
Auch die Größe des Siegels darf variieren, wobei die vorgegebenen Relationen einzuhalten sind.
Das unberechtigte Führen des Gütesiegels ist verwaltungsrechtlich strafbar (§ 367 Z 4 GewO). Zudem können Ansprüche nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geprüft werden.
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Informationsfolder Gütesiegel STAATLICH GEPRÜFT
Auflistung der reglementierten Gewerbe, für die das Gütesiegel gilt