Erlass Altfahrzeugeverordnung: Die Rechtslage im Überblick
Reparaturfähigkeit von Fahrzeugen, Beurteilung der Abfalleigenschaft, Abgrenzung Altfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge
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Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1.4.2015 (BMLFUW-UW.2.1.6/0033-V/2/2015) verfolgt zwei Ziele:
- Erläuterung der neuen Rechtslage zu
a) Abgrenzung Gebrauchtfahrzeug – Altfahrzeug/Abfall
b) Abgrenzung Youngtimer (potentielle Oldtimer) – Altfahrzeug/Abfall - Umfassende Darstellung der bisherigen Rechtslage.
Die folgenden Informationen beschränkt sich auf die Neuerungen, ergänzt um ein paar Hinweise zur als bekannt vorauszusetzenden Rechtslage beim Umgang mit Altfahrzeugen.
Auslöser für den Erlass war die Unklarheit darüber, welchen Zustand Gebraucht-fahrzeuge haben müssen, um uneingeschränkt exportiert werden zu können. Die missbräuchliche Praxis, dass „Schrottfahrzeuge“ und „Autowracks“ als Gebrauchtfahrzeuge deklariert werden und dann nach Afrika oder dergleichen exportiert werden, soll abgestellt werden.
Solche Wracks gelten als gefährlicher Abfall und sind der Verwertung zuzuführen. Der Erlass dient den Wirtschaftstreibenden und Vollzugsorganen als Leitfaden und sorgt für die gewünschte Rechtssicherheit.
Grenzüberschreitende Verbringungen von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen
Die Verbringung von nicht schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ins Ausland unterliegt den strengen Auflagen des Abfallrechts und ist genehmigungspflichtig (eventuell bestehen sogar Exportverbote).
Die Ausfuhr von verkehrs- und betriebssicheren Gebrauchtfahrzeugen ist uneingeschränkt möglich. Zum Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit kann z. B. ein positives § 57a Gutachten herangezogen werden.
Für die Ausfuhr von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen benötigt man zum Nachweis, dass es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt, entweder ein § 57a Gutachten (aus dem die Reparaturwürdigkeit abgeleitet werden kann) oder ein Gutachten eines der unten angeführten Sachverständigen oder eine inländische „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeugs“ (siehe Anlage).
Bescheinigung oder Gutachten können von folgenden Sachverständigen ausgestellt werden:
- Meister des Handwerks Kraftfahrzeugtechnik
oder - Meister des Handwerks Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik,
- Sachverständiger für KFZ-Technik,
- gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Reparatur und Havarieschäden (Fachgebiet 17.11).
Beurteilung der Reparaturwürdigkeit
Für die Beurteilung der Reparaturwürdigkeit des schadhaften Fahrzeugs sind jene Reparaturen maßgeblich, die notwendig sind, um das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher zu machen, sodass es auch in Österreich zulassungsfähig ist.
Reparaturwürdig heißt, dass „sich der Aufwand lohnt“, das Fahrzeug in Österreich herzurichten („abfallrechtliche Kostenberechnung“). Dabei können die günstigsten Reparaturkosten in inländischen Werkstätten zum Ansatz gebracht werden unter Verwendung von Nachbau- oder Gebrauchtteilen.
Als Hilfsmittel für die gutachterliche Abgrenzung zwischen Gebrauchtfahrzeug und Altfahrzeug kann auch ein KFZ-Abfallprüftool herangezogen werden (zum Beispiel www.autopreisspiegel.at).
Eine Kopie der „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeugs“ ist im Betrieb aufzubewahren und ist im Fall von behördlichen Kontrollen die „abfallrechtliche Kostenberechnung“ nachvollziehbar darzustellen (z. B. durch Fotodokumentation).
Kommt die Beurteilung der Reparaturfähigkeit zum Ergebnis, dass diese nicht mehr gegeben ist, dann darf keine Bescheinigung ausgestellt werden und ist das Fahrzeug dem Fahrzeughalter zurückzugeben.
Beurteilung der Abfalleigenschaft von Fahrzeugen
Das Fahrzeug wird erst dann zum Abfall/Altauto, wenn sich der Fahrzeughalter davon entledigen will oder wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten (Gefährdung der Gesundheit, Umweltverschmutzung).
Will der Fahrzeughalter das Fahrzeug loswerden und dem Betrieb überlassen, dann darf die Werkstätte, die im untergeordneten Umfang im Nebenrecht zum Reparaturgewerbe mit Fahrzeugen handelt, ohne weitere Behandlungsschritte (z. B. Teilentnahme) das Altfahrzeug an einen Sammler/Entsorger übergeben.
Eine Werkstätte ohne Handelstätigkeit darf das Altfahrzeug nur bei Vorliegen einer Sammler- und Behandlererlaubnis übernehmen. Mit dieser § 24a AWG Erlaubnis können auch Behandlungsschritte gesetzt und Teile entnommen werden. Dem Fahrzeughalter ist ein Verwertungsnachweis auszustellen.
Händler und Werkstätten, die Altfahrzeuge übernehmen und behandeln, benötigen eine Sammler- und Behandlererlaubnis gemäß § 24a AWG.
Wenn ein Fahrzeug nachweislich als Gebrauchtfahrzeug übernommen wird (z. B. Kaufvertrag als Nachweis) und erweist es sich nachher als unverkäuflich, dann fällt es innerbetrieblich als Abfall an. Eine Teiledemontage und Abfallbehandlung an diesem Fahrzeug ist möglich (Ausnahmebestimmung des § 24a Absatz 2 Z1 AWG).
Die Verpflichtungen als „Anfallstelle“ gemäß AFZ-VO (z. B. Registrierung unter www.edm.gv.at) und auch die entsprechenden Aufzeichnungsund Meldepflichten nach AbfallnachweisVO und AbfallbilanzVO sind zu beachten.
Oldtimer und Youngtimer
Alle Fahrzeuge, die als Oldtimer in der Liste der historischen Kraftfahrzeuge des BM für Verkehr eingetragen sind, sind grundsätzlich kein Altauto/Abfall. Auf eine sachgemäße Lagerung, Transport oder Behandlung ist zu achten, um eine Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung zu vermeiden (sonst könnte es zur Abfalleigenschaft führen, s. o.).
„Youngtimer“ sind beschädigte Fahrzeuge von großem Seltenheitswert, bei denen der zu erwartende zukünftige Sammlerwert erheblich über deren aktuellen Zeitwert liegt.
Zum Nachweis, dass es sich bei einem derartigen Fahrzeug um keinen Abfall handelt, ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Kfz-Reparatur und Haverieschäden (Fachgebiet 17.11) oder für Historische Fahrzeuge (Fachgebiet 17.47) heranzuziehen.
Sinngemäß gilt das auch für beschädigte Ersatzteile derartiger Fahrzeuge.
Die Regelungen im Detail entnehmen Sie bitte dem Erlass zur AltfahrzeugeVO vom 1.4.2015.
Ergänzende Hinweise
a) Ein von einem Versicherungssachverständigen festgestellter „Totalschaden“ ist lediglich für die Abrechnung des Schadenfalls durch die Versicherung von Relevanz und trifft keine Aussage über die Abfalleigenschaft des Fahrzeugs.
b) Wer verbotenerweise gefährlichen Abfall exportiert, dem droht eine Verwaltungsstrafe von EUR 850.- bis EUR 41.200.- . Auch die Kosten der Verwertung und Rückführung nach Österreich sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei illegalem Export von mehr als drei Altfahrzeugen ist auch eine gerichtliche Strafbarkeit gegeben.
c) Ein Sachverständiger, der für ein offensichtlich nicht reparaturfähiges Fahrzeug eine „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeugs“ ausstellt, muss damit rechnen, dem Exporteur Schadenersatz leisten zu müssen (die Verwaltungsstrafe und die Kosten der Rückführung und der Verwertung).
d) Eine NOVA- Vergütung bei Export ist gemäß Erlass des BMF von Oktober 2011 nur für in Österreich zulassungsfähige Fahrzeuge möglich.
e) Der beiliegende Erlass erhält in der Anlage eine „Übersicht über Meldepflichten nach der Altfahrzeugeverordnung“ und eine „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges“.
f) Die beiliegende Tabelle „Definitionen und Verpflichtungen gemäß AFZ-VO“ wurde vom BMLFUW geprüft.
g) Auf der Homepage des Ministeriums sind weiterführende Informationen verfügbar.
Stand: 31.12.2017