Import von Tieren, tierischen und nichttierischen Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Bioprodukten
Aufnahme der Tätigkeit des BAVG ab dem Jahr 2022; Änderungen bei den Bio-Kontrollen
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Das Bundesministerium für Finanzen teilte mit, dass mit 1.1.2022 das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) seine operative Tätigkeit aufgenommen hat. Dieses neugegründete Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die EU gemäß Verordnung (EU) 2017/625 zu kontrollieren sind. Das BAVG ist somit für die veterinärbehördliche Einfuhrkontrolle (lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs), die Einfuhrkontrolle für pflanzliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie die BIO Importkontrolle zuständig.
(Hinweis: Seit 14.12.2019 erfolgt die Kontrolle von Tieren, tierischen und nichttierischen Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Bioprodukten an der Außengrenze der EU. Die zollrechtliche Behandlung findet jedoch bei der Binnenzollstelle statt. Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, dürfen nur dann in ein Zollverfahren – einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen – überführt werden, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das GGED vorlegen kann.)
Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ist der AGES zugeordnet. Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden Sie unter www.bavg.gv.at und in den beiliegenden, vom BAVG erstellten Informationsblättern.
Die von dieser Änderung betroffenen Arbeitsrichtlinien Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200), Ökologische/Biologische Produktion (VB-0240) und Tierseuchenrecht (VB-0320) sind in der Findok des Bundesministeriums für Finanzen bereits aktualisiert.
Im Bio-Bereich haben sich darüber hinaus durch die neue Verordnung (EU) 2018/848 auch inhaltliche Änderungen ergeben. Eine Kurzdarstellung dieser Änderungen findet sich in der BMF-Findok-Info GZ. 2021-0.816.490. Wesentlichste Neuerungen sind:
- Die Bio-Kontrollen erfolgen nicht mehr ausschließlich in Österreich. Bei lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bei pflanzlichen Lebensmitteln, die Kontrollen beim Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen unterliegen, hat die Bio-Kontrolle an der Grenzkontrollstelle gemeinsam mit der anderen amtlichen Kontrollen zu erfolgen.
- Bei pflanzlichen Lebensmitteln, bei denen ein Teil der amtlichen Kontrolle auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen kann, sind die Bio-Kontrollen an „Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
- Bei allen anderen Waren sind die Bio-Kontrollen an „Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
- Ab dem 1. Jänner 2022 werden die Kontrollbescheinigung in TRACES grundsätzlich nur mehr elektronisch ausgestellt. Die durchgeführte Bio-Kontrolle wird mit einer elektronischen Signatur bestätigt. Dadurch entfällt die derzeit notwendige Vorlage der mit Originalunterschrift und Stempel versehenen Kontrollbescheinigung bei der Zollabfertigung und der durch die Übermittlung dieses Dokuments zum Ort der Zollabfertigung derzeit eintretende Zeitverlust.
Einen kleine Wermutstropfen gibt es allerdings: Bis 30. Juni 2022 können Kontrollbescheinigungen auch noch in Papierform ausgestellt werden. In so einem Fall muss nach wie vor die durch das Kontrollorgan der zuständigen Behörde original unterschriebene Kontrollbescheinigung zur Zollabfertigung vorgelegt werden.
Der letzte Punkt ist die wesentlichste Vereinfachung, da die Vorlage der mit Originalunterschrift und Stempel versehenen Kontrollbescheinigung bei der Zollabfertigung zu einem enormen Aufwand verbunden mit Zeitverzögerungen führte.