Spediteure, Fachgruppe

Änderung des Ländernamens TÜRKEI in TÜRKIYE

Was bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen, Warenverkehrsbescheinigungen und Handelspapieren beachtet werden sollte

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Die türkische Regierung hat im Einklang mit dem Rundschreiben Nr. 2021/24 des türkischen Präsidenten vom 3. Dezember 2021 über die Verwendung des Wortes "Türkiye" in Fremdsprachen damit begonnen, die neue Bezeichnung zu verwenden, um die Wörter wie "Türkei", "Turkey", "Turquie" usw. zu ersetzen, die in der Vergangenheit zur Bezeichnung der Republik Türkei verwendet wurden. Diese Änderung wurde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit Schreiben vom 26. Mai 2022 offiziell mitgeteilt.

Auch die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission wies auf diese Namensänderung hin und informierte, dass die türkischen Behörden darum gebeten haben, dass die Bezeichnung "Türkiye" auch auf den in den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Ursprungsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen sowie auf Handelspapieren welche für Zollzwecke verwendet werden.

Auszug aus dem Schreiben der GD TAXUD:

Aus diesem Grund und um den Warenverkehr zwischen der Türkei und der EU nicht zu behindern, werden die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten gebeten, in Erwartung des offiziellen Standpunkts der EU in dieser Angelegenheit

  • die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse durch EU-Zollstellen nicht zurückgewiesen werden weil der neue Ländername "Türkiye" verwendet wird;
  • die nationalen Wirtschaftsbeteiligte über diesen Antrag der Türkei auf Änderung des Namens hinzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass die türkischen Behörden zugesichert haben, dass die türkischen Zollstellen Ursprungsnachweise und Warenverkehrsbescheinigungen mit dem alten Namen weiterhin akzeptieren da es Zeit braucht, sich an diese Änderung anzupassen.

Empfehlung zur Vorgehensweise

Da der Übergangszeitraum, in dem die alte Länderbezeichnung akzeptiert wird, nicht festgelegt ist und die handelnden Behördenvertreter in der Türkei vielleicht dadurch verunsichert sind, ist es empfehlenswert, sofort auf die neue Bezeichnung umzustellen.

Folgende Vorgangsweise wurde vereinbart: 

  • Ursprungszeugnisse können selbstverständlich auch bestätigt werden, wenn die "alte" Bezeichnung Türkei (in allen Sprachmutationen) im Formular aufscheint. Egal in welchem Feld!
  • Alte Carnet ATA-Formulare könne auch weiterhin Verwendung finden. Zur Sicherheit kann der neue Namen ergänzt und mit Rundsiegel und Paraphe der bestätigenden Wirtschaftskammer versehen werden.

Ergänzend teilte GD TAXUD mit, dass Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse durch EU-Zollstellen nicht zurückgewiesen werden, weil der neue Ländername "Türkiye" verwendet wird. In der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im Verhältnis zur Türkei nur für einige Agrarwaren und wenige EGKS-Waren Verwendung findet, sind im Feld 2 die beteiligten Länder einzufügen. Somit ist dies auch bei der neuen Länderbezeichnung unproblematisch.

Komplizierter ist dies allerdings bei der hauptsächlich für Waren der Zollunion Verwendung findenden Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Form und Inhalte der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Form und Inhalte der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. werden durch den Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 festgelegt. Der Beschluss ist die geltende Rechtsgrundlage und wurde auch nicht an den Vertrag von Lissabon angepasst, der aus dem Vertrag über die Europäische Union und einem weiteren über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht. Somit wäre bereits seit Ende 2009 die Bezeichnung "EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT" schon nicht mehr die korrekte Bezeichnung gewesen.

Infobild zur Warenverkehrsbescheinigung

Da der neue Ländername auch nicht im Feld 4. aufscheint, kann nach Rücksprache mit dem BMF folgende Empfehlungen weitergeben werden:

  • Exportseitig kann im Feld 6. "Bestimmungsstaat" die neue Länderbezeichnung verwendet werden.
  • Falls es erforderlich erscheint oder zwingen erforderlich ist, kann in Feld 4. der Ländername leserlich durchgestrichen und die Bezeichnung "TÜRKIYE" ergänzt werden. Diese Ergänzung ist allerdings von "ermächtigten Ausführern" mit deren Sonderstempel zu versehen. (Nur mehr im Warenverkehr mit der Türkei [Zollunion] ist für die Ausstellung der vorgesehenen Präferenznachweise A.TR. noch ein Verfahren mit einem Sonderstempel vorgesehen.) Bei allen anderen Ausführern wird der bestätigende Zollbeamte die Ergänzung mit einem Stempelabdruck versehen.

Eine Änderung der Vordrucke kann durch die Mitgliedstaaten mangels Rechtsgrundlage nicht in Eigeninitiative erfolgen!

Stand: 08.08.2022

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