Topshot der Hände einer Person, die mit der linken Hand eine Rechnung hält. Unter dieser sind weitere Rechnungen. Rechts daneben notiert die Person mit einem Stift etwas auf einem Zettel. Daneben steht ein Taschenrechner
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Gebarung, Finanzierung, Kontrolle

Lesedauer: 2 Minuten

04.11.2024

Gebarung

Die finanzielle Gebarung der Wirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Die Grundsätze für das Rechnungswesen und dessen Organisation sind in der Haushaltsordnung detailliert geregelt. Für jedes Haushaltsjahr ist entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftskammergesetzes und der Haushaltsordnung ein Voranschlag (Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung) zu erstellen. Er bildet die Grundlage der Wirtschaftsführung für das Haushaltsjahr. Die Mittelverwendung erfolgt jeweils auf Grundlage der Vorschriften in der Haushaltsordnung und der durch die zuständigen Organe gefassten Beschlüsse.

Wesentlicher Grundsatz ist neben festgelegten Freigabegrenzen das Vier-Augen-Prinzip, bei dem insbesondere auf die Trennung von Sachbearbeitung und Zahlungsfreigabe geachtet wird. Zur Sicherstellung der Regelkonformität sind die Prozesse weitestgehend digitalisiert und automatisiert. 


Finanzen (Voranschlag und Rechnungsabschluss)

Die Wirtschaftskammer Tirol bekennt sich zu Transparenz gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit. Dazu gehört auch die Offenlegung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlags:


Kurzversion Rechnungsabschluss 2023

Rechnungstabelle
© WK Tirol


Kurzversion Voranschlag 2024

Rechnungstabelle
© WK Tirol

Weitere Informationen zum vollständigen Rechnungsabschluss 2023 sowie Voranschlag 2024 sowie zu den Funktionsentschädigungen der Spitzenfunktionär:innen der Wirtschaftskammer Tirol finden Sie hier: Offenlegung - Transparenz


Kontrolle

Die finanzielle Gebarung der Wirtschaftskammer unterliegt einem strengen internen und externen Kontrollsystem: 

Unabhängiger Kontrollausschuss

Zur Kontrolle der Gesamtheit von Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen haben und die insbesondere von den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen gesetzt werden, ist in der WKO ein Kontrollausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus 15 Personen, die aus dem Kreis der Kammermitglieder vom Wirtschaftsparlament der WKÖ gewählt werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und damit unabhängig. Außerdem dürfen sie während der Dauer ihres Amtes keine andere Funktion innerhalb der WKO bekleiden.

Bei ihrer prüfenden und kontrollierenden Tätigkeit, in deren Rahmen sie die Maßstäbe der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit anlegen, werden die Mitglieder des Kontrollausschusses von einer Geschäftsstelle unterstützt, die bei der WKÖ eingerichtet ist und der es obliegt, die Gebarungskontrollen durchzuführen.

Staatliche Kontrolle durch den Rechnungshof

Über die interne Kontrolle hinaus unterliegen die WKÖ, die Wirtschaftskammern in den Ländern und die Fachorganisationen so wie alle anderen Kammern (Kammern der Freien Berufe, Arbeiter-, Landarbeiter- und Landwirtschaftskammern) der Kontrolle durch den staatlichen Rechnungshof. Er kann die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen überprüfen, die ihm alljährlich Voranschlag und Rechnungsabschluss zu übermitteln haben. Von der Prüfbefugnis des Rechnungshofs ausgenommen sind – zur Wahrung der Autonomie der Selbstverwaltung – Organbeschlüsse, welche Aufgaben der Interessenvertretung betreffen.

Aufsicht durch BMAW und Wirtschaftskammern

Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Er ist dazu befugt, sich umfassend zu informieren und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Außerdem bedürfen bestimmte Satzungen, die von Organen der WKÖ erlassen werden, seiner Genehmigung.

Zur Entlastung der staatlichen Aufsicht ist in der WKO auch eine selbstverwaltungsinterne Aufsicht eingerichtet: Die Landeskammern haben insbesondere die von ihnen errichteten Fachgruppen zu beaufsichtigen. Die WKÖ hat sämtliche nach dem Wirtschaftskammergesetz gebildeten Körperschaften zu beaufsichtigen. Als Instrumente stehen der Aufsicht Informationsrechte, Genehmigungsvorbehalte und die Möglichkeit, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben, zur Verfügung.