Dienstleistungen des Permanent Make up's durch Kosmetikgewerbetreibende
Auszugsweise Zitierung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich im Jahr 2005 mit der Frage der gewerberechtlichen Beurteilung der Dienstleistung des Permanent Make-up´s durch Gewerbetreibende der Kosmetik befasst und festgestellt (auszugsweise Zitierung):
"Die Bestimmung des § 109 Abs. 5 GewO 1994 sieht vor, dass das Anbringen von Permanent Make-up rechtlich als Tätowieren zu qualifizieren ist, für dessen Ausübung es des Nachweises einer entsprechenden Befähigung bedarf. Die relevante Verordnung schließt selbstverständlich die Möglichkeit eines Nachweises der Befähigung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO 1994) nicht aus. Die Zuständigkeit dies festzustellen, liegt bei den Gewerbebehörden.
Vor Inkrafttreten der Verordnung wurde die Anbringung von Permanent-Make-up im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit der Kosmetik oder als freies Gewerbe durchgeführt. § 17 Abs. 1 GewO 1994 sieht vor, dass derjenige, der bei der Anmeldung eines Gewerbes (freies oder reglementiertes Gewerbe) keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben darf, wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind und nichts anderes ausdrücklich bestimmt worden ist.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vor der Änderung der Bestimmung des § 109 GewO 1994 durch die Gewerberechtsnovelle 2002 bzw. dem Inkrafttreten der neuen Zugangsverordnung BGBl. II 139/2003 rechtmäßig im Rahmen einer entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt haben, auch zur Anbringung von Permanent-Make-up berechtigt sind, unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit auch praktisch ausgeübt haben.“
Die Umsetzung dieser Rechtsmeinung in die Praxis bedeutet:
1. Sie haben ein Kosmetik-Gewerberecht, das bereits vor 1. März 2003 angemeldet wurde:
Die Dienstleistungen des Permanent Make-up´s können aufgrund des bestehenden Gewerberechts angeboten und durchgeführt werden, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen bis Ende Februar 2003 auch tatsächlich durchgeführt wurden. Aus zivilrechtlichen Gründen ist der Besuch einer entsprechenden Schulung für diese Technik dringend zu empfehlen.
Die strengen Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren (festgelegt in BGBl. 141/2003, II 261/2008, 262/2008) sind dabei jedenfalls zu beachten!
2. Sie haben ein Kosmetik-Gewerberecht, das nach 28. Februar 2003 angemeldet wurde:
Sie benötigen für das Anbieten und Ausüben der Dienstleistungen des Permanent Male-up´s ein eigenes Gewerberecht! Dieses kann entweder nach Vorliegen des Befähigungsnachweises im Sinne der Zugangsverordnung BGBl. II 139/2003 idF 399/2008 angemeldet werden oder nach positives Erledigung einer Verfahrens auf Feststellung der individuellen Befähigung.
Nähere Auskünfte erhalten Sie in der Innung unter T +43 1 514 50 DW 2603.
Stand: 06.02.2018