Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Anwendung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle

Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung –Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2a PBStV 

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

In Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) wird bei einigen Prüfpunkten auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen, die erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden ist.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 verlangt von den Herstellern, die entsprechenden Daten ab 20.5.2020 zur Verfügung zu stellen. Die Anlage 6 PBStV kann daher nur so interpretiert werden, dass die Auswertung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung nicht vor dem 20.5.2020 erfolgen kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ab 1.1.2020 die Verwendung von Plattenbremsprüfständen gemäß Anlage 2a Z 5 PBStV generell nicht mehr zulässig ist (3. Novelle zur PBStV, BGBl. II Nr. 240/2008 vom 8.7.2008). Für die Verwendung von Rollenbremsprüfständen ergeben sich keine Änderungen.

Ebenso ist ab 1.1.2020 die Verwendung von Spieldetektoren nicht mehr zulässig, die nur den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 9 PBStV, nicht aber den Anforderungen gemäß Anlage 2a Z 9 PBStV genügen (5. Novelle zur PBStV, BGBl. II Nr. 447/2010 vom 21.12.2010).

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