Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

FAQs zur Kurzarbeit – Ergänzungen

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Sehr geehrtes Mitglied,

wir möchten Sie darüber informieren, dass das BMAFJ seine FAQs zur Kurzarbeit angepasst und in diesem Zusammenhang zum Verhältnis von Kurzarbeit und Risikofreistellung gemäß § 735 ASVG sowie von Kurzarbeit und Epidemiegesetz Stellung genommen hat.

Das Entgelt während der Risikofreistellung bemisst sich auf der Basis der Kurzarbeitsvereinbarung, eine Kurzarbeitsbeihilfe scheidet während dieser Zeit aus.

Für Beschäftigte, über die während einer Kurzarbeit eine Quarantäne nach dem Epidemiegesetz verhängt wird, gilt: Der Arbeitgeber bezahlt Entgelt fort und erhält dafür vom Bund eine Vergütung. Eine Kurzarbeitsbeihilfe wird für die Zeit der Quarantäne nicht gewährt.

Die ergänzten Fragen und Antworten zur Empfehlung der Sozialpartner für eine vorläufige Abrechnung sind auf der Website der WKÖ abrufbar

Auch das AMS hat ergänzende Informationen zur Abrechnung der Kurzarbeit bereit gestellt.

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    EKZ 1: Ermöglichung der Sanierung falsch datierter Berichte
    Weiterlesen
  • Eine Person sitzt auf einem Sessel und tippt mit seinen Händen in einem Laptop. Auf dem Tisch liegen Reisepässe.
    Neue WiEReG – Meldeformulare, Aktualisierung des WiEReG Handbuchs
    Weiterlesen