Rückenansicht einer Person mit zum Dutt gebundenen Haaren, Hand mit Kugelschreiber an Kinn gestützt, im Hintergrund verschwommen weitere Personen an Tisch sitzend
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Entsorgungs und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Abänderung der Abfallrahmenrichtlinie – finaler Text verfügbar

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU steht noch aus

Lesedauer: 1 Minute

12.03.2025

Die Verhandlungen zwischen der EU – Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie sind abgeschlossen.

Seitens der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ wurde uns der finale Text der gegenständlichen Richtlinie zur Abänderung der Abfallrahmenrichtlinie übermittelt.

Die Veröffentlichung der gegenständlichen Richtlinie im Amtsblatt der EU ist jedoch noch nicht erfolgt.

Wichtige Punkte der Einigung sind:

  • Beibehaltung der Zielvorgaben für Lebensmittelabfälle (Verringerung der Abfälle aus der Verarbeitung und Herstellung um 10 % und Verringerung der Abfälle aus Einzelhandel, Restaurants, Lebensmitteldiensten und Haushalten um 30 % pro Kopf). Am Ende des Jahres 2027 soll die Kommission die Ziele überprüfen (siehe Artikel 9a).
  • Einbeziehung von Modemarken und Textilherstellern jeder Größe, einschließlich Kleinstunternehmen, in die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Kleinstunternehmen werden jedoch erst mit einer Verzögerung einbezogen. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für die Einbeziehung dieser Kleinstunternehmen ausgesprochen und begrüßt daher ausdrücklich diese Entwicklung (siehe Artikel 41).
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sozialwirtschaftliche Einrichtungen, die ihre eigenen getrennten Sammelstellen betreiben, und Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt, der zuständigen Behörde mindestens jährlich Informationen über die Gewichtsmenge der getrennt gesammelten gebrauchten Textilien und Alttextilien übermitteln (siehe Artikel 22 Abs. 11a).
  • Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Ultra-Fast- und Fast-Fashion-Praktiken und einer damit verbundenen Übererzeugung von Abfällen aus Textilien, Textil- und Schuherzeugnissen von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, die finanzielle Gegenleistung auf Grund der Lebensdauer von dieser Mode zu modulieren (siehe Artikel 22c Abs. 3a).
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