Detatilansicht weißes Paragrafenzeichen auf grüner Taste einer schwarzen Tastatur
© icket | stock.adobe.com
Gärtner und Floristen, Landesinnung

Aushangpflichtige Gesetze

Pflichten für den Arbeitgeber

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Der/die ArbeitgeberIn hat die aushangpflichtigen Gesetze

  • an einer geeigneten, für den/die ArbeitnehmerIn leicht zugänglichen Stelle in der Betriebsstätte aufzulegen, oder
  • den ArbeitnehmerInnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

Wer es seinen/seiner MitarbeiterIn ermöglicht am Arbeitsplatz einen Computer samt Internetzugang zu nutzen, und die MitarbeiterIn zusätzlich auf die Internetseite Aushangpflichtige Gesetze hinweist, erfüllt damit seine gesetzliche Verpflichtung.