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Immobilienverwalter

Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilienverwalter

Mitgliederinformation zur Vertrauensschadenversicherung in der geltenden Fassung, Stand 07/2024

Lesedauer: 3 Minuten

Bereits 2017 ist es dem Fachverband gelungen, einen Versicherungsvertrag für eine Vertrauensschadenversicherung – exklusiv für Immobilienverwalter: innen – zu verhandeln, wobei die Versicherungsprämie von den Fachgruppen, jeweils nach Anzahl der Hausverwaltungen getragen wird. Das ursprüngliche Versicherungsbedingungswerk hat nun Anpassungen erfahren.

Warum eine  Vertrauensschadenversicherung

Die Vertrauensschadenversicherung ergänzt die gesetzliche Vermögensschadenversicherung und ermöglicht einen umfassenden Schutz für die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag stehenden Akteure vor Vermögensverlusten und schützt nicht zuletzt die Branche vor nicht wiedergutzumachenden Reputationsschäden. 

Wer ist wann versichert (Versicherungsschutz)?

Dem Schutz der Vertrauensschadenversicherung unterliegen unverändert alle Mitglieder des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder

  • mit einer uneingeschränkten, aufrechten Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder" für den Bereich der Immobilienverwaltung
    oder
  • Gewerbetreibende deren Berechtigungswortlaut auf "Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter" lautet

in Bezug auf vorsätzliche Vermögenschädigungen, die das Mitgliedsunternehmen durch Personen erleidet, die bei ihm beschäftigt oder tätig sind. Dieser Personenkreis (sog. "zuzurechnende Vertrauenspersonen") reicht von der untersten bis in die oberste Hierarchiestufe, sodass auch Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände und sogar Aufsichts- und Verwaltungsräte inkludiert sind. Während der Laufzeit aufgenommene Personen werden mit Aufnahme der Tätigkeit automatisch eingeschlossen, ausgeschiedene Personen erst nach einem Zeitraum von 90 Tagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgeschlossen.

Im Versicherungsfall unterliegen dem Schutz der Vertrauensschadenversicherung auch weiterhin:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Eigentümer: innenstruktur nicht zur Gänze aus juristischen Personen besteht,
  • Mieter: innen
    und
  • Verlassenschaften.

Die Vertrauensschadenversicherung sieht in der adaptierten Form besondere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz vor, denen eine gewisse Sorgfaltspflicht der versicherten Mitgliedsunternehmen immanent ist:

  • Mitarbeiter: innen, die mit Zahlungsströmen zu tun haben, sind - durch die Einholung eines Leumundszeugnisses - bei der Neueinstellung auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Bei langjährigen Mitarbeiter: innen (Nicht-Neueinstellungen) genügt die Überprüfung eines Leumundszeugnisses im Verdachtsfall.
  • Somit werden keine Schäden ersetzt, die von Vertrauenspersonen der Mitgliedsunternehmen getätigt werden, wenn das Fachverbandsmitglied wusste/ wissen hätte müssen, dass bereits einmal eine den österreichischen Gesetzen widersprechende, vorsätzliche Handlung gegen fremdes Vermögen begangen wurde!
  • Bei der Freigabe von Geldern ist ein "4-Augen-Prinzip" einzuhalten, sodass Angestellte – mit Ausnahme von leitenden Angestellten, die Arbeitgeberfunktionen ausüben – nicht mit alleiniger Unterschrift Vermögensverfügungen treffen dürfen.
    • in der Praxis ist dieses Erfordernis als eingehalten anzusehen, wenn Liegenschaftsbetreuer: innen eine Rechnung freigeben und diese von Buchhalter: innen geprüft und überwiesen werden.

Erweiterung des Versicherungsschutzes für Fachverbandsmitglieder

Durch die Inklusion von vorsätzlichem Computermissbrauch (auch durch Dritte) in den Versicherungsgegenstand, ergibt sich für Fachverbandsmitglieder ein umfassender Schutz, der – mit Ausnahme von Schäden aufgrund von Computerviren – auch Datenwiederherstellungskosten, sowie dafür erforderlicher Mehrkosten kompensiert.

Was ist versichert (Versicherungsfall)?

Von der Vertrauensschadenversicherung werden die Drittschaden-Deckung, sowie die Eigenschaden-Deckung umfasst.

Bei der Drittschaden-Deckung wird den Geschädigten Dritten (Wohnungseigentümer: innen, Mieter: innen, Verlassenschaften) der Vermögensschaden ersetzt, den ein versichertes Unternehmen bzw. eine einzelne Vertrauensperson in diesem Unternehmen, diesen zugefügt hat.

Die Eigenschaden-Deckung schützt das versicherte Mitgliedsunternehmen in seiner Existenz vor Vermögensschäden, welche von Vertrauenspersonen, die dem Unternehmen zugerechnet werden, vorsätzlich begangen wurden.

Versichert sind während der Vertragslaufzeit eingetretene Versicherungsfälle der Vermögensschädigung, die eine Schadenersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen begründen.

Geht ein Versicherungsfall auf eine Handlung zurück, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fachverbandsmitglied vom Schaden erst nach Abschluss dieses Vertrages bzw. Einschluss in diesen Kenntnis davon erlangt hat.

Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, so gilt nach dessen Ablauf eine Nachmeldefrist von zwei Jahren, sofern der Vertrag mindestens zwei Jahre bestanden hat. Im Rahmen der Nachmeldefrist erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf solche Versicherungsfälle, deren Verursachung im Versicherungszeitraum lag.

Was wird ersetzt (Entschädigungsleistung)?

Die Versicherungssumme erstreckt sich auf € 1.000.000 pro Schadensfall und ist zweifach maximiert für sämtlich Versicherungsfälle in einer Versicherungsperiode. Pro Schadenfall besteht ein Selbstbehalt von € 10.000.

Für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit verwalteten und geschädigten Liegenschaften besteht eine abweichende Obergrenze der Deckungssumme, die vom Versicherer ersetzt und auf die Versicherungssumme angerechnet wird. Dieses Sublimit pro Versicherungsfall beträgt € 100.000 und findet je geschädigtem Eigentümer Anwendung.

Es ist von einem einheitlichen Schaden (und somit auch von einem einheitlichen Versicherungsfall) auszugehen, wenn:

  • ein Schaden, mag dieser auch durch mehrerer Handlungen oder von mehreren Personen verursacht worden sein, von einen einheitlichen Tatvorsatz getragen war,
    oder
  • die schädigenden Handlungen, die von einem Mitgliedsunternehmen oder einer zurechenbaren Vertrauensperson gesetzt wurden, eine Tateinheit bilden oder in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.

Der Schadenseintritt wird in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der ersten schädigenden Handlung angenommen (!).

Nicht ersetzt werden insbesondere Schäden, die von Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Mitgliedsunternehmen bei Versicherungsbeginn bzw. Einschluss in die Versicherung wusste bzw. wissen hätte müssen (siehe "besondere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz"), dass bereits einmal vorsätzliche Vermögenschädigungen begangen wurden.

Stand: 18.09.2024

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