Konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe
Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden
Lesedauer: 1 Minute
- Für den innerstaatlichen Güterverkehr (innerhalb Österreichs) mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt.
- Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt
- Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt.
Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. In jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug ist eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen.
Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession
Nach § 5 Güterbeförderungsgesetz müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis),
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich und
- dem Konzessionsumfang entsprechende Abstellplätze
vorliegen.
Die dem Konzessionsumfang entsprechenden Abstellplätze müssen in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Verfügung stehen.
Neben der Erfüllung dieser Voraussetzung wird im § 5 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz zusätzlich gefordert
- bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.