Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Covid-19: Was ist zu beachten?

Rechtliche Vorgaben, Sicherheits- und Hygiene-Maßnahmen zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 02.11.2022 | 14:00 Uhr


Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig voraussichtlich bis inkl. 15. Jänner 2023) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist. 

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland

Aktuelle Neuerungen:

  • Die aktuellen Regelungen werden vorerst bis 15. Jänner 2023 verlängert.
  • Für positiv getestete Personen gelten Verkehrsbeschränkungen (laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung)
  • Keine FFP2-Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, Öffis, Apotheken etc. 
  • FFP2-Maskenpflicht nur mehr in besonders „vulnerablen Settings“ (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime)

Arbeitsorte:

  • Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann. 
  • Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).
  • Ausnahmen für positiv getestete Mitarbeiter laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung 

>> Übersicht und alle FAQs zu COVID-19




Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.

Stand: 02.11.2022

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