FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
© christianchan | stock.adobe.com
Tabaktrafikanten, Landesgremium

FAQs zum Tabakmonopolgesetz

Welche gesetzliche Grundlage haben Tabaktrafikanten?

Lesedauer: 4 Minuten

22.09.2023

Das österreichische Tabakmonopol hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1784 zurückreicht. Seit 1949 bildet das Tabakmonopolgesetz die rechtliche Grundlage für dieses historisch bedeutende System. Im Laufe der Jahre wurde das Gesetz mehrmals novelliert und ist bis heute in Kraft. Mit der nachfolgenden FAQ-Sammlung gibt das Bundesgremium der Tabaktrafikanten einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des aktuellen Tabakmonopolgesetzes. Wir sind bemüht, den Fragenkatalog laufend zu erweitern.

Hinweis: Das aktuelle Tabakmonopolgesetz ist in der RIS-Datenbank abrufbar.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zum alten TabMG:


Download Factsheet (.pdf)



Allgemeines

In einer unerwarteten Entscheidung des VwGH vom 20.07.2021 wurde festgestellt, dass die Vergabe von Trafiken nunmehr auch dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen unterliegt und nicht mehr nur unter das Tabakmonopolgesetz fällt. Diese Entscheidung hat aufgrund der europarechtlichen Vorgaben, auf denen das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 basiert, zahlreiche Auswirkungen.

Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten setzt sich laufend dafür ein, die bestmögliche Rechts- und Planungssicherheit für seine Mitglieder zu erlangen.

Aus Bestellungsvertrag wird Konzessionsvertrag

Die TabMG-Novelle bringt eine automatische Änderung der alten "Bestellungsverträge" in "Konzessionsverträge" mit sich. Nach einer Ersteinschätzung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Rechte nicht berührt werden.

Nein. Es kommt zu keiner Änderung von Vertragslaufzeiten. Ist ein Vertrag unbefristet, so bleibt er es auch weiterhin.

Jugendschutz

Die Novellierung des TabMG bringt eine Erweiterung der Aufgaben der MVG mit sich. Sie ist nunmehr berechtigt Jugendschutzkontrollen durch Testkäufer durchzuführen. Es wird hierbei durch minderjährige Testkäufer (sog. Mystery Shopper) versucht Tabakwaren zu kaufen (dies schließt die Bezahlung mit ein).

Unter Einbeziehung des Bundesgremiums wird die Kontroll-Strategie zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen festgelegt. Die MVG und das Bundesgremium werden über das genaue Datum der Umstellung der Kontrollen informieren.

Um Trafikant zu werden, ist es notwendig, im Vorfeld einen Eignungstest bei der Monopolverwaltung zu bestehen sowie ein Tabakfachseminar zu absolvieren. Ziel ist es, dem neuen Trafikanten sowohl ein rechtliches als auch fachliches Verständnis anzueignen, welches zur einwandfreien Führung eines Tabakfachgeschäfts von Nöten ist.

Die Ausbildung findet hierbei im Rahmen der sogenannten Trafikakademie der MVG statt.

Die Ausbildung setzt sich hierbei aus drei Teilen zusammen:

  • Vorbereitungstage in einer Schulungstrafik (16 Stunden)
  • Theoretische Ausbildung (8 Tage)
  • Schriftliche Prüfung (diese findet 10 Tage nach der theoretischen Ausbildung statt)
  • Praktikum in einer Ausbildungstrafik

Erst nach der positiven Absolvierung der Ausbildung dürfen Sie ein Tabakfachgeschäft eröffnen.

Darüber hinaus ist nach etwa einem Jahr ein Aufbaumodul zu absolvieren, in welchem das bereits erlernte Wissen der bereits tätigen Trafikanten weiter vertieft werden soll.

Genaue Informationen zu Ablauf und Zusammensetzung der Ausbildung können auf der Website der MVG unter https://www.mvg.at/interessentinnen/trafikakademie/ abrufen.

Verantwortet wird die Ausbildung von der MVG gemeinsam mit der WKO. Die Ausführung übernehmen die Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) und das WIFI NÖ.

Hinweis: Die Ausbildung beginnt erst, wenn Sie im Vergabeverfahren den Zuschlag für eine Trafik erhalten haben und die Trafik übernehmen können.

>>weiterführende Informationen finden Sie in unseren FAQs zur Trafikakademie

Weitergabe der Trafik an Angehörige

Die Übernahme von Tabaktrafiken durch Angehörige von Trafikant:innen mit Behinderung ist weiterhin zulässig. Die Kriterien für die Übernahme bleiben im Wesentlichen unverändert, d.h. der/die Angehörige muss innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Übernahme eine mindestens fünfjährige Vollzeitbeschäftigung nachweisen.

Durch die Koppelung des TabMG mit dem BVerGKonz ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Regelung auch in den Gesetzesmaterialien zum BVergGKonz aufzunehmen.

Für mitarbeitende Angehörige, die vor dem 22.08.2021 als Mittätige gemeldet waren, wurde eine Übergangsbestimmung eingeführt. In den Genuss der Übergangsregelung kommen

  1. Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Anwartschaftszeit erfüllt haben (d.h. 2,5 Jahre innerhalb der letzten 3,5 Jahre)
  2. Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Im Sinne des Vertrauensschutzes verlieren bereits bestehende Anwartschaften nicht ihre Gültigkeit. Für 94 Prozent der betroffenen Trafikant:innen ist daher die Übernahme der Trafik durch Angehörige möglich. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Änderungen für mitarbeitende Angehörige dient die Übergangsbestimmung dem Vertrauensschutz und der Abfederung sozialer Härten.