Zwei Personen stehen in einem Raum und blicken freudig in die Kamera, eine Person hält ein Buch in Händen
© Christian Vorhofer | WKO

Förderaktion - Betriebsübernahme Zuschuss

Antragsformular zur Fördereinreichung

Lesedauer: 1 Minute

14.06.2024

Eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass 

  • ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag eingereicht wird, 
  • die Bedingungen für eine Fördergewährung laut Richtlinie erfüllt werden und
  • zum Zeitpunkt der Einreichung noch Fördermittel zur Verfügung stehen. 

Über eine tatsächliche Auszahlung von Fördermitteln werden Sie schriftlich von der Abwicklungsstelle informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln.  

Bei Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an die Abwicklungsstelle, den Förderservice der Wirtschaftskammer Wien, unter - foerderservice@wkw.at - oder telefonisch an das Servicecenter der WKW unter +43 1 514 50 - 1010.  

Bitte lesen Sie die Richtlinie und halten Sie folgende ergänzende Dokumente bereit:

  • amtlicher, nicht abgelaufener Lichtbildausweis zum/zur Antragsteller:in
  • Kaufvertrag oder Gleichwertiges (unterschrieben)
  • Kontoauszug vom Käuferkonto (Buchung der Überweisung muss erkennbar sein und dem beiliegenden Überweisungsbeleg zugeordnet werden können)
  • Überweisungsbeleg (IBAN des Verkäufers und Käufers sowie die jeweiligen Kontoinhaber, Datum der Veranlassung, Überweisungsbetrag sowie Verwendungszweck müssen ersichtlich sein)

Daten des Antragstellers / der Antragsstellerin (Übernehmer:in)

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Daten zur Übernahme

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Der Übernahmestichtag zur Übernahme darf zum Zeitpunkt der Förderantragstellung nicht länger als 6 Monate in der Vergangenheit liegen. Entscheidend ist hierbei das Eingangsdatum des Förderantrages bei der Wirtschaftskammer Wien.

Bemessungsgrundlage

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Im oben angeführten Kaufpreis sind folgende weitere Beträge enthalten (in Eurobeträgen anzugeben, sofern zutreffend):

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Anmerkung: wenn der Betrag über eine Bank finanziert wurde, laden Sie bitte den entsprechenden Nachweis hoch.

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Es kommt sohin folgende beihilfenrechtliche Grundlage zur Anwendung:

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Der/Die Förderwerber:in hat somit die geltenden Fördergrenzen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.

Für die Finanzierung der gegenständlichen Übernahme wurde ein Kredit im Rahmen der Gemeinsamen Kreditaktion der WK Wien und der Stadt Wien beantragt oder bereits in Anspruch genommen?

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Haben Sie bereits De-minimis Förderungen beantragt (noch nicht gewährt) oder gewährt bekommen? *

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Um die Einhaltung des Höchstbetrags an De-minimis-Beihilfen wirksam überprüfen zu können, sind Förderwerber:innen verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen bekannt zu geben, die ihnen im relevanten Zeitraum von inländischen Fördergeber:innen gewährt wurden.

Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Beihilfen sind im Förderantrag vollständig anzugeben. Allfällige Änderungen während der Prüfung des Förderantrags sind unverzüglich mitzuteilen.

Ich erkläre, in den letzten drei Kalenderjahren (rollierender Zeitraum von 36 Monaten) folgende mir zurechenbare De-minimis-Beihilfen beantragt bzw. gewährt bekommen zu haben:

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Sofern ein Vorhaben bereits abgeschlossen wurde, welches in den letzten drei Jahren eine De-minimis Beihilfe genehmigt bekommen hat, ist hier der tatsächlich für dieses Vorhaben ausbezahlte Förderbetrag einzutragen. In diesen Fällen wird für die Berechnung der jeweiligen Obergrenze der ausbezahlte Förderbetrag und nicht mehr der genehmigte Förderbetrag berücksichtigt.

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In der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" müssen alle in den letzten drei Jahren als De-minimis Beihilfe genehmigten Förderbeträge angegeben werden.

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Eidesstattliche Erklärung und abschließende Bestätigungen

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