Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Meldepflicht bei der RTR – Videocontent

Rechtsgrundlage 

Lesedauer: 5 Minuten

Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten müssen bestimme Services bei der Medienbehörde RTR/KommAustria melden. Die Rechtsgrundlage ist das Audiovisuelle Mediengesetz (AMD-G) im Speziellen die Regelungen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Die Zurverfügungstellung von Videos auf Websites ist in unter bestimmten Voraussetzungen meldepflichtig.

Der Fachverband Werbung stellt nun klar, welche Websites mit Video der Meldepflicht bei der RTR unterliegen. Die Video-Schaltung ist nicht anzeigepflichtig, wenn sie unentgeltlich ist. Werbe-Videos sind dann nicht anzeigepflichtig, wenn sie nur die Website und deren textlichen Inhalt unterstützt. Die nachstehende Zusammenfassung umfasst auch die Aspekte der möglichen Gebühren und Abgabenzahlungen im Detail.  

Grundsätzlich muss ein Dienst, um registrierpflichtig zu sein, gewerblich betrieben werden, das heißt die Website, die Videodienste anbietet, muss darauf abzielen, mit dem Anbieten eines derartigen Dienstes Einkünfte zu erzielen.

Unter audiovisueller Mediendienste auf Abruf versteht man einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendienstanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Anbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst). 

Wann ist die Anzeigepflicht gegeben?

Bei Videodiensten ist die Anzeigepflicht gegeben, wenn

  1. Der Dienst als Dienstleistung betrieben wird, das heißt wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (z. B.: es muss Entgelt bezahlt werden, oder die Finanzierung erfolgt durch Werbung).
  2. Der Anbieter des Dienstes muss die redaktionelle Verantwortung ausüben, das heißt der Anbieter kann jederzeit die Inhalte überprüfen. Bei reinen Linksetzungen ist dies ausdrücklich nicht der Fall.
  3. Hauptzweck des bereitgestellten Dienstes muss die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten sein. Wenn Videos lediglich ergänzend zu den textbasierten Diensten angeboten werden, sind diese nicht von der Meldepflicht erfasst.
  4. Der Dienst muss über ein elektronisches Kommunikationsnetz, z.B.: Internet angeboten werden.
  5. Der Dienst muss an die Allgemeinheit gerichtet sein. Eine unbestimmte Gruppe potentieller Betrachter muss diesen Dienst abrufen können. Eine Eingabe eines Passwortes ist zwar möglich, jedoch ändert sich nichts an einer etwaigen Anzeigepflicht.
  6. Die Inhalte müssen audiovisuell sein. Es muss sich um Bewegt-Bilder handeln, die fernsehähnlich sind. 

Zu beachten ist, dass nicht das einzelne Video, sondern der Dienst als Gesamtheit zu sehen ist. Channels auf Videoportalen (z. B. YouTube) unterliegen der Anzeigepflicht, da die zuvor genannten Anforderungspunkte erfüllt sind.

Wenn ein Video, wie auf einer Unternehmerwebsite nur als „Nebenprodukt“ abgebildet ist, und es den Sinn und Zweck hat, auf das Unternehmen oder ein Produkt oder eine Dienstleistung des Unternehmens aufmerksam zu machen, dann ist dies nicht anzeigepflichtig.

FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ist eine Videoschaltung auf einer Homepage schon anzeigepflichtig?

Nein, wenn die Schaltung und der Abruf des Videos unentgeltlich sind, wenn keine Finanzierung durch Werbung erfolgt, wenn Sie nur die Website und deren textlichen Inhalt unterstützen.

Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist daher, ob damit ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird oder ob das Medium ausschließlich Informationszwecken dient.

Sollte die Meldepflicht gegeben sein, wie ist vorzugehen?

Anbieter von Mediendiensten auf Abruf müssen ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria anzeigen.

Unter Angabe des Programmkatalogs (und dessen Umfang sowie Verfügbarkeit und Verbreitungsweg) ist die Anzeige schriftlich bei der RTR GmbH vorzunehmen. Die Anbieter von Mediendiensten auf Abruf haben diese Daten jährlich zu aktualisieren und bis Ende des Jahres an die KommAustria zu übermitteln. Die KommAustria ist verpflichtet ein Verzeichnis zu führen.

Welche Gebühren oder Zahlungen sind bei meldepflichtigen Abrufedienste zu entrichten?

Finanzierungsbeiträge sind von den betroffenen Medien zu leisten. Davon sind z.B. der Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen privaten Fernseh- Hörfunkveranstalter sowie die nach dem Audiovisuellen Mediendienst-Gesetz zur Anzeige verpflichtenden Anbieter von Mediendienste auf Abruf umfasst.

Alle Umsätze, die aus Veranstaltungen von Hörfunk und Fernsehen, Rundfunkzusatzdiensten sowie aus dem Anbieten eines Mediendienstes auf Abruf im Inland erzielt werden sind finanzierungsbeitragspflichtig

  • Nettoeinnahme aus klassischer Werbung (Spotwerbung),
  • aus Sponsoring,
  • aus Product Placement sowie Erlöse aus Teleshopping,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • unbare Gegengeschäfte,
  • Zuschüsse als Entgelt für eine (Gegen-) Leistung,
  • sonstige Einnahmen bzw. Erlöse aufgrund der Veranstaltung eines Radioprogramms bzw. dem Anbieten einer audiovisuellen Mediendienstes, die dem Unternehmen zufließen 
  • Werbeerlöse, die durch Online-Bereitstellung eines Live-Streams oder Abrufdienstes erzielt werden,
    • unabhängig von der Verbreitungsplattform und der Art des Zugriffs (z. B. eigene Website, YouTube)
    • unabhängig davon, ob die Buchung direkt beim audiovisuellen Mediendiensteanbieter oder auf Vermittlung Dritter (z. B. Werbenetzwerke) erfolgt,
    • unabhängig von der Art der eingesetzten Werbemittel (z. B. InStream- bzw. Video-Ads
    • unabhängig davon, ob die Platzierung mit oder ohne Targeting erfolgt,
    • unabhängig davon, in welcher Form der Umsatz abgerechnet wird.

Nicht zu den finanzierungspflichten Erlösen zählen Erlöse aus Off-Air-Veranstaltungen, aus der Produktion von Werbespots, Beteiligungserlöse, Erlöse aus Anlagenverkäufen sowie Zinsenerträge.

Wie wird der Finanzierungsbeitrag berechnet?

Die Finanzierungsbeiträge werden im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz bemessen und eingehoben. Der Beitrag liegt im Promillebereich des jeweiligen Unternehmensumsatzes.  Alle Abfragen und Berechnungen stützen sich auf Nettoumsätze. 

Ab welcher Umsatzgrenze wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben?

Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag den Betrag von 235,00 Euro, so wird keine Abgabe eingehoben. Die Umsätze des betroffenen Beitragspflichtigen sind nicht in die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes einzurechnen. 

Prozedere zur Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge
Im ersten Schritt wird zwischen Planumsatzdaten und Ist-Umsatzdaten unterschieden.
Um die jeweiligen Zahlen des Unternehmens zu erhalten, werden die Planumsatzdaten zuerst erstellt.

Mitte Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgt die Abfrage der Planumsatzdaten für das kommende Jahr. Die Meldung muss bis Mitte Jänner des Folgejahres erfolgen.
Ende Februar wird der geplante branchenspezifische Umsatz auf der RTR-Website veröffentlicht. Alle jene Unternehmen, die keine Planumsatzmeldung abgegeben haben, werden seitens der Regulierungsbehörde eingeschätzt.
Mitte März jeden Jahres werden die Vorschreibungen zugestellt, die innerhalb einer relativ kurzen Zahlfrist – nämlich Ende März fällig werden. Die errechneten Finanzierungsbeiträge sind in vier Teilbeträgen zu entrichten. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von Euro 1.000,-- unterschreiten, werden verwaltungstechnisch mit einer Einmalvorschreibung im ersten Quartal vorgeschrieben. Sollte ein Zinsvorteil für die RTR entstehen, wird dieser dem jeweiligen Unternehmen gutgeschrieben.
Von Mitte Juni bis Mitte Dezember erfolgen die weiteren Vorschreibungen, die jeweils zum Ende des jeweiligen Quartals fällig werden. In einem zweiten Schritt werden die Istumsatzdaten erhoben.
Anfang Mai werden alle Beitragspflichtigen aufgefordert, den Istumsatz des vergangenen Jahres bekanntzugeben (Frist bis Ende Mai).
Mitte September erfolgt nochmals die Überprüfung der erstellten Umsatzmeldungen des vergangenen Wirtschaftsjahres.

Ende September werden alle korrigierten Umsatzmeldungen in den branchenspezifischen Umsatz eingearbeitet. Auf der Website der RTR werden diese Meldungen als tatsächlicher Aufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahres veröffentlicht.

Mitte Oktober wird der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Unternehmens dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt. Bei einem zu viel bezahlten Betrag erfolgt eine Gutschrift. Sollte der Istfinanzierungsbeitrag den geplanten Betrag übersteigen, wird eine Nachforderung gestellt.

Vorgangsweise bei Aufgabe der finanzierungsbeitragspflichten Tätigkeit?

Die Beendigung der Tätigkeit als Anbieter eines Mediendienstes auf Abruf bzw. als Veranstalter von Fernsehen oder Hörfunk ist der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 27.04.2021