Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen
Merkblatt – Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz
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In dem Merkblatt wird klargestellt, dass es sich bei den Ausführungen betreffend der Übertragbarkeit von Maßnahmen um die Rechtsaufassung der WKÖ handelt.
Es gibt ja auch die Rechtsauffassung, dass eine Unternehmen ihre Maßnahmen nur bis 14.2. des Folgejahres an einen Energielieferanten übertragen können und danach die Maßnahmen nicht mehr handelbar sind und somit verfallen. Somit stehen einander zwei Rechtssauffassungen gegenüber.
Das BMWFW hat sich zur Frage nicht definitiv geäußert, hat jedoch dazu am 15.12. zu einer Besprechung gemeinsam mit den Energielieferanten und der Monitoringstelle eingeladen. Wir werden über das Ergebnis dieses Gesprächs umgehend informieren.
- Merkblatt der WKÖ zur Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß EEffG
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Stand: 09.08.2019