Begutachtung § 57a Kraftfahrgesetz (KFG)
Informationen und Seminartermine
Lesedauer: 3 Minuten
§ 57a-Begutachtung (Pickerl)
MA 46 - Wiener Landesfahrzeugprüfstelle
In Österreich werden alle Fahrzeuge regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit geprüft. Seit mehr als 70 Jahren ist dadurch garantiert, dass nur sichere und umweltverträgliche Fahrzeuge unterwegs sind.
Werkstätten und Autofahrerklubs führen die Überprüfungen im Auftrag der Landesfahrzeugprüfstelle an jährlich circa 800.000 Fahrzeugen durch. Für die regelmäßige Pickerl-Überprüfung kooperiert die Wiener Landesfahrzeugprüfstelle mit 500 ausgewählten privaten Werkstätten.
- Wie werde ich eine Landesfahrzeugprüfstelle?
- Wo muss ich den Antrag stellen?
Informationen dazu finden Sie hier
http://www.wien.gv.at/verkehr/landesfahrzeugpruefstelle/
Zur § 57 c, Begutachtungsplankettendatenbank >>
Weitere Themen
Notwendige Einrichtung zur Überprüfung der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a
- Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG - AKTUELLE Programmversion - mit 31.10.2016 endet die Übergangsfrist (PDF)
Tabelle zu Fahrzeugspezifischen erforderlichen Einrichtungen - Zuordnung zu Fahrzeugkategorien
Informationen zur Fahrzeugtechnik - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bmvi
Persönliche Qualifikation - Schulungen – Seminarprogramm
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass absolvierte Schulungen nach der PBStV – gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung für die Wiederkehrende Begutachtung - eine Gültigkeit von drei Jahren haben.
Überprüfen Sie bitte die Fristen im Bildungspass ihrer Mitarbeiter
Toleranzfrist
Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden.
Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung (Grundausbildung und Schulung) neuerlich zu absolvieren.
Kursanmeldung:
Eduard Kittenberger Gasse 56, Objekt 9,
T +43 1 56 664-146 |
Kursanmeldung: Währinger Gürtel 97, A-1180 Wien WIFI-Kundenservice T +43 1 476 77-5555 |
Notwendige Einrichtung zur Überprüfung der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a
Detailinformationen zur örtlichen Begebenheit und der entsprechenden Einrichtung.
Der Gesetzestext im Hintergrund beinhaltet folgende Themen
- Prüfhalle
- Prüfstraße bzw. Prüfgrube
- Aufbau und Eigenschaften eines Rollenbremsprüfstandes
- Rollenbremsprüfstand
- Plattenbremsprüfstand
und viele mehr.
Tabelle zu fahrzeugspezifischen erforderlichen Einrichtungen - Zuordnung zu Fahrzeugkategorien
Informationen zur Tabelle:
- Die Spalten sind von 1 – 17 nummeriert und beziehen sich auf den Text oberhalb der Tabelle.
- FZ = Fremdzündung
- SZ = Selbstzündung
Um zur Tabelle zu gelangen scrollen Sie bis an das Ende der sich geöffneten Seite.
Pickerl-Intervalle Übersicht
Für alle M1 Fahrzeuge (Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern, mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – nur Pkw und Kombi), ausgenommen Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, sowie für bestimmte Anhänger gelten seit
20. April 2002 folgende Begutachtungs-Fristen.
(3-2-1 Regelung): 3 Jahre ab der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung,1 Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung.
Nicht nur neue sondern auch bereits zugelassene Fahrzeuge sind davon betroffen. Der Zulassungsbesitzer hat einen Anspruch auf Ausfolgung einer den neuen Fristen entsprechenden Austauschplakette. Es ist dabei zu beachten, dass bei Berechnung der Frist immer auf den Zeitpunkt der Erstzulassung Bezug genommen wird. Bei Fahrzeugen, die schon einmal begutachtet worden sind, ist die Vorlage des letzten Begutachtungs-formblattes erforderlich. Die Ausfolgung/Anbringung der neuen Plakette ist im unteren Bereich wo darauf zu vermerken und mit dem Begutachtungsstellenstempel bzw. Zulassungsstellenstempel zu bestätigen.
Wurde bereits ein "Plakettenaustausch" darauf vermerkt, ist neuerliches Ausfolgen oder Anbringen einer neu gelochten Plakette nicht zulässig.
Unter § 57a Absatz 3 des Kraftfahrgesetzes finden Sie detailliertere Informationen zur wiederkehrenden Begutachtung.
Fahrzeuge - Einteilung nach dem Kraftfahrgesetz 1967
- Krafträder
- Kraftwagen
- Sonderkraftfahrzeuge
- Anhänger
- Sonderanhänger
- Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S)
Alle Kraftfahrzeuge und Anhänger werden im §3 des Kraftfahrgesetzes in Ober- und Untergruppen sowie Klassen detaillierter unterteilt.
Weitere Informationen zur Fahrzeugtechnik
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) bietet Interessantes, Wissenswertes und Innovatives wie
- Typengenehmigung
- Historische Fahrzeuge (Oldtimer)
- Rollenprüfstandmessung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern
- Nationaler Typen-Code
- Begutachtungsfristen
- Abgasprüfgeräte
- Lastkraftwagen: Bestimmungen zur Ladungssicherung
- Rückfahrwarner
- ECE Regelungen
- Fahrwerksänderungen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
- Scheibenfolien
- Zulassungsschein im praktischen Scheckkartenformat
- Änderungen an Kraftfahrzeugen
unter folgendem Link.
Stand: 29.04.2022