Geringfügige /fallweise Beschäftigung
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Fallweise Beschäftigung aus Dienstgeber-Sicht
Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist nach Ansicht des Hauptverbands jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit hat in diesem Fall keine Zusammenrechnung der Entgelte der mehreren fallweisen Beschäftigungen zu erfolgen. Aus Sicht des DG ist jedes Beschäftigungsverhältnis (= jeder Beschäftigungstag) geringfügig abzurechnen, wenn das Entgelt pro Kalendertag die monatliche GFG (€ 425,70) nicht übersteigt. Liegt das Entgelt unter der GFG, ist eine Abrechnung als vollversicherter DN unzulässig, auch wenn dies DN und DG einvernehmlich beabsichtigen.
Nach Auslegung des Hauptverbandes bedeutet fallweise Beschäftigung, dass die Termine „von Einsatz zu Einsatz“ vereinbart werden.
Beispiel:
Der DN ist am 5., 10. und 27.8. fallweise beschäftigt (Entgelt jeweils € 200). Die genauen Einsatztage werden nicht im Vorhinein vereinbart, sondern kurzfristig festgelegt. Jeder Beschäftigungstag ist geringfügig abzurechnen, da die monatliche GFG pro Beschäftigungstag nicht überschritten wird.
Wird allerdings im Vorfeld vereinbart, dass der DN bspw im August 2017 am 3., 7., 10., 13., 21. und 27.8. tätig wird, geht der Hauptverband von einer durchlaufenden Beschäftigung vom 3.8. – 27.8. aus. Das gesamte laufende Entgelt für das befristete Dienstverhältnis ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen. Wird die GFG insgesamt überschritten, liegt im ganzen Zeitraum Vollversicherung vor. Wird die GFG insgesamt nicht überschritten, ist der DN geringfügig abzurechnen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der fallweisen Beschäftigung sind bei einer GPLA anhand von Vereinbarungen nachzuweisen. Wird im Rahmen einer GPLA eine durchlaufende Beschäftigung festgestellt, drohen Nachzahlungen für die Vollversicherung, wenn die GFG insgesamt überschritten wird. Risikoloser ist es, wenn die monatliche GFG „vorsorglich“ eingehalten werden kann.
Entrichtung der Dienstgeberabgabe
Der DG hat die Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4% zu entrichten, wenn der DG im Kalendermonat zumindest 2 geringfügig Beschäftigte hat und die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten den Grenzwert von € 638,54 (2017) übersteigt. Wird der Grenzwert nicht überschritten, kann sich der Dienstgeber diese Kosten ersparen.
- Bei der Prüfung des Grenzwerts, ob die Dienstgeberabgabe anfällt, ist tägliche Höchstbeitragsgrundlage von € 166 zu beachten.
- Bemessungsgrundlage Dienstgeberabgabe: Für die Berechnung der Höhe der Dienstgeberabgabe ist nach dem Hauptverband die Summe der tatsächlichen monatlichen Entgelte auch über der Höchstbeitragsgrundlage (einschließlich Sonderzahlungen) heranzuziehen.
- Beitragsgrundlage UV (1,3%): Begrenzt mit Höchstbeitragsgrundlage € 166 täglich.
- Zusätzlich ist ab dem 2. Beschäftigungstag der BMSVG-Beitrag von 1,53% zu entrichten.
Mehrere geringfügige fallweise Beschäftigungen aus Dienstnehmer-Sicht: Kranken- und Pensionsversicherung
Der DN ist in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert, wenn er in einem Kalendermonat zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen hat (bei einem oder mehreren DG), deren Beitragsgrundlagen die monatliche GFG übersteigen. Dabei ist die tägliche Höchstbeitragsgrundlage von € 166 zu beachten.
Der Dienstnehmer ist ab Beginn des ersten Tages der fallweisen geringfügigen Beschäftigung bis zum Ende des Kalendermonats kranken- und pensionsversichert.
Beispiel:
Der DN ist am 5., 10. und 27.8. fallweise beschäftigt (Entgelt jeweils € 200). Da die Beitragsgrundlagen insgesamt über der monatlichen GFG liegen (€ 166 x 3), ist der DN in KV und PV pflichtversichert. Der Versicherungsschutz beginnt am 5.8. und endet am 31.8.
Im Gegensatz zur Vollversicherung an einzelnen Tagen ist hier ein Versicherungsschutz in der Kranken- und Pensionsversicherung für einen gewissen Zeitraum gegeben. Nach der neuen Rechtslage besteht in diesen Fällen zwar kein Arbeitslosenversicherungsschutz. Allerdings ist zu beachten, dass auch eine Vollversicherung bloß an einzelnen Tagen (wie nach der früheren Rechtslage) die Erfüllung der erforderlichen Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung deutlich erschwerte.
Der DN erhält von der GKK den Pauschalbeitrag von 14,12% (+ 0,5% AK-Umlage) im Folgejahr vorgeschrieben. Der DN kann sich aber auch schon im Vorhinein bei der GKK melden und die Beiträge im Voraus entrichten, wenn seine Beitragsgrundlagen voraussichtlich die GFG übersteigen werden. Damit ist Versicherungsschutz ab Beitragsentrichtung gegeben.
Stand: 04.09.2017