Beförderungsdokument für nicht gefährliche Abfälle
§15 Abs. 7 AWG
Lesedauer: 1 Minute
Wir wurden darüber informiert, dass es in der Praxis zu Schwierigkeiten gekommen ist, da bei der Beförderung von nicht gefährlichem Abfall das Beförderungsdokument gefehlt hat. Wir möchten daher auf die Bestimmung des §15 Abs. 7 AWG aufmerksam machen, die im Zuge der AWG – Novelle 2010 in das Abfallwirtschaftsgesetz Eingang gefunden hat und wie folgt lautet:
"§15 (7) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.“
Aus den Erläuterungen zur AWG – Novelle 2010 ist zu entnehmen, dass Privatpersonen, die nicht gefährliche Abfälle transportieren, von der Pflicht, ein derartiges Dokument mitzuführen, ausgenommen sind.
Der Werkverkehr im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes ist laut den Erläuterungen von dieser Bestimmung ebenfalls nicht umfasst.
Das Dokument, das mitzuführen ist, ist formfrei, muss jedoch die in §15 Abs.7 AWG genannten Inhalte aufweisen. Ausreichend ist beispielsweise ein gemäß den Vorgaben des Art. 6 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr ausgefüllter, leserlich geschriebener Frachtbrief (CMR-Frachtbrief).
Schließlich wird in den Erläuterungen noch darauf hingewiesen, dass bei innerbetrieblichen Transporten, um Verzögerungen bei einer Kontrolle von Transporten zu vermeiden, ein Nachweis darüber mitgeführt werden sollte, dass es sich um einen innerbetrieblichen Transport handelt.
Stand: 29.05.2012