Tierphysiotherapie ist in Österreich den Tierärzt:innen vorbehalten
Rechtsinformation
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In den vergangenen Sommermonaten kam es zu kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen und Klagsdrohungen durch die anwaltliche Vertretung der Österreichischen Tierärztekammer in Fällen, in denen Mitgliedsbetriebe den Vorbehaltsbereich der Tierärzt:innen nicht beachtet haben.
Vor diesem Hintergrund möchten wir darüber informieren, dass die Ausübung der in § 4 Tierärztegesetz genannten Tätigkeiten wie insbesondere „Tierphysiotherapie“ in Österreich dem Vorbehalt der Tierärzte unterliegt und daher auch derartige Bewerbungen bzw. Bezeichnungen im Außenauftritt zu unterlassen sind. Dies ist insbesondere bei Ausübung jener freien Gewerbe zu beachten, die Wohlfühlbehandlungen am gesunden Tier anbieten, wie insbesondere die Tierbetreuung und die Tierenergetik, in denen sowohl die Ausübung der Tierphysiotherapie als auch die Diagnosestellung von Krankheitsbildern bei Tieren untersagt sind. Dies schließt ebenfalls die Bewerbung dieser Leistungen auf der eigenen Homepage mit ein.
Den genauen Tätigkeitsumfang, den Sie im Rahmen Ihrer jeweiligen Gewerbeberechtigung in Österreich ausüben dürfen, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Berufsbildern:
Tiermasseure und Tierenergetiker werden selbständig nicht zu therapeutischen Zwecken tätig. Ihr Arbeitsgebiet ist die Steigerung des Wohlbefindens.
Zusätzlich enthalten neben dem Berufsbild Tierenergetik auch die Standesregeln der Tierenergetik in § 3 c einen entsprechenden Passus:
Tierenergetiker beachten im Umgang mit Tierbesitzer folgende Grundsätze c. Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei dem Tierbesitzer nicht der Eindruck entsteht, dass tierärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden
Die Bezeichnung „Tierphysiotherapeut“ deutet eindeutig auf die den Tierärzten vorbehaltene „Behandlung von Tieren“ iSd § 4 Tierärztegesetz hin.
Wie auch bereits im OGH-Urteil zum Thema „Ausbildungseinrichtungen für Tierphysiotherapeuten“ ausdrücklich hervorgehoben wurde, bringt der Begriff „Therapie“ eine medizinische Behandlung zum Ausdruck. Insbesondere ist dabei auf die Punkte 2.4. – 2.8. des OGH-Urteils und den daraus hervorgehenden Rechtssatz RS0129812 hinzuweisen:
„Umfasst die Ausbildung nicht nur die Massage am gesunden Tier, seine Pflege oder die Verbesserung seines Wohlbefindens, sondern zielt sie schwerpunktmäßig und schon nach der Bezeichnung des Lehrgangs auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Tier ab, verstößt sie gegen das AusbVorbG. Es werden dabei Tätigkeiten gelehrt, die in ihrer Ausübung dem Tierarzt und hinsichtlich der Ausbildung der veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten sind (§ 1 Abs 1 Z 9 AusbVorbG).“