Arbeitsruhegesetzverordnung
Ausnahmen für die Kunststoffverarbeitung
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Die Arbeitsruhegesetzverordnung (RIS - Arbeitsruhegesetz-Verordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.09.2021 (bka.gv.at) sieht Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für die Kunststoffverarbeitung in den Ziffern 40, 40 a und 41 vor.
Jene kunststoffverarbeitenden Betrieben, die die Kriterien der Ziffern 40, 40a und 41 erfüllen und bei denen daher ein technisches Erfordernis für die Ausnahme von der Arbeitsruhe vorliegt, ist unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Arbeitszeit eine (kontinuierliche) Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen zulässig; in den Fällen der Ziffer 41 ist diese Ausnahmeregelung auf bis zu zwei aufeinanderfolgende Wochenenden, maximal an 14 Wochenenden pro Kalenderjahr begrenzt.
Ausnahmen von der Arbeitsruhe in kunststoffverarbeitenden Betrieben
Zu Ziffer 40
Betrifft die Werkstoffe Thermoplasten, Duroplaste, Elastomere, Silikone und deren Materialkombinationen; ferner wurde die Dauer bis zum Erreichen der Prozessfähigkeit als zusätzliches Kriterium aufgenommen (Stabilität der Prozessparameter), der Text um die Vorbehandlung sowie um Recyclieren erweitert und der Begriff komplexe Fertigungsanlage eingeführt.
Beispiel einer komplexen Spritzgußanlage:
Automatische Vortrocknung-automatische Materialförderung mit Mischen, Färben - Spritzgußmaschine - Einlegegerät -Entnahmegerät - Angußtrennung - Seperieren - Abfallmühle - Prägen, Drucken - autom. Kontrolle - Befüllen - Verpacken.
Komplexe Fertigungsanlagen liegen vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum Einsatz gelangen!
Die Ausnahme gilt nur für jene Anlagen bzw. Betriebsanlagenteile, für die die Kriterien erfüllt sind und nur für jene Mitarbeiter, die zur Bedienung der komplexen Anlagen erforderlich sind. Darunter sind aber auch z.B. Hubstaplerfahrer, Einrichter, EDV, Qualitätskontrolle, Arbeitsvorbereiter oder Controller zu verstehen.
Zu Ziffer 40 a:
Das Beschichten von Industrieböden, das Auskleiden von Behältern und Tanks sowie Reparaturen von Beschichtungen durch kunststoffverarbeitende Betriebe z.B. mit Polyester- oder Epoxywerkstoffen ist auch an Wochenenden bzw. Feiertagen zulässig, wenn auf Grund der Dauer und des Umfangs der Arbeit sowie der Vor-und Nacharbeit die Tätigkeit aus technischen Gründen nur während eines längeren Betriebsstillstandes an Wochenden bzw. Feiertagen möglich ist (z.B. vollständig geräumte Werkstätte etc).
Zu Ziffer 41:
Betrifft die Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds. Die neue zeitliche Begrenzung legt fest, dass an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, höchstens an 14 Wochenenden und Feiertagen pro Kalenderjahr durchgearbeitet werden darf, wenn aus Gründen der Maßgenauigkeit des Produkts ein kontinuierlicher Produktionsablauf erforderlich ist. Liegt jedoch z.B. zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden ein Feiertag (z.B. an einen Donnerstag), so verringert sich das jährliche Kontingent von 14 Wochenenden nicht um 3, sondern um 2 Wochenenden!
Von den Ausnahmen wird im Regelfall ein Durcharbeiten in folgenden Fällen nicht gedeckt:
- Bei der Herstellung von Laminaten im Handauflegeverfahren (ausgenommen die Fälle der Ziffer 40 a oder eine Serienfertigung in anderen Verfahren in komplexen Anlagen)
- Das Recycling von Altkunststoffen ohne direkt nachgelagerten Extrusions- oder Spritzgußvorgang
- Die Bearbeitung von Lagerware
Stand: 28.09.2021