Angaben „histaminarm“ & „histaminfrei“ unzulässig auf Weinetiketten
Rechtsauslegung Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW)
Lesedauer: 1 Minute
Das BMLFUW weist - nach Rücksprache mit dem BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) - darauf hin, dass die Angaben „histaminfrei“ und „histaminarm“ auf Weinetiketten unzulässig sind.
Grund dafür ist die strenge Auslegung der EU-Claims Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel durch den EuGH, welcher z.B. bereits sogar das Wort „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe eingestuft hat. Gemäß Art. 4 Abs. 3 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (mit Ausnahme von solchen, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen).
Zusammenfassend bedeutet das im Detail (laut BMLFUW) folgendes:
- Hinweise wie „histaminfrei“ oder „histaminarm“ sind sowohl am Etikett als auch im Zusammenhang mit Werbung in Österreich absolut verboten.
- In Werbematerial oder im Zusammenhang mit einem Onlinehandel darf in einem Text z.B. auf die Analyse der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, die den untersuchten Weinen einen Histamingehalt <0,1mg/l bescheinigt, hingewiesen werden. Die Bezeichnungen „histaminfrei“ oder „histaminarm“ dürfen jedoch auch hierbei nicht angegeben werden.
- Marken und Phantasiebezeichnungen, die auf „histaminfrei“ oder „histaminarm“ hinweisen, dürfen ebenfalls weder in der Werbung noch am Etikett verwendet werden.
- Das Gleiche gilt für die Angaben „sorbitarm“ und „fructosearm“; auch diese sind als gesundheitsbezogene Hinweise (gerichtet an Personen mit einer derartigen Intoleranz) unzulässig.
Stand: 30.11.2016