Zugangsverordnung / Zugangsvoraussetzungen
Floristen - Ergänzung/Novelle zur Zugangsverordnung
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Auszug aus dem Bundesgesetzblatt II. Nr. 399/2008
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen "8.“ und "9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
"7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer
zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen "6.“ und "7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
"5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer
zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“