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Gärtner und Floristen, Landesinnung

Aushangpflichtige Gesetze

Pflichten für den Arbeitgeber

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Inhaltsverzeichnis

    Der/die ArbeitgeberIn hat die aushangpflichtigen Gesetze

    • an einer geeigneten, für den/die ArbeitnehmerIn leicht zugänglichen Stelle in der Betriebsstätte aufzulegen, oder
    • den ArbeitnehmerInnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

     

    Wer es seinen/seiner MitarbeiterIn ermöglicht am Arbeitsplatz einen Computer samt Internetzugang zu nutzen, und die MitarbeiterIn zusätzlich auf die Internetseite Aushangpflichtige Gesetze hinweist, erfüllt damit seine gesetzliche Verpflichtung.