Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Neuer Erlass des Bundesministeriums der Finanzen

Lesedauer: 1 Minute

Grundsätzlich enthält der Erlass Vereinfachungen und Klarstellungen. Die wichtigsten Neuheiten im Erlass sind:

  • Durchlaufende Posten müssen nicht in einer Kasse erfasst werden, falls doch so muss der Beleg – sofern dieser nur Durchläufer enthält – nicht signiert werden. Wird dennoch signiert (freiwillig), so kann im DEP mit 0% oder mit dem ausgewiesenen Steuersatz (z.B. bei Treibstoff) gearbeitet werden.
  • Nicht als Barzahlung gelten Zahlungen mit Verrechnungsscheck oder Orderschecks. Ebenso sind Paypal und Einziehungsaufträge kein Barumsatz.
  • Eine ursprüngliche als Zielrechnung ausgestellte Rechnung, die dann doch bar bezahlt wird, ist ein Barumsatz. Jedoch – und das ist neu – nur wenn die Barzahlung beim Unternehmer vor Ort erfolgt. Werden beispielsweise nur Kreditkartendaten zugesendet, handelt es sich nicht um eine Barzahlung.
  • Eine Reservierung von Kreditkartenbeträgen ist ebenso wie die Verwendung der Reservierung kein Barumsatz.
  • Beim Becherpfand ist nunmehr Beleg auszustellen und bei Rücknahme zu stornieren bzw. eine Minusposition zu erstellen.
  • Falls die Waage einen eigenen Beleg ausstellt und auf diesen verwiesen wird, reicht dies nun auch dann aus, wenn weder eine Kopie des Beleges erstellt noch ein Protokoll geführt wird. Der Originalwaagenbeleg verbleibt beim Unternehmer.
  • Für die Erstellung von händischen Belegen (etwa bei mobilen Umsätzen) können auch Registrierkassen ohne Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
  • Für eine nicht in Betrieb befindliche Registrierkasse (kein Ausfall, sondern weil z.B. eine Kasse nur zu Weihnachten in Betrieb ist) muss kein Monatsbeleg erstellt werden.
  • Wettterminals gelten nun doch ganz normal als Dienstleistungsautomaten.
  • Die begünstigten Umsätze im Freien und in Hütten sind NICHT für die Ermittlung der Umsätze des nicht begünstigten Teils des Betriebes einzubeziehen.
  • Neben dem RKSV-DEP, dessen Exportformat klar definiert ist, ist ein zweites Protokoll zu führen, dass die Mengen und handelsüblichen Bezeichnungen der Positionen beinhaltet (diese sind nicht im RKSV-DEP enthalten). Dieses muss ebenso (allerdings in beliebigen Format) exportierbar sein.
  • Der Export des DEP kann auch per Internet (z.B. Dropbox, Secure FTP) zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Unveränderbarkeit der quartalsweisen Sicherung ist bereits durch die Signaturverkettung gegeben, es sind also nicht etwa WORM-Datenträger etc. zu verwenden.
  • Bei Wiederinbetriebnahme einer ausgefallenen Signaturerstellung ist ein Sammelbeleg zu erzeugen. Dabei genügt es, wenn der Sammelbeleg nach dem ersten Beleg bei wiederhergestellter Signatureinheit erzeugt.

» Gegenständlicher Erlass

Bei Fragen ist das zuständige Finanzamt oder das Bundesministerium für Finanzen zu kontaktieren.

Stand: 05.01.2017

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