Spediteure, Fachgruppe

Pfandrecht des Spediteurs/Lagerhalters

Pfand/Zurückbehaltungsrecht § 50 AöSp

Lesedauer: 1 Minute

§ 50 AöSp gesteht dem Spediteur wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus Speditions-, Fracht-, Lager- und anderen Speditionsgeschäften ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht zu. 
 

  1. Dieses Pfand/Zurückbehaltungsrecht besteht an den in der Verfügungsgewalt des Spediteurs befindlichen Gütern. 
     
  2. Soweit das Pfand/Zurückbehaltungsrecht nach § 50 AöSp über das gesetzliche Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, gilt es nur für solche Sachen, "die dem Auftraggeber gehören“.
     
  3. Steht die durch das Pfand/Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung mit dem Gut nicht im Zusammenhang, ist das Pfand/Zurückbehaltungsrecht nur auszuüben, wenn die Forderung nicht strittig ist oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. 

Somit weist § 50 AöSp auf das Pfand/Zurückbehaltungsrecht auch an Sachen hin, die nicht im Eigentum des Einlagerers stehen. Allerdings ist in diesem Fall das Pfand/Zurückbehaltungsrecht auf das gesetzliche Pfand/Zurückbehaltungsrecht eingeschränkt.

Die gesetzlichen Pfandrechte der Spediteure (Lagerhalter) gegenüber Unternehmen sind in § 410 und § 421 UGB geregelt. Demnach hat der Spediteur wegen Fracht, Provision, Auslagen sowie auf das Gut gegebenen Vorschüssen ein Pfandrecht an diesen in seinem Besitz befindlichen Gütern. Der Lagerhalter schließlich hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht am Lagergut, solange er es im Besitz hat. 

Aus dem Zusammenhang zwischen den Regelungen der AöSp und des UGB ergibt sich somit ein Pfandrecht aus Speditionsgeschäften an nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren nur, sofern die gesicherte Forderung Fracht, Provision, Auslagen sowie auf das Gut gegebene Vorschüsse betrifft. Dem Lagerhalter steht ein Pfandrecht an nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren nur im Zusammenhang mit Lagerkosten für das eingelagerte Gut zu. 

Für eine allfällige Pfandverwertung bestehen in § 466 ABGB detaillierte Formvorschriften und Fristen. Eine Verwertung sollte daher jedenfalls nur nach entsprechender Kontaktierung des Handelsgerichtes und/oder eines mit Praxisfragen der Pfandrechtsverwertung vertrauten Experten erfolgen.

Stand: 30.03.2017