On-Board-Diagnose-Auslese im Zuge einer §57a KFG Überprüfung
Vorgangsweise bei OBD-Auslese ab 20.5.2018 bis zur softwaremäßigen Umsetzung der Prüfprozedur
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Gemäß der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) kann ab 20. 5. 2018 die Messung der Abgase bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Zur Spezifikation der gemäß Anlage 2a PBStV erforderlichen OBD-Auslesegeräte und zum genauen Prüfablauf ist ein Erlass in Ausarbeitung, der diese Punkte zeitnah regeln wird.
Bis zu diesem Erlass und bis die entsprechende Prozedur durch die Gerätehersteller programmtechnisch umgesetzt ist, ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:
- Bei Fahrzeugen der Emissionsklassen Euro 5, "Euro V", Euro 6 und Euro VI kann die Messung der Abgase unter den Voraussetzungen gemäß Anlage 6 PBStV entfallen.
- Es ist ein Gerät zu verwenden, das das Schnittstellenprotokoll des geprüften Fahrzeugs unterstützt.
- Sichtprüfung der OBD-Kontrollleuchte: Zündung ein ⇒ Kontrollleuchte muss leuchten; Motor starten ⇒ Kontrollleuchte muss ausgehen.
Dann ist ein vom OBD-Auslesegerätehersteller definierter manueller Prüfablauf durchzuführen, der folgende Überprüfungen durchführt und die Ergebnisse dokumentiert:
- Unterstützte Prüfbereitschaftstests ⇒ Anzahl muss größer 0 sein
- Durchgeführte Prüfbereitschaftstests ⇒ alle unterstützten Prüfbereitschaftstests müssen durchgeführt sein
- Kein abgasrelevanter Fehlereintrag vorhanden
Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Wenn diese Prüfungen erfolgreich abgeschlossen werden, gilt die Überprüfung als bestanden und ist dem Gutachten zuordenbar zu dokumentieren.
- Wenn diese Prüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist dem Gutachten zuordenbar zu dokumentieren.
- Wenn die Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests gleich 0 ist oder nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests durchgeführt sind, wird die OBD-Auslese nicht bewertet und es ist eine Messung der Abgase durchzuführen.
Die OBD-Auslese ist in den Begutachtungsprogrammen noch nicht umgesetzt. Um die Überprüfung mittels OBD-Auslese trotzdem durchführen zu können, gilt bis zur Umsetzung in den Programmen (planmäßig mit 1.10.2018) folgende Vorgangsweise bei OBD-Auslese:
Die Werte für die Schadstoffemissionen (HC und CO) sowie für die Abgastrübung (Absorptionskoeffizient, "k-Wert") sind auf 0 zu setzen, der Wert für die Luftzahl Lambda ist auf 1 zu setzen und der Wert für die erhöhte Leerlaufdrehzahl ist auf 2000 zu setzen. Im Bemerkungsfeld ist folgende Bemerkung einzutragen:
"Die Messung der Abgase ist entfallen. Ergebnis der durchgeführten OBD-Auslese: Bestanden/Nicht bestanden."
Die Dokumentation der OBD-Auslese (z. B. Ausdruck, mit üblichen Office-Programmen lesbare Datei wie pdf, jpg) muss dem Gutachten zuordenbar sein und ist mit der zweiten Ausfertigung des Gutachtens gem. § 57a Abs. 4 KFG 1967 aufzubewahren.
Wird eine Messung der Abgase durchgeführt, bleibt die bisherige Vorgangsweise unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Entfall der Abgasmessung optional ist und im Ermessen des Prüfers erfolgt.
Stand: 20.05.2019