[Orthopädieschuhmacher & Schuhmacher, Berufsgruppe]

Fragen und Antworten BVAEB

Informationen für die Berufsgruppe der Orthopädieschuhmacher

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Aufgrund von Nachfragen haben wir um weitere Informationen für die Berufsgruppen der Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher ersucht. Seitens der BVAEB wurden uns folgende ergänzende Informationen übermittelt:

1. Frage: Kommt es bei der Übergangsphase auf das Verordnungsdatum oder das Abgabedatum des Heilbehelfs an?

Beispiel: Ein Patient geht zum Facharzt und erhält eine Verordnung für eine Einlage am 16.12.19, der Orthopädieschuhmacher fertigt diese Einlage an und gibt sie am 10.01.20 an den Patienten ab. Welches Datum ist maßgeblich?

Antwort:

Maßgeblich für die Abrechnung der Leistung ist, wie auch schon bisher, das Abgabedatum.

2. Frage: Welche Abgabemengen werden für die BVAEB für orthopädische Heilbehelfe wie z.B. Einlagen, Zurichtungen, Bandagen, Orthesen,… zur Anwendung kommen?

Derzeit gibt es sowohl bei der BVA als auch der VAEB und sogar zwischen einzelnen Landesstellen unterschiedliche Stückzahlen.

Antwort:

Die BVAEB erachtet ein Paar bzw. ein Stück grundsätzlich als ausreichend. Bei Kompressionsbehelfen und orthopädischen Maßschuhen können im Rahmen der Erstversorgung und bei medizinischer Notwendigkeit zwei Paar abgegeben werden.

Anmerkung der BI nach telefonischer Abklärung: Damit bei Kompressionsbehelfen die Abrechnung einer Zweitversorgung innerhalb von 6 Monaten möglich ist (kann auch bei Erstversorgung gemeinsam zur gleichen Zeit abgegeben werden) ist es notwendig, dass der Arzt am Verordnungsschein angibt, dass entweder eine Dauertherapie/24 Stunden-Therapie bzw. ein Wechselpaar notwendig ist. Diese Regelung gilt nur bei Erstversorgung, bei Folgeversorgungen kann jeweils nur ein Paar abgegeben werden.

3. Frage: Wie wird die Rechnungslegung in Zukunft genau funktionieren?

Die Mitglieder ersuchen um eine detaillierte Anleitung.

Antwort:

Die BVAEB ist verpflichtet, getrennte Rechnungskreise zu führen. Daher müssen auch zukünftig, analog der bisherigen Vorgehensweise, zwei Rechnungen gestellt werden (eine für ehemalige BVA-Versicherte und eine für ehemalige VAEB-Versicherte). Wird elektronisch abgerechnet, erfolgt die Zuteilung über die Trägercodes, die ebenfalls gleich bleiben: 05 BVAEB-EB (Eisenbahnen, Bergbau) und 07 BVAEB-OEB (öffentlich Bedienstete). Die Vorgehensweise ändert sich nicht und auch die Ansprechstellen bleiben gleich (Landesstellen der BVA und Geschäftsstellen der VAEB).