Fahrzeugtechnik, Landesinnung
Fristen und Überziehungsmöglichkeiten bei der wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a
Klarstellung zur Auslegung § 57a Abs. 3 KFG und Fallbeispiele
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Mit der 34. KFG-Novelle wurden unter anderem die Fristen betreffend der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a und die Möglichkeiten der Fristüberziehung geändert.
Mit Erlass vom 14.5.2018 hat das Verkehrsministerium eine Klarstellung zu Auslegungsfragen bekannt gegeben.
Die Klarstellung zur Auslegung umfasst:
- Klarstellung zum § 57a Abs. 3 KFG
- § 57a Abs. 3 erster Satz KFG
- § 57a Abs. 3 dritter Satz KFG
- Tabelle Fristen ab 20. Mai 2018
- Fristen bzw. folgender Toleranzzeitraum für die wiederkehrende Begutachtung
- Begutachtung ohne Nachfrist – exakter Tag oder Monat
- § 102 Abs. 5 lit. i – Mitführen des § 57a-Gutachtens bei bestimmten Fahrzeugen
- Übergangsbestimmung
- § 132 Abs. 32 Z 3 KFG
- Beispiele
- § 57a Abs. 5a – Vorgangsweise bei schweren Mängeln
- § 57a Abs. 1b – Gutachten und Plakette auch bei Fahrzeugen von Gebietskörperschaften
- Anlage 2a, Fahrzeuge der Klasse M1 über 3500kg
- Fahrzeuge mit anderen Antrieben als Benzin und Diesel
Stand: 14.05.2018