Desinfektionsmittel in Spender, im Hintergrund Mund-Nasen-Schutz-Masken
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Hygiene-Institute

Institute für Unbedenklichkeitsnachweis

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Unbedenklichkeitsnachweis

Mit Schreiben vom 8.8.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft klargestellt, dass für Unternehmen, die Unbedenklichkeitsnachweise gemäß § 4 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage (BGBl. II Nr. 262/2008)  ausstellen, das Vorliegen der erforderlichen personellen und infrastrukturellen Ausstattung gefordert ist. Für das Erfüllen dieser spezifischen Anforderung ist das Vorliegen einer Befugnis für Tätigkeiten auf einem der folgenden Fachgebiete jedenfalls geeignet: 

  • Chemie,
  • Biologie,
  • Mikrobiologie,
  • Lebensmittel- und Biotechnologie,
  • Pharmazie,
  • Technische Chemie oder
  • Molekularbiologie

Für den Bereich des Gewerberechts kommen als entsprechende Befugnisse folgende aufrechte Gewerbeberechtigungen, die (zumindest) eines der oben genannten Fachgebiete einschließen, in Betracht:

  • Chemische Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994)
  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994).

Über die Suchfunktion Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z kann nach entsprechenden Unternehmen gesucht werden.

Die Akkreditierungsstelle verweist bezüglich berechtigter Unternehmen auf das Abfragetool auf der Homepage Akkreditierung Austria

Stand: 19.12.2024