Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe
Ersatzfahrzeuge
Geltende Regelungen betreffend dem Einsatz von Ersatzfahrzeugen (§ 4 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung).
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07.02.2024
- Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen für Taxifahrzeuge des § 3, ist im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) im Schadensfall nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen (Anm.: das betrifft insbesondere die Bestimmung zur Euro-6-Abgasnorm!).
- Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage (siehe Anhang!) dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen (E-Mail an: mobil@wktirol.at)
- Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Personenverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt.
- Werden Mietfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendet, ist der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Bei Verstößen gegen die hier angeführten Bestimmungen handelt es sich um Verwaltungsübertretungen, bei denen der Unternehmer mit Strafen bis zu € 7.267,- rechnen muss.
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal explizit darauf hinweisen, dass als Ersatzfahrzeuge ausschließlich Leihfahrzeuge (im § 4 als Mietfahrzeuge bezeichnet) oder Taxifahrzeuge eingesetzt werden dürfen. Dies ist im Zulassungsschein durch die Verwendungsbestimmung 22 (Leihfahrzeug) oder 25 (Taxifahrzeug) sofort ersichtlich.