FAQs zur Kurzarbeit – Ergänzungen
Lesedauer: 1 Minute
Sehr geehrtes Mitglied,
wir möchten Sie darüber informieren, dass das BMAFJ seine FAQs zur Kurzarbeit angepasst und in diesem Zusammenhang zum Verhältnis von Kurzarbeit und Risikofreistellung gemäß § 735 ASVG sowie von Kurzarbeit und Epidemiegesetz Stellung genommen hat.
Das Entgelt während der Risikofreistellung bemisst sich auf der Basis der Kurzarbeitsvereinbarung, eine Kurzarbeitsbeihilfe scheidet während dieser Zeit aus.
Für Beschäftigte, über die während einer Kurzarbeit eine Quarantäne nach dem Epidemiegesetz verhängt wird, gilt: Der Arbeitgeber bezahlt Entgelt fort und erhält dafür vom Bund eine Vergütung. Eine Kurzarbeitsbeihilfe wird für die Zeit der Quarantäne nicht gewährt.
Die ergänzten Fragen und Antworten zur Empfehlung der Sozialpartner für eine vorläufige Abrechnung sind auf der Website der WKÖ abrufbar
Auch das AMS hat ergänzende Informationen zur Abrechnung der Kurzarbeit bereit gestellt.