Information zur Gewerbeberechtigung: Vermietung von beweglichen Sachen...
Betrifft Vermietung von Zelten
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Für die Vermietung von Zelten ist das freie Gewerbe Vermietung von beweglichen Sachen... einschlägig. Diesem Sammelwortlaut aus der bundeseinheitlichen Liste freier Gewerbe können bei der Anmeldung Zusätze wie zum Beispiel Vermietung von Zelten hinzugefügt werden.
Begriffdefinition
Einen eigenen Wortlaut: Vermietung von Zelten, gibt es seit der Einführung der Liste der freien Gewerbe 2013 nicht mehr. Alte Wortlaute können aber weiterhin verwendet werden.
Zusammenbau und Montage
Aus der Liste der freien Gewerbe ergibt sich des Weiteren, dass der Zusammenbau und die Montage von Zelten, die aus fertig bezogenen Teilen bestehen und mithilfe einfacher Schraub-, Klemm, Kleb- oder Steckverbindungen zusammengebaut werden und es sich nicht um statisch belangreiche Konstruktionen handelt, im Rahmen eines freien Gewerbes durchgeführt werden dürfen.
Haupttätigkeit: Zeltaufbau
Besteht die Haupttätigkeit darin, nur solche Zelte aufzubauen, so wäre ein eigener freier Gewerbewortlaut: Zusammenbau und Montage von beweglichen Sachen, anzumelden.
Ausnahmen Zeltaufbau
Handelt es sich um Zelte, die statisch belangreich sind oder individuell angepasst werden müssen und somit den oben genannten Kriterien nicht entsprechen, so ist der Aufbau nicht im Rahmen des freien Gewerbes möglich.
Nebenrechte
In § 32 GewO sind die Nebenrechte für alle Gewerbetreibenden geregelt. Diese stehen jedem Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO hat jeder Gewerbetreibende das unbeschränkte Recht, die von ihm hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände aufzustellen, zu montieren oder schadhaft gewordene Bestandteile auszutauschen. Allein aus diesem Nebenrecht ergibt sich, dass die vermieteten Zelte auch aufgebaut werden dürfen.
Auch Dienstleistungen anderer Gewerbe können im Rahmen der Nebenrechte erbracht werden. Dies ist auch möglich, wenn dafür kein eigenes Gewerbe angemeldet wurde. Je nachdem, ob es sich dabei um ein freies oder reglementiertes Gewerbe handelt, sind bestimmte Grenzen einzuhalten. Gewerbetreibende dürfen ergänzende Leistungen aus anderen (reglementierten und freien) Gewerben im Umfang bis zu 30 % des Jahresumsatzes erbringen.
Grundsätzlich stehen Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die ergänzende Leistung darf bis zu 30 % des Gesamtjahresumsatzes nicht übersteigen. Diese müssen eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Tätigkeit darstellen. Im Rahmen eines bestehenden Auftrags dürfen Leistungen anderer reglementierter Gewerbe (z.B. Elektrotechnik) übernommen werden. Diese ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen bis zu 15 % der eigenen Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) ausmachen.
Bei allen zusätzlich erbrachten Leistungen müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte zu bedienen.
Ungeachtet von den Bestimmungen des Gewerberechts können bei der Vermietung von Zelten noch landesrechtliche Vorschriften oder technische Normen zu beachten sein. Die landesrechtlichen Bestimmungen finden sich meist in den Veranstaltungsgesetzen der Länder. Die veranstaltungsrechtlichen und technischen Bestimmungen sind unabhängig von der GewO zu beachten und einzuhalten.