Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Gebäudeversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 24 Minuten

09.10.2024

RSL70057

Art. 10 ABS 2018

Art. 10, Pkt. 4 der ABS 2018 verweist auf § 62 VersVG in Form einer Obliegenheit, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen ist. Wirft die Versicherung dem Versicherungsnehmer vor, diese Obliegenheit durch Zahlung überhöhter Reparaturkosten verletzt zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst keine Einwände gegen die pauschale Festlegung der Material- und Personalkosten hatte und es lebensfremd erscheint, dass nach Beginn der Arbeiten diese unterbrochen werden sollen, um einen Preisvergleich der Arbeitskosten mit anderen Fachfirmen für geringfügige weitere Arbeiten anzustellen. (RSS-E 50/24).

RSL70056

BB 64PA0070

Das Sublimit für optische Schäden steht nur einmal pro Schadenfall für alle Gebäude gemeinsam zur Verfügung. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer würde keinesfalls Schäden, die durch ein und dasselbe Schadensereignis an einer Liegenschaft, die aus drei miteinander unterirdisch verbundenen Häusern besteht und mit einer gemeinsamen Versicherungssumme versichert sind, als drei voneinander getrennte Schadenfälle auffassen. Die Trennung der Schadenfälle wäre jedoch Voraussetzung für eine mehrfache Inanspruchnahme des Sublimits. (RSS-E 39/24).

RSL70055

Art. 2 AStB

Hochwasser wird im Duden als sehr hoher, bedrohlicher Wasserstand eines Flusses, auch eines Sees oder des Meeres definiert, Überschwemmung, Überflutung und Hochwasser werden als Synonyme angeführt. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter diesen Begriffen ein entsprechend bedrohliches Szenario zu verstehen, das in einem größeren Gebiet zu umfangreichen Schäden führt. Dass derartiges auch in der Klausel Punkt 4. gemeint ist, lässt sich auch aus dem in der Überschrift enthaltenen Begriff "außergewöhnliche Naturereignisse" ableiten.

Ein starker Regen, selbst wenn er dazu führt, dass sich auf der Oberfläche von Äckern einige zentimeterhohe Wasseransammlungen oder großflächige Lacken auf asphaltierten Böden bilden, die dort auf einem Gefälle abfließen, ist von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer noch nicht den in Punkt 4. verwendeten Begriffen zuzuordnen.

Zweck der Bestimmung des Pkt. 4 ist es, die Deckung in denjenigen Fällen betraglich einzuschränken, wo aufgrund der weiten Ausbreitung des Naturereignisses Schäden bei einer größeren Zahl von Versicherungsnehmern zu erwarten sind. (RSS-E 107/23).

RSL70054

BV TOP PLUS St 2019

Nach der Unklarheitenregel des § 915 ABGB ist im Zweifel ist davon auszugehen, dass bei einem Eindringen von Abwässern über die Kanalisation in Gebäude nicht zu fordern ist, dass nicht nur der Keller, sondern beinahe die ganze Liegenschaft weiträumig unter Wasser gesetzt wird oder dass die betroffenen Räumlichkeiten meterhoch mit Abwasser angefüllt werden.(RSS-E 11/24)

RSL70053

Art. 4 ABH 2015

Versicherungsnehmer werden zwar erwarten, dass beim Ersatz für Wertgegenstände eine gewisse Differenzierung nach dem absehbaren Widerstand erfolgt, mit dem durch die Art der Aufbewahrung versicherter Objekte einem Diebstahl begegnet wird. Eine solche Differenzierung wird in Art. 4 ABH auch tatsächlich vorgenommen, unter anderem sogar je nach der Qualität der Safes. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht daher auch davon aus, dass zwischen "freiliegenden" Wertsachen und solchen, die nicht sofort sichtbar, aber ebenfalls ganz einfach zu entdecken und zu transportieren sind, ein die gravierend voneinander abweichenden Deckungssummen rechtfertigender Unterschied sein muss. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer kann daher unter "freiliegend" durchaus verstehen, dass damit offen herumliegende Wertsachen gemeint sind, die bereits auf den ersten Blick wahrgenommen werden und schon einfach "im Vorbeigehen" einkassiert werden können. Im Gegensatz dazu sind Wertsachen, die in Möbelstücken aufbewahrt werden, nicht sofort sichtbar. (RSS-E 105/23).

RSL70052

Art 1 ABH 2010/07

Sind in einer Haushaltsversicherung neben dem Wohnungsinhalt auch bestimmte Baubestandteile und Zubehör mitversichert und beziehen sich die Besonderen Bedingungen zur Katastrophenhilfe auf die ABH, so kann sich die Katastrophenhilfe dementsprechend auch auf ansonsten von der Gebäudeversicherung gedeckte Schäden erstrecken (RSS-E 104/23).

RSL70051

Art. 5 AStB 1995

Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern.

Der Inhalt der Rettungspflicht und Schadenminderungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert gewesen wäre.

Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen.

Art. 5 Pkt. 1 der AStB 1995 konkretisiert dies in Form einer Obliegenheit, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen ist. Ohne dies selbst auszusprechen, wirft die antragsgegnerische Versicherung der Antragstellerin eine Verletzung dieser Obliegenheit vor, indem sie im Sinne der Aussagen aus dem Gutachten nur einen Kostenersatz für Malerarbeiten im Ausmaß von 15-30m² zubilligt.

Um eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit zu begründen, benötigt es einen konkret formulierten Vorwurf an die Antragstellerin, hier – entsprechend dem Gutachten -, dass diese eine Trocknung der Kellerräumlichkeiten über das Aufsaugen des Wassers von den Böden hinaus unterlassen habe.

Da sich die Antragsgegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat, ist davon auszugehen, dass die Unterlassung der Trocknung durch die Antragstellerin nicht schuldhaft oder lediglich leicht fahrlässig erfolgt ist, weshalb ihr die Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG grundsätzlich nicht vorwerfbar ist. (RSS-E 96/23)

RSL70050

AFB 2002

Der Schaden am Kamin ist nach Art. 2.1. AFB 2002 überhaupt nicht versichert, weil er seinem Wesen nach Wärme und Rauch, die vom Ofenfeuer abziehen, ausgesetzt ist. Insoweit wird der Deckungsumfang in Punkt 2.4. der zitierten Besonderen Bedingung dahin erweitert, als Versicherungsschutz besteht, wenn ein Feuerwehreinsatz erfolgt ist, wobei die Deckungssumme mit 2.500 EUR begrenzt ist.

Die Besondere Bedingung Pkt. 2.4., wonach Schäden "durch Kaminbrand" mit bis zu 2.500 EUR versichert sind, wenn ein Feuerwehreinsatz erfolgt ist, ist daher von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer dahingehend zu verstehen, dass sie eine Deckungserweiterung zu den Fällen darstellt, wo durch den Kaminbrand nur der Kamin selbst beschädigt wurde oder es zu Folgeschäden außerhalb des Kamins gekommen ist, sich das Feuer jedoch nicht außerhalb des Kamins ausgebreitet hat. (RSS-E 90/23)

RSL70049

Art. 1 AWB

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird zwar die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Dieses Verständnis wird durch Art. 3.1h AWB verdeutlicht, der auf "an die Leitung angeschlossene Einrichtungen" Bezug nimmt und die Brausetasse ausdrücklich nennt. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen. (RSS-E 89/23)

RSL70048

Rahmenvereinbarung 10MP0691

Nach dem maßgebenden Verständnis eines Versicherungsnehmers und schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "Gasleitungen" als Gesamtheit von einzelnen Rohren samt deren Verbindungen zu verstehen, noch dazu, weil für Gasrohre − als Teil davon - eine Sonderregelung vorgesehen ist. Beim vorliegenden Schaden handelt es sich um einen Schaden an einer Gasleitung, der daher nach dem ersten Halbsatz grundsätzlich versichert ist. Der die Deckung einschränkende zweite Halbsatz kommt dementsprechend nicht zur Anwendung. (RSS-E 35/23)

RSL70047

Art. 38 GEEP 03/2018

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im Sachverständigengutachten sind die Schäden dadurch entstanden, dass die Bitumenabdichtungsbahnen, die während der Bauarbeiten noch nicht durch Kies beschwert waren, durch die Sogwirkung des Sturmes abgehoben wurden und dadurch Niederschlagswasser in die Dachkonstruktion eindringen konnte. Damit ist der äußere Tatbestand des Art. 38, Pkt. 7 GEEP 03/2018 insofern erfüllt, als im Zuge von Baumaßnahmen auch provisorisch angebrachte Baubestandteile noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind.

Da es sich bei den Bestimmungen des Art. 38, Pkt. 7 GEEP 03/2018 um Risikoausschlüsse handelt, ist es rechtlich nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen die Bekiesung zum Schadenszeitpunkt noch nicht hergestellt war und ob die Versicherungsnehmer daran ein Verschulden trifft. (RSS-E 31/23).

RSL70046

Art. 1 AStB 1994

Es stimmt grundsätzlich mit dem Sprachgebrauch überein, wenn infolge der Gefahr "Erdrutsch" nur Schäden versichert sind, die unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinn eines dynamischen Prozesses und nicht einer bloß statischen Krafteinwirkung resultieren.

Mitunter wird ein Erdrutsch auch als naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn bezeichnet. Davon abgegrenzt ist eine Erdsenkung eine naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen.

Die Feststellungen, wonach die "aufgeweichten Zonen einen guten Gleithorizont" bilden und die "Materialien samt dem darauf errichteten Objekt talwärts kriechen", führen zum Schluss, dass das Schadensverhalten einem Erdrutsch, nicht aber einer Erdsenkung entspricht. (RSS-E 28/23).

RSL70045

§ 2 ABN

Das Risiko, dass die Bauleistung während der Bauzeit beschädigt wird, bleibt über die Dauer der Bauzeit im Wesentlichen gleich. Allenfalls kann sich die potentielle Schadenshöhe je nach Baufortschritt erhöhen, wobei eine von der Baukostensumme und der Bauzeit abhängige Prämienkalkulation angemessen erscheint.

Gleiches gilt für die Neukalkulation der Prämie hinsichtlich der Baukostensumme. § 2 der Allgemeinen Bedingungen zu Ihrer Versicherungspolice Ausgabe Januar 2010, Abschnitt B, regelt ausdrücklich, dass die Prämienkalkulation bei Vertragsabschluss eine vorläufige ist und die endgültige Prämie sich an den nachträglich festgestellten Baukosten bemisst. Auch hier erscheint eine lineare Prämiengestaltung angemessen (RSS-E 27/23).

RSL70044

F550 Gruppierungserläuterungen

Zur Auslegung des Begriffs "Nebengebäude" kann die in den Gruppierungserläuterungen enthaltene Definition, was alles unter einem "Gebäude" zu verstehen ist, nicht herangezogen werden. Den Gruppierungserläuterungen kommt keine allgemeine Geltung, etwa gleichsam wie einem Gesetz, zu. Sie gelten nur zwischen jenen Vertragsparteien, die sie wirksam vereinbart haben, was zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin offenbar nicht der Fall ist. (RSS-E 21/23)

RSL70043

Art. 3 ABS

Nach der Darstellung der Antragstellerin wurde die Terrasse erst knapp zwei Monate vor dem Schadensereignis "neu verlegt und saniert". Sollten dabei die Bauwerksanschlüsse zwischen der Terrassendecke (die zugleich ein Teil der Kellerdecke ist) und der Hausfassade mangelhaft hergestellt worden sein, kann dieser Umstand nicht der Antragstellerin zur Last fallen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass schon wieder gerade dort eine Instandhaltung anfällt, wo soeben eine Sanierung vorgenommen wurde, selbst wenn eine Fuge erst nachträglich verschlossen wurde.

Jedenfalls trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung, eines Risikoausschlusses oder einer Gefahrenerhöhung die Antragsgegnerin. Unabhängig davon, in welche dieser Kategorien auch immer der Verstoß gegen die laufende Instandhaltungspflicht einzuordnen ist, hat daher jedenfalls die Antragsgegnerin zu behaupten und zu beweisen, dass ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt. Sie behauptet aber nicht einmal, warum und wie die Antragsgegnerin dieser Sicherheitsvorschrift zu entsprechen gehabt hätte. (RSS-E 19/23).

RSL70042

Art. 1 AStB 2012

Art. 1.2.b) AStB 2012 enthält eine allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos "Hagelschäden", die dort als "Zertrümmerungsschäden" bezeichnet werden. Auch nach dem für die Auslegung dieser Definition maßgebenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nicht zweifelhaft sein, dass ein bloß optisch wahrnehmbarer Schaden, der zu keiner Funktionseinschränkung eines durch Hagelkörner beschädigten Gegenstands führt, nicht mit dessen "Zertrümmerung" gleichzusetzen ist.

Bei einem Schaden an Blechteilen und Verblechungen wird es zumindest darauf ankommen, dass die Funktion, die diese Teile erfüllen sollen, nicht mehr gewährleistet ist. Wie weitreichend die Beschädigung von Blechen sein muss, damit eine "Zertrümmerung" im Sinn von Art.1.2.b) AStB 2012 vorliegt, kann hier aber ohnehin dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin ohnehin bereit ist, die Schäden, die über eine optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds hinausgehen, zu decken.

Bloße Dellen, die keine Auswirkung auf die Funktion eines vom Hagel betroffenen Gegenstandes haben, fallen jedenfalls nicht unter den Begriff "Zertrümmerung", der unmissverständlich auf eine Zerstörung, zumindest auf eine massive, die Unbrauchbarkeit einer Sache nach sich ziehende Beschädigung hinweist (RSS-E 17/23).

RSL70041

Art. 1 AStB 1995

Allein der Umstand, dass eine Klausel aktuell standardmäßig vereinbart wird, bedeutet noch keine Änderung der Bedingungslage nach den AStB, so wie sie bereits dem ursprünglichen Versicherungsabschluss zugrunde lagen. Die Klausel hätte bereits bei Abschluss der Sturmschadenversicherung einbezogen werden können. Dass diese Deckung nachträglich in die standardisierten AStB direkt eingefügt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Es wurde zudem auch nicht behauptet, dass innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis einer solchen allfälligen Änderung der AStB ein Neuabschluss des Vertrags erfolgt wäre, wie dies im vorletzten Absatz der Änderungsklausel vorgesehen ist.

Da die Antragsgegnerin offenkundig keine andere Bedingungsgeneration als ursprünglich vereinbart ihren aktuellen Verträgen zugrunde legt, liegt kein Tatbestand vor, der unter die Änderungsklausel 65B fällt und eine Deckung des Wasserschadens, der nicht auf ein Sturmereignis zurückzuführen ist, begründet. Dass es eine Klausel wie die genannte gibt, die auch einen Schutz vor solchen Elementarereignissen enthält, kann nach dem erkennbaren Zweck der Änderungsklausel nicht dazu führen, dass eine bestimmte Besondere Bedingung, die ursprünglich nicht als vereinbart galt, nunmehr vereinbart sein soll (RSS-E 16/23).

RSL70040

Art. 4 ABH 2016

Gemäß Art. 4, Pkt. 5.2 der ABH 2016 wäre es für den Anspruch auf Zahlung der Neuwertspanne Voraussetzung, dass die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Dies hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Versicherungsnehmer einerseits darauf angewiesen wäre, mehrere Jahre auf der Warteliste darauf zu hoffen, dass bei einem Vertragshändler eine neue Uhr zum Listenpreis angeboten wird, um andererseits dann den Anspruch auf die Differenz zum Neupreis erst recht zu verlieren, weil die Wiederbeschaffung nicht innerhalb von drei Jahren möglich war. Vielmehr ist bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes sehr wohl auf den Sekundärmarkt Rücksicht zu nehmen.

Ein derartiger Wert stellt auch nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, einen (nicht versicherten) Liebhaberwert dar (RSS-E 6/23).

RSL70039

Art. 1 AFB 2002

Ein "Brand" iSd der AFB und des § 82 VersVG liegt bei einem Feuer vor, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder einen solchen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Saria in Fenyves/Perner/Riedler (Hrsg.), § 82 Rz 3 mwN). Dies setzt ein Feuer voraus. Unter Berufung auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird als Feuer nach hA jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden. Die Lichterscheinung kann in Flammen, in Funken oder in einem Glimmen bestehen. Ein Herausschlagen von Flammen ist eine hinreichende Lichterscheinung (vgl. Saria aaO Rz 4). Nach der deutschen Rechtsprechung, die auf einer vergleichbaren Bedingungslage aufbaut, ist bereits die durch ein Glühen von Heizdrähten hervorgerufene Lichterscheinung ausreichend.

Durch das Kriterium der selbstständigen Ausbreitungsfähigkeit des Feuers wird die Feuerversicherung von einer Auseinandersetzung mit Bagatellfeuern freigehalten. Selbstständige Ausbreitungsfähigkeit des Feuers setzt voraus, dass es im konkreten Fall die Fähigkeit zum zündenden Weitergreifen auf andere Stoffe aufweist. Das Feuer muss daher die von ihm für eine wenigstens geringfügige, über seine Ausgangsstelle hinausgehende Ausdehnung im Raum benötigte Energie als Reaktionsenergie selbst hinreichend bereitstellen. Dementsprechend verlangt der OGH für die Annahme selbstständiger Ausbreitungsfähigkeit, dass sich das Feuer aus eigener Kraft über den Ort der ersten Entstehung hinaus jederzeit unkontrolliert auszubreiten vermag (hier: für Brand der Verkabelung im Inneren des Geräts und Ausbreiten auf das Gerät bejaht) (RSS-E 59/22).

RSL70038

Klausel 20P Leitungswasser Plus

Die Deckungserweiterung 20P Leitungswasser Plus führt dazu, dass Schäden an Zu- und Ableitungsrohren, solange sie sich innerhalb des versicherten Grundstückes befinden, als gedeckt gelten.

Der sich auf der Terrasse befindende Siphon ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein Ableitungsrohr. Ob durch dieses Misch-, Brauch- oder Regenwasser fließt, ist irrelevant, da Rohrsysteme am Grundstück ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert sind (RSS-E 51/22).

RSL 70037

Pkt. 4 17T

Es fehlt für einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Neuwertspanne bereits an einem entsprechenden Vorbringen, dass die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren gesichert ist. Art. 5 und 9 der AFB 1995 sowie Klausel 17T können von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass der versicherte Schaden durch Reparatur der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren behoben sein muss oder zumindest die Wiederherstellung durch verbindliche Aufträge des Versicherungsnehmers derart gesichert sein muss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist (RSS-E 46/22).

RSL70036

Pkt. 1 PIE

Das Ablegen einer Leiter unter einem Überdach kann in diesem Sinne nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Würde man der Argumentation des Versicherers folgen, hätte der Versicherungsnehmer die Leiter entweder im Hausinneren lagern (wobei fraglich ist, ob dies überhaupt von den örtlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar gewesen wäre) oder absperren müssen. Von einer Handlung, die im Sinne der Judikatur völlige Gleichgültigkeit gegen das, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen, kann aber nach dem vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt nicht gesprochen werden (RSS-E 46/22).

RSL70035

Art. 3 ABHD

Art. 3.3.1. ABHD zählt unmissverständlich auch Anbauten zu den versicherten Räumlichkeiten. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer muss daher klar sein, dass auch ein an ein Ein- oder Zweifamilienhaus – wenn auch nachträglich - angebauter Wintergarten als Versicherungsräumlichkeit gilt. Ebenso eindeutig ergibt sich im Zusammenhang mit Art. 4.1.1. ABHD, dass die Eingangstür des angebauten Wintergartens zu verschließen ist, wenn das versicherte Objekt, wenn auch nur kurz, von allen Personen verlassen wird.

Nach dem zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt und der maßgeblichen Bedingungslage kann daher die Rechtsansicht des Antragstellers, dass diese Obliegenheit zwar für die Verbindungstür zwischen dem Wintergarten und dem Altbestand des Hauses, die die "Außenhaut-Tür" sei, gelte, nicht aber für die vom Freien in den Wintergarten führenden Tür, nicht geteilt werden (RSS-E 39/22).

RSL70034

Art. 15 ABL2010

Die in den Bedingungen 55X enthaltene Klausel erweitert nach ihrem Wortlaut den Anwendungsbereich des Artikel 15, Pkt. 2.4.1 ABL2010 von reinen Fällen behördlicher oder gesetzlicher Auflagen auf Schadenfälle, in denen die Mehrkosten auf Verbesserungen infolge technischen Fortschrittes oder auf Preissteigerungen zurückzuführen sind. Dem Wortlaut der Bedingungen 55X kann jedoch nicht entnommen werden, dass dadurch auch vom Erfordernis des Artikel 15, Pkt. 2.4.2 ABL2010, wonach sich die Mehrkosten auf vom Schadenfall Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sachen beziehen müsste, abgegangen werden sollte (RSS-E 35/22).

RSL70033

Art. 1 AWB

Der Defekt der Pumpe fällt nicht unter die primäre Risikobeschreibung des Art. 1 AWB, zumal der Defekt unstrittig nicht durch das Einwirken von austretendem Leitungswasser, sondern durch das Fehlen des Leitungswassers infolge des Rohrbruches entstanden ist. Insofern handelt es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser, sondern um einen mittelbaren Schaden iSd Art 2, Z 14 AWB 1998 (RSS-E 33/22).

RSL70032

Art. 2 ABHD 2015

Einschleichen erfordert jedoch nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ziel des Einschleichens muss der Versicherungsort sein. Es genügt dabei nicht, wenn der Täter, nachdem er auf andere Weise in den Versicherungsort gelangt ist, sich dort nunmehr von einem Raum in einen anderen Raum "einschleicht" (RSS-E 28/22).

RSL70031

Art. 2 ABHD 2015

Strebt der Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls im Sinne des Art. 2, Pkt. 4 ABHD 2015.1 an, ist es seine Aufgabe des Antragstellers, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände, die diesen Versicherungsfall begründen, zu behaupten und zu beweisen (RSS-E 28/22).

RSL70030

Art 4 ABH 2013

Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht. Mitversicherte unbewegliche Sachen auf dem Grundstück sind solche, die sich innerhalb des Grundstücks - der "Risikoadresse" -befinden. Durch den Ausdruck "auf dem Grundstück" wird eine räumliche Abgrenzung vorgenommen (RSS-E 26/22).

RSL70029

Art 2 AStB

Die AStB selbst enthalten keine Definition des Begriffes "Verglasungen aller Art". Bedingungen, die nicht Teil des Versicherungsvertrages sind, können nicht zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden.

Jedoch sind die Besonderen Bedingungen 984 für die Haushaltsversicherung vereinbart, die auch Schäden "an den Gebäudeverglasungen", nicht aber an Verglasungen von Gewächshäusern decken.

Laut diesen Bedingungen sind Kunststoffverglasungen wie Plexi- oder Acrylglas anderem Glas "gleichgestellt". Auch wenn Art 2 Pkt. 4 lit. a AStB nur von "Verglasungen aller Art" spricht und Kunststoffverglasungen dort nicht eigens angeführt sind, kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer in der Zusammenschau mit den in den Besonderen Bedingungen 984 ausdrücklich genannten Kunststoffverglasungen und dem Risikoausschluss für Schäden an Verglasungen von Gewächshäusern nur so verstehen, dass der Begriff "Verglasungen aller Art" auch Kunststoffverglasungen umfasst und daher die Kunststoffverglasung eines Gewächshauses nach Art 2 Pkt. 4 lit. a AStB ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen ist (RSS-E 6/22).

RSL70028

Klauselpaket Anerkennungsklausel

Eine Anerkennungsklausel kann keine Änderung von Teilen der Versicherungsbedingungen bewirken, sondern es ist der Zweck der Anerkennungsklausel, dass der Versicherungsnehmer von der Beschreibung des Risikos (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Es werden dadurch also bestimmte gefahrenerhöhende Umstände iSd §§ 16 ff. VersVG vom Versicherer anerkannt. Dies kann sich aber nicht auf Umstände erstrecken, die von Ausschlüssen oder Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen erfasst sind (RSS-E 64/21).

RSL70027

Art 3 Besondere Bedingung E021

Wird eine Tür durch die Täter entweder durch Aufzwängen der Tür oder mittels Lock-Picking geöffnet, ist durch beides der Tatbestand des Einbruchsdiebstahls im Sinne des Artikel 3 der Bedingungen E021 erfüllt (RSS-E 49/21).

RSL70026

Art 1 FC80

Für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles „mit richtigen Schlüsseln“ ist nach dem Wortlaut der Bedingungen die Entwendung derselben durch einen Einbruch in andere als die versicherten Räumlichkeiten notwendig. Das Kellerabteil selbst stellt jedoch keinen bewohnten Raum dar, weshalb sich die Versicherung grundsätzlich auch nicht auf dieses erstreckt. Vielmehr werden über Art 2, Satz 2 der Klausel FC80 bestimmte Sachen mitversichert, die sich außerhalb der bewohnten und damit versicherten Räume befinden.

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer kann dies nicht anders verstehen, als dass sich die Versicherung eben auf die Wohnräume erstreckt und ein Einbruch durch die Verwendung eines Schlüssels, der aus dem an sich nicht versicherten Kellerraum, in dem bestimmte Dinge des Wohnungsinhalts versichert gelagert werden können, als Einbruch in andere als die versicherten Räumlichkeiten versichert gilt (RSS-E 41/21).

RSL70025

Art 4 AEB 2008

Sind nach den Versicherungsbedingungen in den "ordnungsgemäß versperrten und geschützten Versicherungsräumlichkeiten" "das gesamte Waren- und Vorrätelager der Kfz-Spenglerei/Reparaturwerkstätte im/in den Betriebsgebäuden" versichert, ist für den Versicherungsschutz nicht nur notwendig, dass es sich um Räumlichkeiten, d.h. um einen nach allen Seiten hin umschlossenen Raum handelt, es muss sich diese Räumlichkeit auch in einem Betriebsgebäude befinden (RSS-E 35/21).

RSL70024

Art 1 ABH 2016

Das Aufbrechen von verschlossenen Türen durch die Feuerwehr ist – insbesondere aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers - bei der hier vorliegenden Gefahrenlage als unvermeidliche Folge des Feuerwehreinsatzes anzusehen, muss doch die Feuerwehr möglichst rasch zur Brandursache vordringen und auch dringend in allen Räumen der betroffenen Wohnung Nachschau halten, um weitere Gefahren auszuschließen und zu überprüfen, ob sich noch Personen in der Wohnung befinden (RSS-E 1/21).

RSL70023

Bedingungen 12T, Klausel 725

Hinsichtlich der Betriebsunterbrechung ist laut Polizze davon auszugehen, dass nur Betriebsunterbrechungen "infolge eines im Umfang der Sachsparte gedeckten Schadenereignisses" versichert sind. Als Sachsparten in diesem Sinne gelten jedoch nur die in der Polizze angeführten Sparten Feuer, Sturm, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser, wobei im Rahmen der Sturmschadenversicherung nur Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch versichert sind. Soweit in den Besonderen Bedingungen zusätzlich eine Naturkatastrophendeckung vereinbart wird, vermag dies nicht eine zusätzliche Deckung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu begründen.

Ebenso bezieht sich die Erweiterung auf Kfz im Gebäude durch die Klausel KS1 nur auf Sturmschäden im Sinne der Grunddeckung (RSS-E 80/20).

RSL70022

Art 6 AWB

Bezieht sich eine Obliegenheit auf die ordnungsgemäße Instandhaltung der "wasserzuführenden Anlagen und angeschlossenen Einrichtungen", kann sich der Versicherer bei einem Schaden am Abfluss nicht auf einen Verstoß der Obliegenheit berufen (RSS-E 79/20).

RSL70021

BB9510

Wird in einer Klausel vereinbart, dass Bedingungen oder Klauseln, die vom Versicherungsunternehmen geändert werden, auch für den gegenständlichen Versicherungsvertrag in einer Übergangsphase als geändert gelten, erstreckt sich die Wirkung dieser Klausel auf Verbesserungen bestehender Bedingungen in neueren Bedingungsgenerationen, nicht aber auf neue Klauseln oder Deckungsverbesserungen, die dem ursprünglichen Vertrag nicht zugrunde gelegen sind. (RSS-E 63/20).

RSL70020

Pkt 1 EABS 2015

Als Sonnensegel ist im Zweifel das Stoffdach und nicht die Gesamtkonstruktion zu verstehen (RSS-E 60/20).

RSL70019

Pkt 1 EABS 2015

Eine mit dem Versicherungsnehmer nicht vereinbarte Klausel einer Zusatzdeckung kann nicht für die Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen herangezogen werden (RSS-E 60/20).

RSL70018

Art 6 AWB

Übernimmt der Versicherungsnehmer übernimmt die Verpflichtung, "in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren", greift die Obliegenheit aufgrund der Unklarheitenregel nur dann, wenn die Baulichkeit nicht benutzt wird und auch nicht beaufsichtigt wird (RSS-E 47/20).

RSL70017

AWB 2015

Tritt aus einer undichten Kondensatpumpe einer Therme Wasser aus, gilt dieses als Leitungswasser im Sinne der Bedingungen. (RSS-E 46/20).

RSL70016

Art 7 AWB 2012

Eine Einschränkung der Deckung von Suchkosten eines Leitungswasserschadens kann sich aus der Schadenminderungsobliegenheit ergeben. Die Verletzung dieser Obliegenheit muss jedoch vom Versicherer substantiiert eingewendet werden. (RSS-E 40/20)

RSL70015

Art 1 AFV 1998

Eine Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Der Versicherungsnehmer ist für das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweispflichtig (RSS-E 39/20).

RSL70014

Art 14 ABE 2013

Der Begriff "Verstopfung" bezieht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine nahezu vollständige Abdichtung einer Öffnung (in diesem Fall eines Rohres), welche das Eindringen oder Entweichen von Flüssigkeiten oder Gasen verhindert.(RSS-E 33/20).

RSL70013

Art 1 AWB 2001

Eine angeschlossene Einrichtung ist – nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (vgl. 7 Ob 118/17d). Diese Definition lässt es auch zu, dass sich innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung Rohrleitungen befinden, die bestimmungsgemäß Wasser transportieren.

Ein Unterspülkasten mit sämtlichen Einbaukomponenten wie Spülrohr, Schwimmer, Hebeglocke, Metallgestell etc. wird als Einheit verkauft und verbaut werde. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss diesfalls den Unterspülkasten samt dem Verbindungsstück zur Wandfront als einheitliche angeschlossene Einrichtung verstehen. (auch RSS-E 77/23). (RSS-E 13/24 – Heizungsverteiler)

RSL70012

Art 2 AWB

Die Klausel "Schäden durch witterungsbedingte Niederschläge sind nur versichert, wenn diese Niederschläge durch die Dachhaut, durch ordnungsgemäß verschlossene Fenster, ordnungsgemäß verschlossene Außentüren oder durch Kanal-Rückstau eingedrungen sind" ist nicht unklar iSd § 914 ABGB.

Ob bzw. in welcher Häufigkeit Schäden eintreten können, ist für die Auslegung von Versicherungsbedingungen grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Unsicherheit, ob ein versicherter Schaden überhaupt eintritt, ist dem Versicherungsvertrag immanent. Die Häufigkeit von Schäden fließt in die Kalkulation der Prämie mit ein (RSS-E 11/20).

RSL70011

Art 6 AWB 1994

Es liegt am Versicherungsnehmer, zu beweisen, bei der Verletzung der vorbeugenden Obliegenheit nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein (RSS-E 70/19).

RSL70010

Art 3 AWB 2001

Wird eine Leckortung vom Versicherungsnehmer beauftragt und werden bei dieser Fehler gemacht, die auf die Einschätzung des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen Einfluss genommen haben können, sind diese Fehleinschätzungen der Sphäre der für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtigen Versicherungsnehmerin zuzurechnen (RSS-E 68/19).

RSL70009

Pkt. 2 Bedingungen 727-Premium Gebäude Leitungswasser

Die Nennung des Gemeindegebietes als Versicherungsort kann nur so verstanden werden, dass die im Eigentum der Gemeinde bzw. allenfalls die von ihr genutzten Gebäude im Gemeindegebiet unter Versicherungsschutz stehen, ohne dass diese ausdrücklich in der Polizze genannt werden müssen. Auch die vereinbarten Versicherungssummen sind ein Indiz dafür, zumal nicht angenommen werden kann, dass bei einer Auslegung, die auch die gesamte Gemeindeinfrastruktur wie Leitungen, Straßen etc. unter Versicherungsschutz setzt, mit den genannten Versicherungssummen das Auslangen gefunden werden könnte.

Auch müsste diesfalls Klausel 727, Punkt 2.2. dann derart ausgelegt werden, dass die außerhalb des versicherten Grundstückes befindlichen Zuleitungsrohre diejenigen sind, die sich auf Privatgrundstücken befinden. Eine derartige Versicherung fremder Sachen, die sonst üblicherweise von den Leitungswasserschadenversicherungen der jeweiligen Grundeigentümer umfasst sind, kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht erwarten (RSS-E 56/19).

RSL70008

Art 1 Eigenheimversicherung ZGE2

Wenn "Grundstücksbegrenzungen" als versichert gelten, muss die weitere Nennung von "Mauern, Zäunen unabhängig der Bauweise" von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer als nicht abschließende Aufzählung verstanden werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Bauwerke als Grundstücksbegrenzung versichert seien, ist dem Wortlaut der Bedingungen nicht zu entnehmen (RSS-E 54/19).

RSL70007

Art 4 ABH 2013

Meldet der Versicherungsnehmer den Umzug in eine neue Wohnung nicht, weil er noch Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung in Anspruch nehmen will, geht der Vertrag dennoch nach Art 4 ABH 2013 auf die neue Wohnung über und ist eine spätere Kündigung nach Verkauf des alten Hauses wegen Interessewegfalls verfehlt (RSS-E 43/19).

RSL70006

Art 5 AEHB 2012

Sind laut Polizze Solaranlagen am Versicherungsgrundstück gegen Leitungswasserschäden versichert, kann sich der Versicherer ohne Vereinbarung einer besonderen Bedingung nicht darauf berufen, dass es sich um eine angeschlossene Einrichtung handelt, die – weil außerhalb des Grundstückes – nicht gegen Frostschäden versichert wäre (RSS-E 42/19).

RSL70005

Art 7 AWB/E1P

Nach dem Wortlaut des Pkt. 7.7. der Bedingungen E1P ist bei einem Bruchschaden außerhalb des versicherten Grundstückes lediglich der Austausch von 10lfm Rohr bis € 5.000,00 voll versichert. Bei einem Austausch längerer Rohre besteht lediglich anteilige Deckung, wobei nicht dahingehend differenziert wird, ob sich die Rohre innerhalb oder außerhalb des versicherten Grundstückes befinden.

Soweit sich der Antragsteller jedoch darauf beruft, dass der Rohrbruch innerhalb und außerhalb des Gebäudes vorlag, erfordert dies eine getrennte Beurteilung der Deckungssituation. Diesfalls ist es gerechtfertigt, die Leistung für den Rohrbruch innerhalb des Gebäudes gesondert von den Arbeiten zum Austausch der außerhalb des Gebäudes liegenden Zuleitung zu berechnen (RSS-E 41/19).

RSL70004

Art 5 ASTBO

Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wird der Begriff Niederschlagswasser für Wasser durch natürliche oder künstliche hydrologische Vorgänge wie Regel, Tau, Hagel etc. verwendet, das an der Landoberfläche abfließt oder abgeleitet wird (vgl. auch § 1 Abs 3 Z 3 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996 idF BGBl. II Nr. 128/2019). Nach dem Eindringen des Wassers in die Erdoberfläche wird dieses Wasser allgemein als Sickerwasser bezeichnet. (RSS-E 36/19)

RSL70003

Art 5 ABS 2012

Auch nach Art. 5 der ABS 2012 ist die Verpflichtung des VN, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen, weder mit einer ausdrücklichen Sanktion verknüpft, noch wird damit ein Bezug zu einer Gefahrenerhöhung hergestellt. Die Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN bleibt daher ohne Folgen (RSS-E 11/19).

RSL70002

Art 3 HHE 2013

Der Begriff "sonstiger Boden- und Kellerkram" beinhaltet weniger wertvolle Sachen, die üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung -auf dem Dachboden oder im Keller – aufbewahrt werden. Bei Büchern, die im Schnitt mit € 20,00 bewertet werden, ist sowohl die Geringwertigkeit als auch das Entlastungspotential bei der Auslagerung gegeben (RSS-E 8/19). 

RSL70001

Art 3 HHE 2013

Unter dem Begriff "Wäsche" werden im Allgemeinen Kleidungsstücke innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs zu deren Reinigung verstanden. In früheren Bedingungsgenerationen ist beispielsweise "Wäsche während des Trocknens" versichert. In anderen Bedingungswerken ist demgegenüber ausdrücklich "Bekleidung" zusätzlich zur Wäsche versichert. Eine Zuordnung von Winterkleidung sowie von Schuhen zum Begriff "Wäsche" kann daher vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (RSS-E 8/19).

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