Gärtner und Floristen, Landesinnung
Aushangpflichtige Gesetze
Pflichten für den Arbeitgeber
Lesedauer: 1 Minute
15.11.2023
Der/die ArbeitgeberIn hat die aushangpflichtigen Gesetze
- an einer geeigneten, für den/die ArbeitnehmerIn leicht zugänglichen Stelle in der Betriebsstätte aufzulegen, oder
- den ArbeitnehmerInnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Wer es seinen/seiner MitarbeiterIn ermöglicht am Arbeitsplatz einen Computer samt Internetzugang zu nutzen, und die MitarbeiterIn zusätzlich auf die Internetseite Aushangpflichtige Gesetze hinweist, erfüllt damit seine gesetzliche Verpflichtung.