Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Fachgruppe

Neue Entsendeplattform

Neue Regelungen ab 2. Februar 2022

Lesedauer: 2 Minuten

Ab dem 02. Februar 2022 gelten neue EU-Vorschriften für die Entsendung von Berufskraftfahrern/-innen. Mit den neuen Regelungen werden die nationalen Melde-Systeme zur Entsendung von Berufskraftfahrer/-innen abgeschafft und eine EU-weit einheitliche Plattform eingeführt. 

Wichtig: Entsendungen sind ab dem 02. Februar 2022 zwingend über das neue Portal zu melden. Unternehmen können sich bereits jetzt registrieren und ihren Account einrichten. Bis zum 02. Februar können aber noch keine Entsendungen über das neue Portal vorgenommen werden, sondern müssen wie bisher an die nationalen Behörden gemeldet werden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Regeln zur Entsendung und das neue Meldeportal erläutern. 

Entsendung

Eine Entsendung liegt vor, wenn Arbeitnehmer/-innen von ihrem Arbeitgeber (Österreichischer Busbetrieb) in einen anderen EU-Staat (Aufnahmestaat) gesendet werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen, z.B. um einen Auftrag auszuführen. Im Unterschied zu mobilen EU-Arbeitnehmern halten sie sich zwar vorübergehend im Ausland auf, werden aber nicht in den dortigen Arbeitsmarkt integriert. Sie bleiben Beschäftigte ihres Unternehmens, weshalb für sie weiterhin das Recht ihres Herkunftsstaats (Niederlassungsstaat) gilt. Allerdings sind diverse Rechte des Aufnahmestaats einzuhalten, z.B. Mindestentgeltsätze und Höchstarbeitszeit. Arbeitgeber können aber über diese Regelungen hinausgehende, d.h. für die Arbeitnehmer/-innen bessere, Arbeitsbedingungen einräumen.

Folgende Busfahrten gelten als Entsendung (eine Entsendemeldung ist notwendig!)

  • Kabotage (zB. Reisegruppe 1 fliegt nach Finnland, Österreichischer Bus befördert Reisegruppe 1 in Finnland, Reisegruppe 1 fliegt von Finnland wieder nach Österreich zurück)
  • Grenzüberschreitende Beförderungen (nur wenn es sich nicht um „bilaterale Beförderungen“ handelt - Definition siehe unten)

Folgende Busfahrten sind keine Entsendung (und daher ist auch keine Entsendemeldung notwendig!):

  • Transitfahrten
  • Bilaterale Beförderungen: Eine bilaterale Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr liegt vor, wenn
    • Fahrgäste in Österreich von einem österreichischen Bus aufgenommen und in einem anderen MG-Staat oder Drittland wieder abgesetzt werden und umgekehrt. Sowohl die Hinfahrt in den anderen MG-Staat als auch die Rückfahrt nach Österreich sind jeweils eine bilaterale Fahrt.
      Beispiel (Fly and Drive): Reisebusfahrt von Österreich nach Frankreich mit Reisegruppe 1 (Route Ö–CH-FR). Fahrgäste steigen in FR aus und fliegen von FR zurück nach Ö. In FR wird eine neue Reisegruppe 2 (die Fahrgäste dieser Reisegruppe 2 sind zuvor mit dem Flugzeug nach FR gekommen) aufgenommen (Retourfahrt) und in Ö abgesetzt.
    • Fahrgäste werden in Österreich von einem österreichischen Bus aufgenommen als auch wieder abgesetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen MS oder in ein Drittland durchzuführen
      Beispiel:
      Reisebusfahrt mit einer Reisegruppe nach Frankreich zur Durchführung einer Städtereise mit inkludierter Stadtrundfahrt/Stadtbesichtigung. Anschließend findet die Retourfahrt statt und dieselbe Reisegruppe wird wieder in Österreich abgesetzt (Route Ö–CH-FR-Ö).

 

Zusätzlich zur bilateralen Beförderung dürfen in den Transitstaaten, jeweils auf dem Hin- und Rückweg, einmalig Fahrgäste aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Zu- und Ausstieg dürfen nicht beide im Transitstaat liegen, da das Kabotage wäre.

Z.B. dürfen auf dem Hinweg von Österreich nach Spanien in Frankreich …

  • … zusätzliche Fahrgäste aus Frankreich zusteigen und in Spanien aussteigen;
  • … ein Teil der Fahrgäste aus Österreich in Frankreich aussteigen und der Rest fährt weiter nach Spanien;

Stand: 08.03.2022